Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2011, Az. V ZR 201/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7782

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[X.]BESCHLUSS V ZR 201/10 vom 7. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat am 7. April 2011 durch [X.] [X.], die Richterin [X.], den Rich-ter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 5. August 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 17.520 •. Gründe: [X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO zulässig, weil bei der Klage der Wert der geltend gemachten Beschwer den Gebührenstreitwert übersteigt, der von dem Berufungsgericht analog § 41 Abs. 1 GKG nach dem von der Beklagten für eine einjährige Nutzung geforder-ten Entgelt bemessen worden ist. Die Beschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg, weil die vorgebrachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. 1 Zur Klage: 2 Es trifft zwar zu, dass das Berufungsgericht zu § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO fehlerhafte, von der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 9. März 2005 - [X.], [X.]Z 162, 313, 317) abweichende [X.] aufgestellt hat. 3 - 3 - 4 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigte Rechtsfrage ist [X.] nicht entscheidungserheblich, weil das Verteidigungsvorbringen der [X.] unschlüssig ist und es daher auf die Beweiswürdigung im landgerichtli-chen Urteil nicht ankommt. Der auf Feststellung eines (unentgeltlichen) [X.] aus einer eingetragenen Grunddienstbarkeit nach § 1018 [X.] gerichteten Klage ist zu Recht stattgegeben worden. Die [X.] aus dem dinglichen Recht ist unentgeltlich; eine Verpflichtung des [X.] zur Zahlung eines Entgelts kann nicht Inhalt einer Grund-dienstbarkeit sein (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 1018 Rn. 46; NK-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 1018 Rn. 101; [X.]/Eickmann, [X.], 5. Aufl., § 1018 Rn. 12; [X.]/[X.], [X.], 70. Aufl., § 1018 Rn. 12). Welchen Inhalt die Abreden der [X.]en des Kaufvertrags vom 23. [X.] 1994 in Bezug auf die Bestellung der Grunddienstbarkeit hatten, ist hier deshalb unerheblich, weil die Kläger nicht [X.] dieses Vertrags waren und nichts dazu festgestellt oder vorgetragen worden ist, dass sie etwaige Verpflich-tungen der damaligen Käufer in Bezug auf eine Gegenleistung für die Bestel-lung der Grunddienstbarkeit übernommen hätten. 5 Die Grunddienstbarkeit ist auch nicht auf Grund des Eintritts einer in der Bewilligung vereinbarten auflösenden Bedingung erloschen. Es gibt keine [X.] dafür, dass nach der für die Auslegung einer Grundbucheintragung maßgeblichen Sicht eines unbefangenen Betrachters (vgl. Senat, Urteil vom 8. Februar 2002 - [X.]/00, NJW 2002, 1797 - std. Rspr.) das [X.] auch dann erlöschen sollte, wenn der Eigentümer des dienenden Grundstücks die Tiefgarage nicht errichtet. Auf eine für einen Dritten nicht (schon gar nicht ohne weiteres) erkennbare Vorstellung eines von dem Wortlaut der Eintragung im Grundbuch möglicherweise abweichenden Verständnisses 6 - 4 - der [X.]en des Vertrags, in dem die Bestellung der Grunddienstbarkeit ver-einbart wurde, kommt es nach dem Vorstehenden ebenfalls nicht an. 7 Zur Widerklage: Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liegt nicht vor. Es gibt keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage, die in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig wäre. 8 Die Erwägungen der Beklagten zu einem Anspruch auf Löschung wegen einer rechtsmissbräuchlichen Berufung der Kläger auf ein eingetragenes Recht nach § 242 [X.] sind bereits im Ausgangspunkt fehlerhaft. Nicht der [X.], sondern der Eigentümer des dienenden Grundstücks, der die Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 [X.] durch Löschung einer Dienstbarkeit wegen anfänglichen Nichtbestehens oder späteren Wegfalls des Vorteils für das herr-schende Grundstück nach § 1019 Satz 1 [X.] verlangt, hat die Voraussetzun-gen dafür darzulegen und zu beweisen (vgl. nur Senat, Urteile vom 24. Februar 1984 - [X.], NJW 1984, 2157, 2158 und vom 15. Januar 1999 - [X.], [X.] 1999, 225 - std. Rspr.). 9 Unter welchen Voraussetzungen eine Grunddienstbarkeit nach § 1019 Satz 1 [X.] erlischt, die gegenwärtig keinen Vorteil für das herrschende [X.] hat, sondern allenfalls einen künftigen, nach einer Änderung der gegen-wärtigen Verhältnisse möglichen Vorteil für das herrschende Grundstück [X.] könnte, ist durch das Senatsurteil vom 24. Februar 1984 ([X.], NJW 1984, 2157 f.) geklärt. 10 Ein auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung gestützter Zulassungsgrund (falscher Obersatz, Verletzung von Verfahrensgrundrechten usw.) ist nicht [X.] - 5 - gelegt, so dass sich auch wegen der Widerklage kein Grund für eine Zulassung der Revision ergibt. I[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 12 Krüger Stresemann Czub [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.11.2009 - 25 O 15373/08 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 8 U 1610/10 -

Meta

V ZR 201/10

07.04.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2011, Az. V ZR 201/10 (REWIS RS 2011, 7782)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7782

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