Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2014, Az. 1 StR 352/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2370

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 352/14

vom
8. Oktober
2014
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen zu 1.: Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

zu 2.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 8. Oktober 2014
beschlos-sen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5.
März 2014 werden als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Soweit
die Revisionen jeweils wortgleich beanstanden, die Mitteilungs-
und Dokumentationspflicht sei dadurch verletzt worden, dass nicht mitgeteilt worden sei, von wem die Initiative zur Führung der [X.] ausgegangen sei, sind sie nicht zulässig erhoben. Dies gilt schon deswegen, weil der [X.] für sich genommen nicht die Prüfung ermöglicht, ob überhaupt ein Rechtsfehler vorliegen würde, wenn das tatsächliche Vorbringen zuträfe.
Die Revision trägt zum [X.] vor, dass die [X.] unterbrochen worden sei, sodann [X.] stattge-funden hätten und im [X.] in öffentlicher Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden über den Inhalt der Gespräche Mitteilungen erfolgt und diese auch protokolliert worden seien. Es sei "nicht erkennbar, ob bereits aus dem -
3
-
konkreten Grund der Führung von [X.]n unterbrochen wurde" oder es sich "alternativ" um eine "reguläre Unterbrechung der Haupt-verhandlung" gehandelt
habe.
Damit wird das tatsächliche Geschehen schon nicht mit der erforderli-chen Bestimmtheit behauptet, vielmehr werden alternativ zwei Geschehensab-läufe als bloße Möglichkeiten dargestellt. Durch den insoweit unvollständigen Vortrag bleibt aber offen, ob
überhaupt eine Verpflichtung bestand, darüber zu informieren, von wem die Initiative zu den Gesprächen ausgegangen ist (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 19. März 2013 -
2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1065; [X.], Beschluss vom 9. April 2014 -
1 [X.]; Beschluss vom 15. April 2014 -
3 [X.]). Wäre dies nämlich in öffentlicher Hauptverhand-lung angeregt worden, wie es die Revision als möglich darstellt und es der [X.] in den dienstlichen Erklärungen des [X.] und der Berufsrichter entspricht, bestünde insoweit keine Informationspflicht gemäß §
243 Abs.
4 Satz
2 StPO. Diese soll nämlich dazu dienen, außerhalb der Hauptverhandlung stattgefundene Gespräche in der Hauptverhandlung zur Sprache zu bringen, so dass die Möglichkeit eines informellen und unkontrol-lierbaren Verfahrens ausgeschlossen wird (vgl. [X.],
aaO, 1069; [X.], Urteil vom 10.
Juli 2013 -
2 [X.], [X.]St 58, 310, 312 f.). An dem Erfordernis einer Erörterung von Geschehnissen außerhalb der Hauptverhandlung in der Hauptverhandlung fehlt es aber, wenn die Führung von [X.] in öffentlicher Hauptverhandlung, mithin für alle Verfahrensbeteiligten und für die Öffentlichkeit transparent, angeregt worden ist.
2. Dadurch, dass das [X.] im Rahmen des §
95 [X.] die Angeklagten als Staatsangehörige eines [X.] nach [X.] der [X.] ([X.]) Nr. 539/2001 des Rates vom 15.
März 2001 anstatt, wie es [X.] gewesen wäre, nach [X.] dieser Verordnung behandelt hat, sind -
4
-
sie nicht beschwert, da sich anderenfalls jedenfalls ein längerer Tatzeitraum ergeben hätte.
Raum Rothfuß Jäger

Cirener

Fischer

Meta

1 StR 352/14

08.10.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2014, Az. 1 StR 352/14 (REWIS RS 2014, 2370)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2370

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
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2 BvR 2628/10

1 StR 612/13

3 StR 89/14

2 StR 195/12

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