Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2006, Az. 2 StR 515/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 105

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[X.] vom 20. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Juli 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass 1. der Schuldspruch dahin berichtigt wird, dass der Angeklagte der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie der Körperverletzung in zwei Fällen schuldig ist; 2. dass im Fall [X.] der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe festgesetzt wird. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit Körperverletzung und wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. 1 1. Die mit der Revision hiergegen erhobenen Verfahrensrügen sind aus den vom [X.] zutreffend dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Prüfung des Urteils aufgrund der [X.] - 3 - ge ergibt keine wesentlichen, zur Aufhebung und Zurückverweisung nötigenden Rechtsfehler. Jedoch war der Schuldspruch dahin zu berichtigen, dass der [X.] im Fall III.2 der Urteilsgründe der schweren Vergewaltigung in Tatein-heit mit Körperverletzung schuldig ist. Die vom [X.] rechtsfehlerfrei fest-gestellte Verwirklichung der Qualifikation gemäß § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.] im Schuldspruch kenntlich zu machen ([X.] bei Pfister NStZ-RR 2004, 357 Nr. 26; 2005, 365 Nr. 21; vgl. [X.]/[X.] StGB 54. Aufl. § 177 Rdn. 78). 2. Rechtsfehlerhaft hat das [X.] - offenbar irrtümlich - versäumt, für die Tat [X.] eine Einzelstrafe festzusetzen. Aus den [X.] ergibt sich indes ausdrücklich, dass es - rechtsfehlerfrei - eine kurze Frei-heitsstrafe unter sechs Monaten als unerlässlich angesehen hat. Unter Berück-sichtigung der weiteren Einzelstrafen von fünf Jahren (Tat III.2) und von sechs Monaten (Tat [X.]) und der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten hat der Senat die fehlende Einzelstrafe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst auf einen Monat Freiheitsstrafe festgesetzt. Der Angeklagte ist hierdurch jedenfalls nicht beschwert. 3 - 4 - 3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. 4 [X.] [X.] Roggenbuck

Meta

2 StR 515/06

20.12.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2006, Az. 2 StR 515/06 (REWIS RS 2006, 105)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 105

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