Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2005, Az. 2 StR 335/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2138

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[X.] vom 19. August 2005 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 19. August 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. März 2005 a) im Schuldspruch dahin gehend klargestellt, dass der Ange-klagte der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist; b) im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: 1. Das [X.] hat den Angeklagten "wegen Vergewaltigung in [X.] mit Körperverletzung" zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen eingelegte Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. - 3 - [X.] war zur Klarstellung neu zu fassen. Das [X.] hat festgestellt, dass der Angeklagte die Verwirklichung des Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB unter Verwendung eines Messers erzwang. Die [X.] der Qualifikation gemäß § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist in der Urteils-formel durch Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung kenntlich zu machen (vgl. [X.]R StPO § 260 Abs. 4 Nr. 1 Urteilsformel 4; [X.], 281; [X.], [X.]. vom 23. Mai 2003 - 3 [X.]; [X.]. vom 22. Dezember 2004 - 2 [X.]; Tröndle/[X.], StGB 52. Aufl. § 177 Rdn. 78). 2. Dagegen hat die Anordnung der Maßregel keinen Bestand. Voraussetzung für die Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus gemäß § 63 StGB ist das Vorliegen eines länger dauernden Zustands, der auf einem der Eingangsmerkmale des § 20 StGB beruht (vgl. [X.]/[X.], StGB 52. Aufl. § 63 Rdn. 6 mit Nachw. zur Rechtsprechung). [X.] mangelt es schon an einer hinreichend klaren Feststellung, welches [X.] des § 20 StGB erfüllt sein soll. Die Urteilsgründe ([X.] f.; S. 19) schildern eine Vielzahl von Hinweisen und Bewertungen durch die Sach-verständige, ohne dass klar wird, welche dem § 20 StGB unterfallende Störung letztlich vorliegen soll. Hierzu reichen jedenfalls die Feststellungen nicht aus, es handle sich "diagnostisch gesehen um eine leichte Intelligenzminderung mit Hinweisen auf eine frühkindliche Hirnschädigung"; der Angeklagte weise eine emotional instabile Persönlichkeit auf; hinzu komme eine Verhaltensstörung; seine Sexualität sei "Ausdruck einer unreifen, randständigen, kontaktarmen, geistig einfach strukturierten Persönlichkeit" ([X.], 17). Auch der Hinweis, beim Angeklagten sei "aufgrund seiner geistigen Behinderung seine Fähigkeit, einem relativ normalen Impuls, z. B. einem sexuellen Bedürfnis, etwas entge-- 4 - gen zu setzen, relativ gering ausgeprägt" ([X.]), belegt weder das Vorlie-gen einer zur erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit führenden Stö-rung im Sinne von §§ 20, 21 StGB noch das Vorliegen eines Zustands, der Grundlage einer Unterbringung nach § 63 StGB sein könnte (zu den [X.] an die Feststellungen und an Sachverständigengutachten vgl. [X.]uss vom 12. November 2004 - 2 [X.], [X.], 205; vgl. dazu auch [X.] u.a., [X.], 57). Die Feststellung, dass der Angeklagte gefährlich und verhaltenstherapeutisch behandlungsbedürftig sei, kann das Fehlen schon der Eingangsvoraussetzungen der [X.] nicht ersetzen. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung. [X.]

[X.] ist

wegen [X.]

wesenheit an der

Unterschrift gehin-

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[X.]

[X.] Roggenbuck

Meta

2 StR 335/05

19.08.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2005, Az. 2 StR 335/05 (REWIS RS 2005, 2138)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2138

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