Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2012, Az. NotZ (Brfg) 14/11

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2012, 8573

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
NotZ([X.]/11

Verkündet am:

5. März 2012

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Verfahren

Nachschlagewerk: Ja
BGHZ: Nein
BGHR: Ja

§
6 Abs.
2 Nr.
2 [X.] a.F.
Ein Bewerber um ein Anwaltsnotariat, der in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich nur eine Zweigstelle unterhält, die eigentlichen Grundlagen sei-ner Existenz aber am Hauptsitz seiner in einem anderen Amtsgerichtsbezirk gelegenen Kanzlei erwirtschaftet, erfüllt nicht das Erfordernis der örtlichen Wartezeit nach §
6 Abs. 2 Nr. 2 [X.] a.F..
BGH, Urteil vom 5. März 2012 -
NotZ([X.]) 14/11

wegen Bestellung zum Notar
-

2

-

Der [X.], [X.], hat
durch den Vorsitzenden Richter
Galke, die Richterin [X.], den
Richter
Dr.
[X.], die Notarin Dr.
Brose-Preuß sowie den Notar Dr.
Frank
auf die Verhandlung vom
5.
März 2012

für Recht erkannt:

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des 2.
Notarsenats des [X.] Frankfurt am Main vom 15.
September
2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Von der Auferlegung der außergerichtlichen Kosten der [X.] wird abgesehen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Im Amtsgerichtsbezirk B.

ist eine im [X.].
[X.] vom 1.
Juli 2010 ausgeschriebene [X.] zu besetzen, auf die sich der Kläger
sowie die Beigeladene beworben haben. Der Kläger ist seit 1987 als Rechtsanwalt 1
-

3

-

zugelassen und übte seine Tätigkeit zunächst von Oktober 1987 bis zum 31.
Dezember 1990 in O.

(Amtsgerichtsbezirk B.

) aus, bevor er in den Amtsgerichtsbezirk [X.]

wechselte. Nach Aufhebung des Zweigstel-lenverbots meldete er zum 6.
August 2007 bei der [X.] unter Beibehaltung seiner Kanzlei in [X.]

eine Kanzlei in O.

an.
Mit Bescheid vom 28.
Februar 2011
hat der Beklagte dem Kläger mitge-teilt, seiner Bewerbung könne nicht
entsprochen werden, weil er im [X.] B.

lediglich eine Zweigniederlassung in O.

betreibe und somit nicht die Wartezeit des §
6 Abs. 2 Nr.
2 [X.] a.F. erfülle;
es sei deshalb beabsichtigt, die Beigeladene zu berücksichtigen.
Die hierauf vom Kläger erhobene Klage, den Bescheid des Beklagten aufzuheben und diesen zu verpflichten, die ausgeschriebene [X.] mit ihm zu besetzen, hilfsweise ihn neu zu bescheiden, hat das
Oberlandesgericht abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Oberlandesge-richt zugelassenen Berufung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des [X.] ist zulässig (§
111d Satz
1 [X.]), hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Zutreffend ist
der Beklagte davon ausgegangen, dass das [X.] der örtlichen Wartezeit der Auswahl unter den geeigneten
Bewerbungen vorgelagert ist (Senat, Beschluss vom 21.
Februar 2011 -
NotZ([X.]) 6/10
-
juris 2
3
4
5
-

4

-

mwN). Diese
örtliche Wartezeit nach §
6 Abs.
2 Nr.
2 [X.] a.F.
erfüllt der Klä-ger bereits nicht.
a) Gemäß §
120 Abs.
1 [X.] findet auf das im [X.]punkt des [X.] vom 2.
April 2009 (BGBl.
I S.
696) am 1.
Mai 2011 noch nicht abgeschlossene Besetzungsverfah-ren §
6 [X.] in der bis zu
diesem [X.]punkt geltenden Fassung Anwendung. Danach soll in der Regel als Anwaltsnotar nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich hauptberuflich als Anwalt tätig ist. [X.] ist dabei nicht, wo ein Bewerber formell zugelassen ist, sondern wo er tatsächlich seine hauptberufliche Tätigkeit ausübt. Diese örtliche Warte-zeit tritt neben die allgemeine Wartezeit des §
6 Abs.
2 Nr.
1 [X.]. Sie setzt voraus, dass der Rechtsanwalt während einer bestimmten, der angestrebten Notarbestellung unmittelbar vorangehenden [X.] durchgängig bei dem Amtsge-richt tätig war, das für den künftigen Amtsbereich zuständig ist. Der Amtsbe-reich entspricht dabei dem Bezirk des Amtsgerichts, in dem der Notar seinen Amtssitz hat (§
10a [X.]). Zum einen soll der zukünftige Notar mit den [X.] der örtlichen Verhältnisse vertraut sein, zum anderen muss ein Bewerber auch die erforderlichen wirtschaftlichen Grundlagen für die ange-strebte [X.] gelegt haben, um seine persönliche Unabhängigkeit zu gewährleisten. Im Anwaltsnotariat wird das Notaramt nur im Nebenberuf aus-geübt. Es ist deshalb nicht zulässig, wenn die wirtschaftlichen Grundlagen
des aufzubauenden Notariats in der Anwaltstätigkeit des Bewerbers liegen, die lau-fenden Mittel, die den künftigen Notariatsbetrieb sicherstellen sollen, aus dem Gebührenaufkommen zu entnehmen, das außerhalb des Amtsbereichs erwirt-schaftet wird. Darüber hinaus soll die örtliche
Wartezeit eine gleichmäßige Be-handlung aller Bewerber gewährleisten und verhindern, dass Bewerber, die die allgemeine Wartezeit zurückgelegt haben, sich für die Bestellung zum Notar 6
-

5

-

den ihnen hierfür am günstigsten erscheinenden Ort ohne Rücksicht auf dort bereits ansässige Rechtsanwälte aussuchen können (Senatsbeschlüsse vom 24.
Juli 2006 -
NotZ 13/06
-
juris und -
teilweise
-
abgedruckt in [X.] 2007, 75, 76,
sowie vom 22.
März 2010 -
NotZ
10/09
-
ZNotP 2010, 232
ff. und vom 21.
Februar 2011 -
NotZ([X.]) 6/10
-
juris).
b) Der Kläger unterhält zwar seit dem 6.
August 2007 unter Beibehaltung seiner Kanzlei in [X.]

eine Zweigstelle in O.

. Diese hat er nach den insoweit auch durch das Berufungsvorbringen im [X.] nicht in Zweifel gezoge-nen Feststellungen des [X.] mit einem möglichst geringen Auf-wand und Kostenrisiko seit dem Jahre 2007 aufgebaut. Vorhanden sind Räum-lichkeiten zum Empfang und zur
Besprechung
mit Mandanten sowie moderne Kommunikationsmittel. Für die Zweigstelle existiert eine eigene Telefonnum-mer, eingehende Anrufe werden automatisch in die Kanzlei nach [X.]

wei-tergeleitet, wo sich die Mitarbeiter aufhalten, wo Aktenführung und Buchhaltung erfolgen und wo die Schreibarbeiten ausschließlich erledigt werden. [X.] führt der Kläger seine
Kanzleigeschäfte nahezu ausschließlich an seinem Kanzleisitz in [X.]

, wo sich im Übrigen die wirtschaftlichen Grundlagen sei-ner Tätigkeit befinden. Auch wenn die Zweigstelle von Anfang an "schwarze Zahlen geschrieben" hat, also einen gewissen, vom Kläger nicht konkret darge-legten Gewinn erzielt hat, ändert das nichts daran, dass der Kläger nicht haupt-beruflich bzw. schwerpunktmäßig in O.

tätig war,
sondern vielmehr -
was er selbst nicht in Abrede stellt
-
die eigentlichen
Grundlagen der Existenz in [X.]

erwirtschaftet hat.
c) Soweit der Kläger meint, der Gesetzgeber habe es nach Aufhebung des [X.] lediglich versäumt, §
6 Abs.
2 Nr.
2 [X.] a.F. ent-sprechend anzupassen, verkennt er, dass
der Gesetzgeber durch die inhaltlich kaum geänderte Neufassung des §
6 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 [X.] durch Gesetz 7
8
-

6

-

zur Änderung der [X.] vom 2.
April 2009 (BGBl.
I
S. 696) zum Ausdruck gebracht hat, an dem Erfordernis der örtlichen Wartezeit mit dem [X.] verstandenen Inhalt festhalten zu wollen (vgl. [X.] in
[X.]/Vaasen, [X.],
3.
Aufl.,
§
6 Rn.
32; [X.] in [X.]/[X.], [X.],
9.
Aufl.,
§
6 Rn.
33). Es war
nicht Sinn und Zweck des Wegfalls des Zweigstel-lenverbots, einem Rechtsanwalt allein durch den Betrieb von mehreren Kanz-leien an verschiedenen Orten ohne Berücksichtigung eines [X.] erweiterte Optionen für eine [X.] zu verschaffen.
d) Schließlich ist das pauschale Vorbringen des [X.], §
6 Abs. 2 Nr.
2 [X.] a.F. sei mit "[X.]"
nicht vereinbar, nicht nachvollziehbar. Weder wird dargetan, gegen welche "EU-Norm"
§
6 Abs.
2 Nr.
2 [X.] a.F. verstoßen soll, noch ist ersichtlich, inwiefern das vom Kläger angeführte Urteil des Europä-ischen Gerichtshofs
vom 24.
Mai 2011 (-
C -
54/08 NJW
2011, 2941 ff.) betref-fend den Staatsangehörigkeitsvorbehalt für Notare Bedeutung für
die Vorschrif-ten
über die Wartezeiten haben könnte.
e) Da der Kläger nach alledem die örtliche Wartezeit des §
6 Abs.
2 Nr.
2 [X.] a.F. nicht erfüllt und eine Ausnahme von diesem Regelerfordernis er-kennbar nicht in Betracht kommt (dazu vgl. Senatsbeschlüsse vom 24.
Juli 2006 -
NotZ 13/06
-
[X.] 2007, 75, 77 und vom 17.
November 2008 -
NotZ
10/08
-
NJW RR 2009, 350, 352), ist dessen Bewerbung zu Recht nicht in das Auswahlverfahren gemäß §
6 Abs.
3 [X.] einbezogen worden.
9
10
-

7

-

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §
111b
Abs.
1 Satz
1
[X.], §§
154 Abs.
2, 162 Abs.
3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der [X.] waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese sich nicht durch einen eigenen Sachantrag an dem Kostenrisiko
beteiligt hat.

Galke

[X.]

[X.]

Brose-Preuß

Frank
Vorinstanzen:
[X.], Urteil vom 15. September 2011 -
2 Not 4/11 -

11

Meta

NotZ (Brfg) 14/11

05.03.2012

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2012, Az. NotZ (Brfg) 14/11 (REWIS RS 2012, 8573)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8573

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

NotZ (Brfg) 14/11 (Bundesgerichtshof)

Notarbestellungsverfahren in Hessen: Erfüllung der Wartezeit für einen Rechtsanwalt mit einer Zweigstelle im Amtsbereich eines …


Not 14/20 (Oberlandesgericht Köln)


Not 7/19 (Oberlandesgericht Köln)


NotZ (Brfg) 6/20 (Bundesgerichtshof)

Bestellungsverfahren für Notare in Nordrhein-Westfalen: Besetzung einer Notarstelle mit einem das Erfordernis der örtlichen Wartezeit …


Not 3/18 (Oberlandesgericht Celle)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.