Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.01.2019, Az. V ZB 81/18

5. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 11393

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Gegenstand

Grundbuchsache: Belastung der Sondereigentumseinheiten eines nach dem WEG aufgeteilten Grundstücks zugunsten einer der Sondereigentumseinheiten mit einer Grunddienstbarkeit; Fehlen des vorgeschriebenen Gesamtvermerks


Leitsatz

1. Ein nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteiltes Grundstück kann zugunsten einer der Sondereigentumseinheiten mit einer Grunddienstbarkeit belastet werden, die ihrem Inhalt nach nur an dem ganzen Grundstück bestellt werden kann; der Eintragung der Dienstbarkeit in das Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuch der herrschenden Sondereigentumseinheit bedarf es hierfür nicht.

2. Das Fehlen des nach § 4 Abs. 1 WGV vorgeschriebenen Gesamtvermerks führt nicht zur Unwirksamkeit der Belastung des nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilten Grundstücks mit einer Grunddienstbarkeit.

3. Aus dem Umstand allein, dass eine Grunddienstbarkeit, die nach ihrem Inhalt nur an dem ganzen, nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilten Grundstück bestellt werden kann, in die Grundbücher der einzelnen Sondereigentumseinheiten ohne den nach § 4 Abs. 1 WGV vorgeschriebenen Gesamtvermerk eingetragen worden ist, kann nicht geschlossen werden, dass eine i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO inhaltlich unzulässige Belastung der einzelnen Sondereigentumseinheiten vorliegt (entgegen BayObLG München, Beschluss vom 27. April 1995 - 2Z BR 31/95, MittBayNot 1995, 288).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 8. Mai 2018 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die [X.]eteiligte zu 1 ist seit 2013 Eigentümerin einer Wohnung, die zu einem Ferienpark mit weit über 1.000 Wohnungen gehört. Die frühere Eigentümerin des [X.] hatte dieses 1969 in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt, für das jeweils gesonderte Grundbuchblätter angelegt wurden. Im [X.]ereich des [X.], das in dem [X.]grundbuch auf [X.]latt 1016 verzeichnet ist und heute im Eigentum der [X.]eteiligten zu 2 steht, befindet sich das Heizwerk für die gesamte Ferienanlage. Auf sämtlichen Wohnungs- und [X.]grundbuchblättern mit Ausnahme des [X.]s 1016 ist in Abteilung II jeweils eingetragen eine Grunddienstbarkeit (Fernheizungsrecht) für den jeweiligen Eigentümer des in [X.] [X.]latt 1016 eingetragenen [X.], gemäß [X.]ewilligung vom 12. Dezember 1969. Die den Eintragungen zu Grunde liegende [X.]ewilligung der teilenden Eigentümerin lautet wie folgt:

„In den [X.]n von [X.] [X.]latt 350 - 1015 und 1017 - 1180 beantrage ich - namens der Firma […] - in Abteilung II folgendes einzutragen:

Grunddienstbarkeit zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des [X.] (Heizwerk) eingetragen im [X.]grundbuch von [X.] [X.]latt 1016, folgenden Inhalts:

1. daß auf dem belasteten Grundstück Rohre für Fernheizung, welche von dem jeweiligen Eigentümer des [X.], eingetragen im Teil-eigentumsgrundbuch von [X.] [X.]latt 1016, betrieben wird, verlegt werden dürfen und zu diesem Zwecke, sowie zur Reparatur und Inspektion, das belastete Grundstück von den [X.]eauftragten des Teileigentümers betreten werden darf,

2. daß die Errichtung eigener Heizanlagen auf dem Grundstück und Entnahme fremder Heizkraft unzulässig ist,

3. die Überlassung der Ausübung der Dienstbarkeit an einen Dritten ist gestattet.“

2

Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 hat die [X.]eteiligte zu 1 bei dem Grundbuchamt mit der [X.]egründung, die Grunddienstbarkeit sei ihrem Inhalt nach unzulässig und nicht wirksam entstanden, die Amtslöschung angeregt. Dies hat das Grundbuchamt abgelehnt. Die hiergegen gerichtete [X.]eschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die [X.]eteiligte zu 1 ihr Löschungsbegehren weiter. Die [X.]eteiligte zu 2 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

[X.].

3

Das [X.]eschwerdegericht meint, das Grundbuchamt habe die amtswegige Löschung der Grunddienstbarkeit gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 G[X.]O zu Recht abgelehnt. Diese sei nicht ihrem Inhalt nach unzulässig, da Fernwärmebezugspflichten durch eine Grunddienstbarkeit, die die Errichtung und den [X.]etrieb von Heizungsanlagen untersage, mittelbar dinglich abgesichert werden dürften. Es sei auch grundsätzlich möglich, eine Grunddienstbarkeit an einem Wohnungs- oder Teileigentum zu Gunsten eines anderen Wohnungs- oder [X.] zu bestellen. Das Recht erhalte nicht dadurch einen unzulässigen Inhalt, dass die Dienstbarkeit zu Gunsten des auf dem [X.] 1016 verzeichneten [X.] dort nicht zugleich als [X.]elastung eingetragen und auch kein ausdrücklicher Vermerk gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] über die [X.]elastung des gesamten Grundstücks in allen belasteten [X.] aufgenommen worden sei. Eine Eintragung in dem [X.] des „herrschenden“ [X.] sei nicht erforderlich gewesen. Die [X.] seien zudem [X.]; materiell-rechtlich sei die Dienstbarkeit mit der Eintragung auf allen [X.] - mit Ausnahme von [X.]latt 1016 - entstanden.

C.

4

Die nach § 78 Abs. 1 G[X.]O statthafte und gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 G[X.]O i.V.m. § 71 FamFG auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die von der [X.]eteiligten zu 1 beanstandete Eintragung der Dienstbarkeit ist nicht zu löschen.

I.

5

Die Eintragung der Dienstbarkeit ist inhaltlich zulässig und daher nicht nach § 53 Abs. 1 Satz 2 G[X.]O von Amts wegen zu löschen.

6

1. Inhaltlich unzulässig i.S.d. § 53 Abs. 1 Satz 2 G[X.]O ist eine Eintragung, die ihrem - gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden - Inhalt nach einen Rechtszustand oder -vorgang verlautbart, den es nicht geben kann, oder wenn sie etwas Widersprüchliches verlautbart und ihre [X.]edeutung auch bei zulässiger Auslegung nicht ermittelt werden kann; ebenfalls als nach ihrem Inhalt unzulässig ist eine Eintragung anzusehen, die ein an sich eintragungsfähiges Recht mit einem gesetzlich nicht erlaubten Inhalt verlautbart. Dabei muss sich die Unzulässigkeit aus dem Eintragungsvermerk selbst oder den zulässig in [X.]ezug genommenen Eintragungsunterlagen ergeben (Senat, [X.]eschluss vom 13. Juli 2017 - [X.] 136/16, N[X.] 2017, 3715 Rn. 8 mwN; [X.]eschluss vom 13. September 2018 - [X.] 2/18, [X.] 2018, 245 Rn. 13).

7

2. Das [X.]eschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen.

8

a) Die Grunddienstbarkeit hat - was die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede stellt - einen zulässigen Inhalt, insbesondere können Fernwärmebezugspflichten durch eine Grunddienstbarkeit mittelbar dinglich abgesichert werden (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 1984 - [X.], [X.], 820 f.).

9

b) Die Eintragung, deren Löschung die [X.]eteiligte zu 1 begehrt, verlautbart ihrem Inhalt nach auch nicht einen Rechtszustand, den es nicht geben kann. Zwar konnte die Grunddienstbarkeit ihrem Inhalt nach nur an dem ganzen Grundstück bestellt werden, so dass ihre Eintragung als [X.]elastung (nur) der einzelnen Sondereigentumseinheiten inhaltlich unzulässig [X.]. § 53 Abs. 1 Satz 2 G[X.]O wäre. Entgegen der Auffassung der [X.]eteiligten zu 1 lastet die Grunddienstbarkeit aber nicht auf einzelnen Sondereigentumseinheiten, sondern auf dem ganzen Grundstück.

aa) Die Grunddienstbarkeit konnte jedenfalls hinsichtlich des Leitungs- und [X.]etretensrechts ihrem Inhalt nach nur an dem ganzen Grundstück bestellt werden.

(1) Das Wohnungseigentum kann Gegenstand einer [X.]elastung mit einer Grunddienstbarkeit sein und diese kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers einer anderen Wohnung bestellt werden (vgl. Senat, Urteil vom 19. Mai 1989 - [X.], [X.], 289, 292). Allerdings reicht die [X.]efugnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur [X.]elastung seines Wohnungseigentums nur so weit, wie er zu der Nutzung (§ 1018 Alt. 1 [X.]G[X.]), Vornahme einer Handlung (§ 1018 Alt. 2 [X.]G[X.]) oder Rechtsausübung (§ 1018 Alt. 3 [X.]G[X.]) allein befugt ist. Daher kann der Wohnungseigentümer sich zwar dinglich verpflichten, ein bestimmtes Fenster seiner Wohnung nicht zu öffnen, auch wenn die Fenster zumindest teilweise im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, weil er an den in seiner Wohnung befindlichen Gebäudeteilen ein alleiniges Nutzungsrecht hat (vgl. Senat, Urteil vom 19. Mai 1989 - [X.], [X.], 289, 293). Eine [X.]elastung seines Wohnungseigentums mit einer Dienstbarkeit, die das der gemeinschaftlichen Nutzung unterliegende Gemeinschaftseigentum betrifft, ist dem Wohnungseigentümer hingegen nicht gestattet. Hierfür bedarf es vielmehr einer [X.]elastung des gemeinschaftlichen Eigentums (vgl. Senat, Urteil vom 19. Mai 1989 - [X.], [X.], 289, 294). Deshalb muss ein in Wohnungs- bzw. Teileigentum aufgeteiltes Grundstück als Ganzes belastet werden, wenn das Recht seiner Natur nach nur an dem Grundstück, nicht aber an dem einzelnen Wohnungs- oder Teileigentum bestehen kann ([X.], G[X.]O, 31. Aufl., Anhang zu § 3 Rn. 69; Meikel/[X.], G[X.]O 11. Aufl., [X.]. [X.] Rn. 191; [X.]/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 2948; vgl. auch § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] sowie Senat, [X.]eschluss vom 23. Juli 2015 - [X.] 1/14, N[X.]-RR 2015, 1497 Rn. 19). Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Dienstbarkeit.

(2) Der Inhalt der in Rede stehenden Dienstbarkeit erforderte eine [X.]elastung des ganzen Grundstücks, denn dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks wird unter anderem ein Leitungsrecht an dem dienenden Grundstück eingeräumt sowie das Recht, das Grundstück für Reparaturen und Inspektionen zu betreten. Diese Rechte betreffen das Grundstück als Ganzes und können somit nur durch dessen [X.]elastung eingeräumt werden (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 1961 - [X.], [X.]GHZ 36, 187, 189; [X.]eschluss vom 23. Juli 2015 - [X.] 1/14, N[X.]-RR 2015, 1497 Rn. 19). Die Eintragung der Grunddienstbarkeit als [X.]elastung (nur) der einzelnen Sondereigentumseinheiten wäre folglich inhaltlich unzulässig [X.]. § 53 Abs. 1 Satz 2 G[X.]O.

[X.]) Das [X.]eschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass die Eintragung vorliegend den Inhalt hat, dass die Grunddienstbarkeit auf dem ganzen Grundstück lastet und nicht lediglich auf den einzelnen Sondereigentumseinheiten, in deren [X.] sie eingetragen wurde.

(1) Welchen Inhalt die Grundbucheintragung hat, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (st. Rspr.: Senat, Urteil vom 26. Oktober 1984 - [X.], [X.]GHZ 92, 351, 355; Urteil vom 19. September 2008 - [X.], [X.], 3703 Rn. 11; [X.]eschluss vom 6. November 2014 - [X.] 131/13, N[X.]-RR 2015, 208 Rn. 10; [X.]eschluss vom 13. September 2018 - [X.] 2/18, [X.] 2018, 245 Rn. 16). Das gilt sowohl für die Eintragung selbst als auch für die in [X.]ezug genommene Eintragungsbewilligung (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 1969 - [X.], [X.], 661; [X.]eschluss vom 17. November 2011 - [X.] 58/11, [X.], 530 Rn. 12). [X.]ei der Auslegung ist vorrangig auf den Wortlaut und den Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen [X.]etrachter als nächstliegende [X.]edeutung des Eingetragenen ergibt. Außerhalb dieser Urkunden liegende Umstände dürfen nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr.: Senat, Urteil vom 26. Oktober 1984 - [X.], aaO; Urteil vom 7. Juli 2000 - [X.], [X.]GHZ 145, 16, 20 f.; Urteil vom 8. Februar 2002 - [X.]/00, N[X.] 2002, 1797, 1798; Urteil vom 15. November 2013 - [X.], N[X.] 2014, 311 Rn. 6; [X.]eschluss vom 13. September 2018 - [X.] 2/18, [X.] 2018, 245 Rn. 16).

(2) Danach hat die Eintragung der Grunddienstbarkeit in den [X.]n der einzelnen Sondereigentumseinheiten den Inhalt, dass das ganze Grundstück zugunsten des herrschenden [X.] mit der Grunddienstbarkeit belastet ist.

(a) Dem Wortlaut der Eintragung lässt sich allerdings nicht eindeutig entnehmen, ob eine [X.]elastung des ganzen Grundstücks vorliegt.

(aa) Eindeutig wäre der Wortlaut der Eintragung nur, wenn sie den Vorgaben des § 4 [X.] entspräche. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift sind Rechte, die ihrer Natur nach nicht an dem Wohnungseigentum als solchem bestehen können, in der Weise einzutragen, dass die [X.]elastung des ganzen Grundstücks erkennbar ist. Die [X.]elastung ist nach Satz 2 in sämtlichen für Miteigentumsanteile an dem belasteten Grundstück angelegten Wohnungs- und [X.]grundbüchern einzutragen, wobei jeweils auf die übrigen Eintragungen zu verweisen ist (sog. Gesamtvermerk). An einem solchen Gesamtvermerk fehlt es indes.

([X.]) [X.] hat andererseits aber nicht zur Folge, dass ohne weiteres von einer inhaltlich unzulässigen [X.]elastung der einzelnen - dienenden - Sondereigentumseinheiten auszugehen wäre (so aber [X.]ayObLG, Mitt[X.]ayNot 1995, 288, 289). Aus dem Umstand allein, dass eine Grunddienstbarkeit, die nach ihrem Inhalt nur an dem ganzen, nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilten Grundstück bestellt werden kann, in die Grundbücher der einzelnen Sondereigentumseinheiten ohne den nach § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] vorgeschriebenen Gesamtvermerk eingetragen worden ist, kann nicht geschlossen werden, dass eine [X.]. § 53 Abs. 1 Satz 2 G[X.]O inhaltlich unzulässige [X.]elastung der einzelnen Sondereigentumseinheiten vorliegt. Vielmehr ist in einem solchen Fall der Inhalt der Eintragung und der Eintragungsbewilligung nach ihrem nächstliegenden Sinn zu ermitteln, der trotz fehlenden Gesamtvermerks in einer [X.]elastung des ganzen Grundstücks liegen kann (zutreffend Meikel/[X.]öttcher, G[X.]O, 10. Aufl., [X.] § 4 Rn. 10; [X.], Mitt[X.]ayNot 1995, 267, 269; [X.]öttcher, [X.] 1997, 321, 323).

(b) Auch die Eintragungsbewilligung ist vorliegend nicht eindeutig, denn sie lässt nur erkennen, dass die Grunddienstbarkeit in die [X.] [X.]latt 350 - 1015 und 1017 - 1180 zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des [X.] zu [X.]latt 1016 eingetragen werden sollte.

(c) Nächstliegende [X.]edeutung der Eintragung ist, dass die Grunddienstbarkeit, die ihrem Inhalt nach nur an dem ganzen Grundstück bestellt werden konnte, auf diesem lastet und nicht, was inhaltlich unzulässig wäre, lediglich auf den einzelnen - dienenden - Sondereigentumseinheiten. Etwas Anderes folgt nicht daraus, dass die Grunddienstbarkeit nicht in alle für die jeweiligen Miteigentumsanteile gebildeten Wohnungs- bzw. [X.]grundbücher eingetragen wurde.

(aa) Allerdings erfordert die [X.]elastung des ganzen Grundstücks grundsätzlich eine Eintragung der Grunddienstbarkeit in alle für das Grundstück gebildeten Wohnungs- und [X.]grundbücher. Die [X.]elastung des nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilten Grundstücks ist eine Verfügung über den gemeinschaftlichen Gegenstand [X.]. § 747 Satz 2 [X.]G[X.] und erfordert daher materiell nach § 873 Abs. 1 [X.]G[X.] die Einigung des [X.]erechtigten mit allen Wohnungs- bzw. Teileigentümern - die hier durch die [X.]ewilligung der teilenden Alleineigentümerin nachgewiesen ist (vgl. zur Zulässigkeit der sog. Eigentümerdienstbarkeit Senat, Urteil vom 11. März 1964 - [X.], [X.]GHZ 41, 209, 210; Urteil vom 8. April 1988 - [X.], N[X.] 1988, 2362, 2363) - und die Eintragung der [X.]elastung auf dem Grundstück (vgl. [X.], G[X.]O, 31. Aufl., Anhang zu § 3 Rn. 96; [X.]/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 2948). Da für das Grundstück als Ganzes nach der Aufteilung in Wohnungs- bzw. Teil-eigentum kein eigenes [X.] mehr besteht (§ 7 Abs. 1 Satz 3 [X.]), ist das Recht in alle für die jeweiligen Miteigentumsanteile gebildeten Wohnungs- bzw. [X.]grundbücher (§ 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]) einzutragen (vgl. Meikel/[X.], G[X.]O, 11. Aufl., [X.]. [X.] Rn. 192; [X.]/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 2949; [X.]öttcher, [X.] 1997, 321, 323; sowie auch schon Senat, Urteil vom 19. Mai 1989 - [X.], [X.], 289, 294: „Eintragung der Dienstbarkeit auf allen Wohnungseinheiten“). Die auf dem ganzen Grundstück lastende Grunddienstbarkeit entsteht folglich nicht, wenn sie nicht in alle für die jeweiligen Miteigentumsanteile gebildeten Wohnungs- bzw. [X.]grundbücher - die in ihrer Summe das Grundbuch des [X.] bilden - eingetragen wird, und sie erlischt insgesamt, wenn sie auch nur an einem Miteigentumsanteil nachträglich in Wegfall gerät (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juni 1974 - [X.], N[X.] 1974, 1552, 1553 unter 2 c, insoweit nicht abgedruckt in [X.]GHZ 62, 388; [X.]eschluss vom 23. Juli 2015 - [X.] 1/14, N[X.]-RR 2015, 1497 Rn. 19).

([X.]) Das Ausbleiben der Eintragung der Grunddienstbarkeit in eines oder mehrere [X.] führt aber - ebenso wie die nachträgliche Löschung des Rechts in einzelnen [X.]n - nicht dazu, dass sich der Sinngehalt der erfolgten Eintragung ändert. Folge der unterbliebenen Eintragung in sämtliche Wohnungs- und [X.]grundbücher oder der teilweisen Löschung des Rechts ist nicht das Vorliegen einer wirksamen, aber unzulässigen und deshalb nach § 53 Abs. 1 Satz 2 G[X.]O zu löschenden [X.]elastung einzelner Sondereigentumseinheiten (so aber KG, Rpfleger 1975, 68; [X.], Rpfleger 1979, 149; [X.], [X.] 2010, 460; [X.]/[X.], Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 4 [X.] Rn. 3). Vielmehr liegt eine zulässige, aber unwirksame [X.]elastung des ganzen Grundstücks vor. Durch sie wird das Grundbuch hinsichtlich der in den einzelnen Wohnungs- und [X.]grundbüchern vorgenommenen Eintragungen unrichtig und ist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 G[X.]O durch deren Löschung zu berichtigen.

II.

Das [X.]eschwerdegericht nimmt auch zutreffend an, dass die Voraussetzungen für eine [X.]erichtigung des Grundbuchs gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 G[X.]O nicht vorliegen.

1. Es ist nicht zu beanstanden, dass das [X.]eschwerdegericht den Antrag der [X.]eteiligten zu 1 dahingehend ausgelegt hat, dass diese für den Fall, dass die Eintragung nicht bereits nach ihrem Inhalt unzulässig ist, zugleich die Löschung der Grunddienstbarkeit wegen inhaltlicher Unrichtigkeit des Grundbuchs begehrt.

2. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs ist nicht nachgewiesen.

a) Ein nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteiltes Grundstück kann zugunsten einer der Sondereigentumseinheiten mit einer Grunddienstbarkeit belastet werden, die ihrem Inhalt nach nur an dem ganzen Grundstück bestellt werden kann; der Eintragung der Dienstbarkeit in das Wohnungs- oder [X.]grundbuch der herrschenden Sondereigentumseinheit bedarf es hierfür nicht.

aa) Wie sich aus § 1009 Abs. 1 [X.]G[X.] ergibt, kann die [X.]elastung des gemeinschaftlichen Grundstücks auch zugunsten eines Wohnungs- oder Teileigentümers erfolgen (vgl. [X.], [X.] 2014, 123; [X.]ärmann/Armbrüster, [X.], 14. Aufl., § 1 Rn. 151; [X.], G[X.]O, 31. Aufl., Anhang zu § 3 Rn. 96). In diesem Fall ist das ganze Grundstück als dienendes und - wie bei der [X.]estellung einer Grunddienstbarkeit an Wohnungseigentum zugunsten des jeweiligen Eigentümers einer anderen Wohnung (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 19. Mai 1989 - [X.], [X.], 289, 292) - dasjenige Sondereigentum als herrschendes Grundstück anzusehen, für dessen Nutzung die Grunddienstbarkeit einen Vorteil im Sinne des § 1019 Satz 1 [X.]G[X.] zu bieten vermag. Dies ist vorliegend das Teileigentum, in dessen [X.]ereich sich das Heizwerk befindet, da dieses durch die mittelbare Absicherung der Fernwärmebezugspflichten begünstigt wird (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 1984 - [X.], [X.], 820 f.).

[X.]) Die [X.]elastung des dienenden [X.] mit der Dienstbarkeit bedarf nicht der Eintragung dieses Rechts auf der i.S.d. §§ 1018, 1019 [X.]G[X.] herrschenden Wohnungs- oder [X.]einheit. Von dem Grundsatz, dass es zur [X.]elastung des Grundstücks, für das kein eigenes [X.] besteht, der Eintragung des Rechts in alle für die jeweiligen Miteigentumsanteile gebildeten Wohnungs- bzw. [X.]grundbücher bedarf, ist hinsichtlich der herrschenden Einheit eine Ausnahme zu machen.

(1) Das ergibt sich daraus, dass die Eintragung einer Grunddienstbarkeit als [X.]elastung auf dem herrschenden Grundstück nicht zulässig ist. Ein Grundstück kann nach § 1018 [X.]G[X.] nur zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks belastet werden. Dies schließt es aus, dass ein Grundstück mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers desselben Grundstücks belastet wird; dasselbe Grundstück im Rechtssinne kann nicht für das gleiche Recht herrschend und dienend sein ([X.]ayObLG, [X.] 1995, 305; KG, [X.], 646, 647; jurisPK-[X.]G[X.]/[X.], 8. Aufl., § 1018 Rn. 39; [X.]/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 1123). Wenn es nach dem zuvor Gesagten zulässig ist, das ganze Grundstück zugunsten des Eigentümers eines damit verbundenen Wohnungs- oder [X.] zu belasten, dann muss dieses Wohnungs- oder Teileigentum, obgleich es nicht nur Sondereigentum, sondern auch Miteigentum an dem belasteten Grundstück ist (§ 1 Abs. 2 und 3 [X.]), als „anderes Grundstück“ im Sinne von § 1018 [X.]G[X.] angesehen werden. Dieses „andere Grundstück“ ist zwingend herrschendes, nicht dienendes Grundstück. Auf ihm kann die Grunddienstbarkeit nur als [X.]egünstigung des jeweiligen Eigentümers - sog. Herrschvermerk, § 9 G[X.]O -, nicht aber als [X.]elastung eingetragen werden.

(2) Der Eintragung eines Herrschvermerks bedarf es zur Entstehung des Rechts ebenfalls nicht, denn dieser hat - wie das Antragserfordernis zeigt - lediglich deklaratorische Wirkung (vgl. [X.], [X.] 1929, 745; MüKo[X.]G[X.]/Mohr, 7. Aufl., § 1018 Rn. 67; [X.]/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 1150). Für die Entstehung, Änderung und Aufhebung des Rechts ist nur die Eintragung auf dem [X.]latt des belasteten Grundstücks maßgebend. Diese, und nicht der eventuelle Vermerk auf dem [X.]latt des herrschenden Grundstücks, ist Grundlage für den öffentlichen Glauben des Grundbuchs (vgl. Senat, Urteil vom 7. März 2014 - [X.], [X.], 98 Rn. 9; Urteil vom 17. Juni 1994 - [X.], N[X.] 1994, 2947, 2948 sowie schon [X.], [X.] 1929, 745, 746).

b) Die [X.]elastung des ganzen Grundstücks mit der Grunddienstbarkeit ist auch nicht deshalb unwirksam, weil es an dem durch § 4 Abs. 1 [X.] vorgeschriebenen Gesamtvermerk fehlt.

aa) Nach einhelliger Ansicht in der Literatur, der auch das [X.]eschwerdegericht folgt, ist die Eintragung einer Grunddienstbarkeit in sämtliche [X.] ungeachtet des fehlenden Gesamtvermerks wirksame [X.]elastung des ganzen Grundstücks (so Meikel/[X.], G[X.]O, 11. Aufl., [X.]. [X.] Rn. 192; Meikel/[X.]öttcher, G[X.]O, 10. Aufl., [X.] § 4 Rn. 10; [X.]/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 2949; [X.], Mitt[X.]ayNot 1995, 267; [X.]estelmeyer, Rpfleger 1997, 7, 11; [X.]öttcher, [X.] 1997, 321, 323).

[X.]) Diese Ansicht trifft zu. Die Regelung in § 4 Abs. 1 [X.], wonach bei der Eintragung die [X.]elastung des ganzen Grundstücks erkennbar sein und jeweils auf die Eintragung in den übrigen [X.]n verwiesen werden muss, stellt eine formelle Ordnungsvorschrift dar ([X.]/[X.], Grundbuchrecht, 8. Aufl., Vorb. zu § 1 G[X.]V Rn. 12; Meikel/[X.], G[X.]O, 11. Aufl., [X.]. [X.] Rn. 192; [X.], Mitt[X.]ayNot 1995, 267; [X.]öttcher, [X.] 197, 321, 323). Ein Verstoß gegen [X.] berührt die Wirksamkeit der vorgenommenen Eintragung nicht (vgl. Senat, Urteil vom 17. Juni 1994 - [X.], N[X.] 1994, 2947, 2948). Die [X.]elastung des ganzen Grundstücks mit einer Grunddienstbarkeit erfordert nach dem zuvor Gesagten nur die Einigung des [X.]erechtigten mit allen Wohnungs- bzw. Teileigentümern und die Eintragung der [X.]elastung in alle für die jeweiligen Miteigentumsanteile gebildeten Wohnungs- bzw. [X.]grundbücher (mit Ausnahme des etwaigen herrschenden Wohnungs- bzw. [X.]). Ist diese Eintragung - wie hier - erfolgt, so ist das Recht materiell-rechtlich entstanden, auch wenn bei der Eintragung Ordnungs- bzw. Verfahrensvorschriften über die Führung der [X.] nicht beachtet wurden. Das Fehlen des nach § 4 Abs. 1 [X.] vorgeschriebenen Gesamtvermerks führt folglich nicht zur Unwirksamkeit der [X.]elastung des nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilten Grundstücks mit einer Grunddienstbarkeit.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des [X.] auf § 61 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG.

[X.]     

      

[X.]rückner     

      

Weinland

      

Kazele     

      

[X.]     

      

Meta

V ZB 81/18

17.01.2019

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 8. Mai 2018, Az: 2 Wx 68/17

§ 1018 BGB, § 22 Abs 1 S 1 GBO, § 53 Abs 1 S 2 GBO, § 4 Abs 1 WoEigVfg

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.01.2019, Az. V ZB 81/18 (REWIS RS 2019, 11393)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 662-664 REWIS RS 2019, 11393

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