Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2011, Az. 4 StR 283/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4299

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 283/11

vom
28. Juli 2011
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
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Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2011 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. März 2011 aufgehoben, soweit der Angeklagten die Strafaussetzung zur [X.] versagt worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das [X.] hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaub-ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der Verurteilung durch das [X.] vom 6. Januar 2009 und Auflösung der dortigen Gesamtstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen hat es gegen die Angeklagte unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der Entscheidung des Amtsgerichts 1
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3
-
Essen vom 24. Februar 2010 und Auflösung der dortigen Gesamtstrafe die wei-tere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt.
Darüber hinaus ist der Verfall von Wertersatz in Höhe von 11.000
Euro ange-ordnet worden. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit wel-cher die Verletzung materiellen Rechts geltend gemacht wird. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils hält einer rechtlichen [X.] insoweit nicht stand, als der Angeklagten die Strafaussetzung zur [X.] versagt worden ist.
Die [X.] hat sich in den Urteilsgründen mit der Frage, ob die Vollstreckung der beiden

jeweils aussetzungsfähigen (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Dezember 1984

5 AR ([X.]) 20/84, [X.]St 33, 94, 96)

Gesamtfrei-heitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten gemäß §
58 Abs.
1, §
56 Abs.
2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann, nicht befasst. Unabhängig von der verfahrensrechtlichen Vorschrift des §
267 Abs.
3 Satz
4 StPO sind aus ma-teriell-rechtlichen Gründen Ausführungen im Urteil zur Strafaussetzung zur Be-währung erforderlich, wenn eine Erörterung dieser Frage als Grundlage für die revisionsgerichtliche Nachprüfung geboten ist ([X.], Beschlüsse vom 8.
Juni 2011

4 [X.]; vom 5. März 1997

2 [X.]; vgl. auch [X.], [X.] vom 18. Oktober 1985

4 StR 559/85, [X.] 1986, 58; Urteile vom 21.
April 1986

2 [X.], [X.], 374; vom 29. April 1954

3 StR 898/53, [X.]St 6, 167, 172). Dies ist hier der Fall, weil angesichts der konkre-ten Umstände des Falles eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht so fern liegt, dass eine ausdrückliche Erörterung der [X.] entbehrlich er-scheint. Die

von den hier abgeurteilten Taten abgesehen

nur geringfügig 2
3
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4
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strafrechtlich in Erscheinung getretene Angeklagte hat ein umfassendes Ge-
ständnis abgelegt, mit dem sie sich nach Ansicht des [X.]s erkennbar von dem von ihr begangenen Unrecht distanziert hat. Ausweislich der [X.] ermöglichte sie durch ihre bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens gemachten Angaben erhebliche [X.], die zur Aufklärung bislang unbekannter Straftaten aus dem [X.] führten.
Einer
Aufhebung tatsächlicher Feststellungen bedarf es nicht. Neue, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen sind möglich.
Ernemann

Roggenbuck Cierniak

Mutzbauer Bender

4

Meta

4 StR 283/11

28.07.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2011, Az. 4 StR 283/11 (REWIS RS 2011, 4299)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4299

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4 StR 111/11

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