Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2008, Az. XI ZR 157/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 784

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 157/07 Verkündet am: 18. November 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2008 durch [X.] h.c. No[X.]e sowie [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.]-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in [X.] vom 22. Februar 2007 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand:
1 Die Klägerin, eine Bank, und die [X.] streiten über [X.] im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag zum Erwerb eines Appartements.
Die [X.], ein damals 37 Jahre alter Feinmechaniker und sei-ne damalige, damals 42 Jahre alte Ehefrau, wurden Anfang 1993 von einem für die P.

GmbH & Co. KG (im Folgenden: [X.]) tätigen [X.] beraten, zur [X.] ein Anlageobjekt zu erwerben. Ein von den [X.] ins Auge [X.] Erwerb einer bestimmten Eigentumswohnung konnte nicht reali-siert werden. Nach mehreren erfolglosen Telefonaten beschlossen die [X.], dem [X.] "noch eine Chance zu geben" und baten ihn in ihre Wohnung. Bei diesem Besuch wurden die [X.], ohne Eigenkapital ein 32,74 qm großes Appartement nebst zwei Stellplätzen in einem so genannten [X.] in [X.]zu erwerben. Bei dem Objekt handelte es sich um eine in Teileigentum auf-geteilte Anlage, die über eine von den Miteigentümern gemeinsam beauf-tragte Pächterin [X.] betrieben werden und dem längeren Auf-enthalt von Gästen dienen sollte. Dieses von der W. GmbH & Co.

KG (im Folgenden: Bauträgerin) geplante und errichtete Bauvorhaben wurde von der Klägerin finanziert. Nachdem das ursprüng-lich mit dem Vertrieb der Appartements beauftragte Unternehmen [X.] geworden war, übertrug die Bauträgerin diese Aufgabe der [X.], die mit der Klägerin vereinbarte, dass diese auch den Erwerb der Appartements durch die Anleger finanzieren sollte. 2 - 4 - In dem Verkaufsprospekt der [X.] war die Klägerin namentlich als Objektfinanziererin benannt. Außerdem wurde in dem Prospekt aus einem Schreiben der Klägerin zitiert, in dem diese unter anderem bestätigte, für die Käufer der Appartements Treuhandkonten zu führen sowie eine [X.] durchzuführen und die Kaufpreiszahlungen der Erwerber erst nach Fälligkeit freizugeben; dar-über hinaus bestätigte die Klägerin, dass sie mit der Bauträgerin "seit vielen Jahren im Bereich der Baufinanzierung für die Erstellung ihrer Projekte sehr angenehm zusammenarbeite" und die Abwicklung bisher "ohne jegliche Beanstandung" erfolgt sei. In dem Prospekt wurde ferner entsprechend dem geschlossenen Pachtvertrag mit einem erzielbaren [X.] von ca. 34 DM pro qm kalkuliert und auf eine - tatsächlich nicht vorhandene - betriebswirtschaftliche Untersuchung der Rentabilität und Vermietbarkeit des Objekts hingewiesen. 3 Am 8. Februar 1993 unterbreiteten die [X.] der T.

GmbH (im Folgenden: Treuhänderin) ein notariell beurkunde-tes Angebot zum Abschluss eines Treuhand- und Geschäftsbesorgungs-vertrages zum Erwerb des Appartements Nr. – . Zugleich erteilten sie der Treuhänderin, die über eine Erlaubnis nach dem [X.] nicht verfügte, eine umfassende Vollmacht, sie in allen [X.] zu vertreten, die mit der Durchführung des Erwerbs des Teil-eigentums im Zusammenhang stehen, insbesondere in ihrem Namen den Kaufvertrag, Darlehensverträge und alle erforderlichen Sicherungsver-träge abzuschließen und gegebenenfalls auch wieder aufzuheben. Die Treuhänderin nahm das Angebot an und schloss namens der [X.] am 16. März 1993 den notariell beurkundeten Kaufvertrag über 198.056,21 DM. Zur Finanzierung des [X.] über 4 - 5 - 293.708,89 DM schlossen die [X.] - neben einem weiteren Darle-hensvertrag mit der D. -Bank - persönlich am 22. März 1993 mit der Klägerin einen [X.] über ein Annuitätendarlehen in Höhe von 146.343 DM, das vereinbarungsgemäß durch eine Grundschuld abgesi-chert wurde. Der [X.] enthielt eine Widerrufsbelehrung entsprechend § 7 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Der Nettokreditbetrag wurde zur Finanzierung des [X.] eingesetzt.
Das [X.] wurde Anfang 1993 fertig gestellt und danach von einer Pächterin betrieben, die bereits Anfang 1994 insolvent wurde. [X.] fiel auch die Bauträgerin in Konkurs. Der Betrieb wird seit 1995 von einer Gesellschaft fortgeführt, die die Eigentümer der [X.] zu diesem Zweck gründeten. 5 Wegen rückständiger Raten kündigte die Klägerin am 30. Januar 1998 den Darlehensvertrag und das Kontokorrentkonto. Die [X.] widerriefen mit Schreiben vom 24. Mai 2002 und 26. Februar 2004 ihre Darlehensvertragserklärungen nach dem [X.], weil sie zum Abschluss des [X.]es aufgrund eines Besuches des [X.] in ihrer Wohnung veranlasst worden seien. 6 Die Klägerin begehrt mit der Klage in erster Linie, gestützt auf ihre Kündigung, die Rückzahlung des Darlehens und den Ausgleich des Sollsaldos auf dem Girokonto in Höhe von insgesamt 68.514 • nebst Zinsen. Hilfsweise, für den Fall eines wirksamen Widerrufs des [X.], stützt sie ihr Klagebegehren auf einen ihr dann zustehenden Anspruch auf Rückzahlung des [X.] 7 - 6 - nebst marktüblicher Verzinsung gemäß § 3 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung; im Folgenden: a.F.). [X.] verlangen die [X.] im Wege des Schadensersatzes die Rück-zahlung der an die Klägerin und die D. -Bank erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, einer Sonderumlage, der Grundsteuer und des [X.] abzüglich erhaltener Pachtzahlungen in Höhe von insgesamt 86.047,86 • nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übereignung des [X.] und den Stellplätzen. Die [X.] sind der Auffassung, zu Zahlungen nicht verpflichtet zu sein, weil der Beklagte zu 1) nach ihrer Behauptung bei [X.]sschluss aufgrund ei-ner manischen Hochphase geschäftsunfähig gewesen sei; aufgrund [X.] hätten sie die Darlehensvaluta auch nicht empfangen. Außerdem stünden ihnen gegen die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen [X.] und wegen unterbliebener Belehrung nach dem [X.] zu.
Das [X.] hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgen die [X.] ihren Antrag auf Klageabweisung und ihren mit der Widerklage geltend gemachten Zahlungsanspruch weiter. 8 Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 9 - 7 - [X.] 10 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag sei wirksam zustande gekommen. Das Vorbringen der [X.], der [X.] zu 1) sei bei Abschluss des [X.]es aufgrund einer manischen Hochphase geschäftsunfähig gewesen, sei unsubstantiiert. 11 Die [X.] hätten ihre Darlehensvertragserklärungen auch nicht wirksam nach dem [X.] widerrufen. Aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen den [X.]sanbahnungsgesprächen und dem [X.]sschluss sowie der zwischendurch erfolgten notariellen Beurkundung des Angebots auf Abschluss des [X.] fehle es an der Ursächlichkeit der [X.] für den [X.]sschluss. Außerdem beruhe der für den Abschluss des [X.] ent-scheidende Hausbesuch des [X.]s auf einer vorherigen Be-stellung der [X.] i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] 12 Den [X.] stehe auch kein Schadensersatzanspruch wegen einer [X.] der Klägerin zu. Die Klägerin habe nicht über einen konkreten Wissensvorsprung im Hinblick auf die behauptete überhöhte Bewertung des [X.] verfügt. Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert des 13 - 8 - Appartements liege nicht vor, weil nach dem eigenen Vortrag der [X.] der Kaufpreis nicht mehr als doppelt so hoch wie der Verkehrswert gewesen sei. Schließlich hätten die [X.] auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Klägerin eine von den Initiatoren oder den [X.] begangene arglistige Täuschung gekannt habe. Die Erstellung einer Rentabilitätsuntersuchung sei im Verkaufsprospekt nicht zugesichert worden. Hinsichtlich der Pachtzahlungen sei zwar denkbar, dass die Klä-gerin von deren Ausbleiben ab September 1993 gewusst habe. Hierauf komme es aber nicht an, weil der Darlehensvertrag mit den [X.] bereits im März 1993 geschlossen worden sei. Dass die Klägerin [X.] von den so genannten [X.] an die Pächterin im Februar/März 1993 über 770.000 DM gehabt habe, sei von den [X.] nicht substantiiert vorgetragen worden. Ganz im Gegenteil habe die Klägerin aufgrund der Geschäftserfahrung der Pächterin, der Vereinba-rung eines langjährigen Pachtvertrages und der Absicherung von sechs Monatspachtzahlungen durch eine Bürgschaft keine Zweifel an der Er-wirtschaftung der prospektierten Pachteinnahmen haben müssen. I[X.] Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand. 14 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht den zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag als wirksam angesehen. Ent-gegen der Auffassung der Revision hat es die Anforderungen an die Substantiierung des [X.]vorbringens, der Beklagte zu 1) sei bei 15 - 9 - Abschluss des [X.]es aufgrund einer manischen Hochphase ge-schäftsunfähig gewesen, nicht überspannt. Aufgrund dessen musste das Berufungsgericht auch kein Sachverständigengutachten zu der Frage, ob die freie Willensbestimmung des [X.] zu 1) bei [X.]sschluss infolge krankhafter Störung der Geistestätigkeit ausgeschlossen war, einholen.
a) Nach der Rechtsprechung des [X.] liegt ein Ausschluss der freien Willensbestimmung i.S. des § 104 Nr. 2 BGB vor, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewon-nenen Einsichten zu handeln. Abzustellen ist dabei darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umge-kehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen. [X.] dargelegt ist ein sol-cher Ausschluss nach allgemeinen Grundsätzen, wenn das Gericht auf der Grundlage des betreffenden Parteivorbringens zu dem Ergebnis kommen muss, die Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB lägen vor. Auf die Wahrscheinlichkeit des Vortrags kommt es nicht an (Senatsurteil vom 5. Dezember 1995 - [X.] ZR 70/95, [X.], 104 m.w.Nachw.). 16 b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Vorbringen der [X.] nicht hinreichend substantiiert. Es fehlt an jeglichen Anknüp-fungstatsachen für ihre Behauptung, der Beklagte zu 1) sei bei [X.] des Darlehensvertrages aufgrund einer manischen Hochphase geschäftsunfähig gewesen. 17 - 10 - 18 Das Attest des behandelnden Arztes [X.]ist für den hier interessierenden [X.]raum Februar/März 1993 nicht aussagekräftig, weil sich der Beklagte zu 1) bei ihm erst ab [X.] 1996 wegen einer depressiven Störung in Behandlung befand und sich nach dem Attest diese Erkrankung erst in den vorangegangenen zwei Jahren entwickelt hatte. Das im Rahmen des von der [X.] zu 2) im Jahr 1998 ange-regten Betreuungsverfahrens erstellte Gutachten von [X.] vom 21. Dezember 1998 enthält ebenfalls keine Feststellungen zum Zustand des [X.] zu 1) im Jahr 1993, sondern lediglich die Aussage, dass der Beklagte zu 1) nach eigenen Angaben rückblickend 1993 [X.] wohl an einer Manie gelitten habe.
Entgegen der Auffassung der Revision folgt eine taugliche Anknüp-fungstatsache auch nicht aus dem Vorbringen der [X.], die Ge-schäftsunfähigkeit des [X.] zu 1) zeige sich auch daran, dass er im hier fraglichen [X.]raum einen [X.] erworben habe, der seine finanziellen Verhältnisse weit überstiegen habe. Der Vortrag ist im [X.] auf genauen [X.]punkt des Kaufvertrages, Höhe des Kaufpreises und nähere Umstände des [X.]sschlusses gänzlich unspezifiziert. 19 Unerheblich ist schließlich auch das Vorbringen der [X.], der Beklagte zu 1) habe in seiner manischen Phase massiv auf die Beklagte zu 2) eingewirkt, das Anlagegeschäft abzuschließen, und der [X.] habe diese ihm bekannte Situation ausgenutzt. Auch dieser Vor-trag ist ohne jede Substanz und lässt zudem nicht erkennen, inwiefern hieraus überhaupt ein Rückschluss auf die behauptete Erkrankung des [X.] zu 1) möglich sein soll. 20 - 11 - 21 2. Nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen des [X.], mit denen es ein Widerrufsrecht der [X.] nach dem [X.] verneint hat. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe das Tatbestandsmerkmal der vorhe-rigen Bestellung i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] in grundlegender Weise verkannt und darüber hinaus das Vorbringen der [X.] zu dem rein privaten Charakter der im Vorfeld mit dem [X.] ge-führten Gespräche unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches [X.] übergangen. Beides ist nicht entscheidungserheblich, weil es sich bei den Ausführungen des Berufungsgerichts zur vorherigen Bestellung nur um eine Hilfsbegründung handelt, während es in erster Linie bereits die Ursächlichkeit der Verhandlungen in der [X.] Anfang 1993 für die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete [X.] vom 22. März 1993 verneint hat. Hiergegen ist nichts zu erinnern. a) Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Be-reich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner späte-ren [X.]serklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt eine [X.] bei der [X.]sanbahnung, die für den späteren [X.]sschluss ursächlich war. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der münd-lichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 [X.] und der [X.]serklä-rung wird nicht gefordert. Mit zunehmendem zeitlichen Abstand nimmt aber die Indizwirkung für die Kausalität ab und kann nach einer gewissen [X.] ganz entfallen (Senat [X.]Z 131, 385, 392; Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - [X.] ZR 119/05, [X.], 1243, 1244 [X.]. 14; jeweils m.w.Nachw.). 22 - 12 - Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren zeitlichen [X.] zwischen der mündlichen Verhandlung und dem [X.]sschluss durch einen Verstoß gegen § 1 [X.] in einer Lage befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist ([X.], 380, 393 m.w.Nachw.), ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (Se-nat, Urteile vom 21. Januar 2003 - [X.] ZR 125/02, [X.], 483, 484, vom 18. März 2003 - [X.] ZR 188/02, [X.], 918, 920 f., vom 20. Mai 2003 - [X.] ZR 248/02, [X.], 1370, 1372 und vom 13. Juni 2006 - [X.] ZR 94/05, [X.], 1995, 1996 f. [X.]. 15). Welcher [X.]raum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise auch anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung, die in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 aaO, vom 10. Juli 2007 - [X.] ZR 243/05, [X.], 1831, 1832 [X.]. 11 und vom 18. Dezember 2007 - [X.] ZR 76/06, [X.], 292, 294 [X.]. 20, [X.] m.w.Nachw.).
b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abschluss des [X.] der Parteien nicht mehr unter dem Eindruck einer für Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation zustande gekom-men ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der dafür notwendige Kausalzusammenhang angesichts des zeitlichen Abstandes von [X.] sechs Wochen zwischen der [X.], die vor dem [X.] gelegen haben muss, und der [X.] durch die [X.] am 22. März 1993 nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann, ist nicht zu [X.]. Dass das Berufungsgericht bei seiner Würdigung die zwischen der 23 - 13 - [X.] und dem Abschluss des Darlehensvertrages erfolgte notarielle Beurkundung des Treuhandvertragsangebots berücksichtigt hat, begegnet revisionsrechtlich ebenfalls keinen Bedenken (vgl. [X.] vom 13. Juni 2006 - [X.] ZR 94/05, [X.], 1995, 1996 f. [X.]. 15). Es hätte daher den [X.] der Nachweis oblegen, dass sie gleichwohl durch die [X.] zum [X.]sschluss bestimmt worden sind. Hierzu fehlt aber ein substantiierter Vortrag.
3. Mangels Bestehens eines Widerrufsrechts der [X.] nach dem [X.] hat das Berufungsgericht auch zu Recht einen Schadensersatzanspruch der [X.] wegen fehlender Beleh-rung über dieses Widerrufsrecht nicht näher geprüft. 24 4. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung aber nicht stand, soweit das Berufungsgericht einen dem Anspruch der Klägerin entgegenzusetzenden Schadensersatzanspruch der [X.] wegen schuldhafter Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht, der zugleich auch Grundlage der mit der Widerklage geltend gemachten Forderung ist, verneint hat. 25 a) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist eine kre-ditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und [X.] zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf [X.] davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen 26 - 14 - Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinaus-geht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzu-tretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wis-sensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa Senat [X.], 1, 19 f. [X.]. 41 sowie Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - [X.] ZR 205/05, [X.], 114, 115 [X.]. 15, vom 6. November 2007 - [X.] ZR 322/03, [X.], 115, 118 [X.]. 30 und vom 18. März 2008 - [X.] ZR 246/06, [X.], 971, 972 [X.]. 15, jeweils m.w.Nachw.).
b) Ein solches Aufklärungsverschulden hat das Berufungsgericht bei den von ihm geprüften möglicherweise verletzten Aufklärungspflich-ten zu Unrecht verneint. 27 aa) Entgegen den Angriffen der Revision ist allerdings im Ergebnis die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass die Klägerin keine Aufklärungspflicht wegen des angeblich weit überteuerten Kaufpreises unter dem Gesichtspunkt eines für sie erkennbaren [X.] traf. 28 (1) Eine kreditgebende Bank ist zur Aufklärung über die [X.] ausnahmsweise nur dann verpflichtet, wenn 29 - 15 - eine so wesentliche Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert vorliegt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervortei-lung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss. Das ist nach ständiger Rechtsprechung erst dann der Fall, wenn der Wert der Leis-tung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. etwa Senat [X.], 1, 21 [X.]. 47; Senatsurteile vom 19. September 2006 - [X.] ZR 204/04, [X.], 2343, 2345 [X.]. 19 (insoweit in [X.], 109 nicht abgedruckt) und vom 6. November 2007 - [X.] ZR 322/03, [X.], 115, 118 [X.]. 34, jeweils m.w.Nachw.), wobei die in dem Gesamtaufwand für den Erwerb enthaltenen Nebenkosten wie Grunderwerbssteuer, Notar- und Grundbuchkosten, Provisionen und Gebühren für Mietgarantie und Finanzierungsvermittlung nicht zu be-rücksichtigen sind (Senatsurteil vom 18. April 2000 - [X.] ZR 193/99, [X.], 1245, 1247).
(2) Die [X.] haben indes eine sittenwidrige Überteuerung des erworbenen Appartements nicht substantiiert dargelegt. Soweit das [X.] bei der Vergleichsbetrachtung von Kaufpreis und Verkehrs-wert von einem Kaufpreis von 88.455,76 DM ausgegangen ist, ist dies allerdings fehlerhaft. Nach dem notariellen Kaufvertrag betrug der [X.] und Stellplätze 198.056,21 DM, wovon nach der - von den [X.] nicht bestrittenen - Kalkulation der Bauträgerin auf die beiden Stellplätze jeweils ca. 10.000 DM und auf das Appartement ca. 178.000 DM entfielen. Zu dem Verkehrswert haben die [X.] dagegen unspezifiziert behauptet, dieser betrage weniger als die Hälfte des Kaufpreises und sich insoweit auf ein Privatgutachten des Sachver-ständigen [X.]. berufen, das jedoch für das von den [X.] erworbene Appartement nicht aussagekräftig ist. Dieses betrifft das 30 - 16 - Appartement Nr. –, das einen Miteigentumsanteil von 48,22/10.000stel, eine anteilige Nutzfläche von 23,90 qm und eine prospektierte Monats-miete von 812 DM aufweist (S. 32 des Verkaufsprospekts). [X.] umfasst das von den [X.] erworbene Appartement nach den Angaben im Kaufvertrag und auf S. 40 des Verkaufsprospekts einen Mit-eigentumsanteil von 74,93/10.000stel und eine anteilige Nutzfläche von 32,74 qm, wobei allerdings unklar ist, inwieweit hierbei die beiden Stellplätze eingerechnet sind; die prospektierte Monatsmiete betrug 1.113 DM. Aufgrund dessen lassen sich aus dem von den [X.] ein-gereichten Wertgutachten des Sachverständigen [X.]. , in dem - zu-dem für den hier nicht maßgeblichen Stichtag des 1. April 1995 - ein Er-tragswert von 81.500 DM und ein Sachwert von 102.747 DM ausgewie-sen sind, keine Rückschlüsse auf einen möglichen Verkehrswert des von den [X.] erworbenen Appartements ziehen. In diesem [X.] kann dahin stehen, ob die [X.] hiermit zur sittenwidrigen Überteuerung schlüssig vorgetragen haben, indem sie sich auf den Er-tragswert des Appartements, nicht aber auf den davon zu unterscheiden-den Verkehrswert im [X.]punkt des Erwerbs beziehen (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2007 - [X.] ZR 167/05, [X.], 154, 156 [X.]. 16). Die [X.] können ihre Behauptung der sittenwidrigen Überteuerung des Appartements auch nicht mit dem von ihnen vorgelegten Gutachten des Unternehmensberaters [X.]näher [X.], weil sich dieses ebenfalls nicht zu dem Verkehrswert des Appartements der [X.] oder eines vergleichbaren Appartements, sondern lediglich zur Erziel-barkeit der prospektierten Miete verhält. Daher kommt es - anders als die Revision meint - auch nicht darauf an, ob der von der Bauträgerin ihrer-seits für den Erwerb des Grundstücks gezahlte Preis angemessen war und ob dieser in die Kaufpreiskalkulation eingeflossen ist. - 17 - 31 (3) Darüber hinaus fehlt es auch an ausreichendem Vortrag der [X.] zur Kenntnis der Klägerin von einer sittenwidrigen Überteue-rung. Entgegen der Auffassung der Revision ist solcher Vortrag der [X.] auch im Lichte der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Beweiserleichterungen im Falle institutionalisierten Zusam-menwirkens der finanzierenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des Objekts ([X.], 1, 22 ff. [X.]. 50 ff.) erforderlich. Die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises eines finanzierten Objekts führt für sich genommen auch im Falle einer institutionalisierten Zusammenarbeit [X.] und dem Verkäufer oder Vertreiber des [X.] nicht zu einer widerleglichen Vermutung, die finanzierende Bank habe von der sittenwidrigen Überteuerung Kenntnis gehabt (Senatsurteil vom 23. Oktober 2007 - [X.] ZR 167/05, [X.], 154, 156 f. [X.]. 16). [X.] solche Vermutung kommt vielmehr nur im Falle einer arglistigen [X.] der Käufer über den Kaufpreis in Betracht, für die es hier an aus-reichendem Vortrag fehlt.
[X.]) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch zu Recht eine Aufklärungspflicht der Klägerin über eine - von den [X.] behauptete - doppelte Berechnung der Kosten für Konzeption und Vertrieb und den angeblich überhöhten Preis für das [X.] verneint. Nach der Rechtsprechung des [X.] obliegt der finanzierenden Bank keine Aufklärungspflicht über einzelne Bestand-teile des Verkaufspreises. Eine Aufklärungspflicht kommt insoweit nur dann in Betracht, wenn die durch die Vertriebskosten oder andere ver-deckte Kosten bewirkte Verschiebung des Verhältnisses zwischen [X.] und Verkehrswert so weitgehend ist, dass die Bank von 32 - 18 - einer sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises ausgehen muss, oder wenn die Bank positive Kenntnis von unrichtigen Prospektangaben hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - [X.] ZR 243/05, [X.], 1831, 1832 [X.]. 15 m.w.Nachw.). Letzteres haben hier die [X.] aber we-der substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Eine sittenwid-rige Überteuerung des Appartements haben sie - wie bereits ausgeführt - nicht substantiiert dargelegt.
cc) Rechtsfehlerhaft sind dagegen die Ausführungen des [X.], mit denen es - auf der Grundlage der modifizierten Recht-sprechung des Senats zur tatsächlichen Vermutung eines aufklärungs-pflichtigen Wissensvorsprungs der kreditgebenden Bank - eine Haftung der Klägerin für eigenes Aufklärungsverschulden wegen Wissensvor-sprungs über eine arglistige Täuschung der [X.] hinsichtlich der Rentabilität des [X.] verneint hat. 33 (1) Nach dieser Rechtsprechung ([X.], 1, 22 ff. [X.]. 50 ff.; 169, 109, 115 [X.]. 23; Urteile vom 24. April 2007 - [X.] ZR 340/05, [X.], 1257, 1260 [X.]. 39, vom 6. November 2007 - [X.] ZR 322/03, [X.], 115, 120 [X.]. 45 und vom 18. März 2008 - [X.] ZR 246/06, [X.], 971, 976 [X.]. 44; jeweils m.w.Nachw.) können sich die Anleger in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der [X.] mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die [X.] auslösenden konkreten Wissensvorsprung der [X.] im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des [X.] durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsiniti-atoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die 34 - 19 - Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird wider-leglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der [X.] oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, [X.] oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufsprospekts nach den [X.] evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenser-fahrung aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung gera-dezu verschlossen.
(2) Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft eine [X.] der Klägerin aufgrund eines widerleglich vermuteten Wissensvorsprungs über eine arglistige Täuschung der [X.] verneint, indem es entscheidungserheblichen Vortrag der [X.] übergangen bzw. nicht ausreichend gewürdigt hat. 35 (a) Nach Behauptung der [X.] ist ihnen ein [X.] von 34 DM pro qm und Monat versprochen worden, während [X.] - wie sich aus dem Wertgutachten des Sachverständigen [X.]. ergebe - nur ein solcher von 18 DM pro qm und Monat zu erwarten war. Darin ist zugleich die Behauptung der [X.] enthalten, sie seien von der Verkäuferin bzw. dem Vermittler über die Höhe des erzielbaren Miet-zinses und die Rentabilität des [X.] getäuscht worden. Unerheblich ist insoweit der Hinweis im Verkaufsprospekt, dass der Pächter zahlungsunfähig und das Objekt in der Zukunft zu einem niedri-geren Pachtzins verpachtet werden könne. Dieser Hinweis betrifft nur die 36 - 20 - künftige Entwicklung, während sich der Vortrag der [X.] bereits auf die fehlende Wirtschaftlichkeit des Objekts im [X.]punkt des [X.]s-schlusses bzw. der Inbetriebnahme des [X.] bezieht. 37 Dagegen ist entgegen der Ansicht der Revision das Vorbringen des [X.] zu einer Täuschung über den angeblich [X.] überhöhten Ankaufspreis von 5,8 Mio. DM für das Grundstück nicht schlüssig, weil eine Aufklärungspflicht der Verkäuferin über diesen Preis und dessen Angemessenheit nicht bestand. Die entsprechende Angabe in dem [X.] ist angesichts des Gesamtzusammenhangs aus objektiver Sicht nicht als Wert-, sondern als Preisangabe zu verstehen. Ob dieser Preis dem tatsächlichen Wert entsprach, ist unerheblich. Denn bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit, deren Überschreiten hier - wie bereits [X.] - die [X.] nicht substantiiert dargelegt haben, bleibt es den [X.]sparteien überlassen, welchen Preis sie vereinbaren, so dass der Verkäufer im Regelfall nicht verpflichtet ist, den Wert des [X.] offen zu legen, selbst wenn dieser erheblich unter dem geforderten Preis liegt (vgl. [X.], 110, 119; [X.], Urteil vom 14. März 2003 - [X.], [X.], 1686, 1688; Senatsurteil vom 6. November 2007 - [X.] ZR 322/03, [X.], 115, 120 [X.]. 48). Aufgrund dessen ist auch das von der Revision in diesem Zusammenhang in Bezug genommene Senatsurteil vom 24. April 2007 ([X.] ZR 340/05, [X.], 1257, 1258 [X.]. 19) nicht einschlägig; die [X.] haben nicht vorgetragen, dass der im Verkaufsprospekt genannte Kaufpreis für das Grundstück tatsäch-lich nicht gezahlt worden ist.
(b) Die auch eine subjektive Komponente umfassende Arglist [X.] sich nach dem [X.]vorbringen daraus, dass die Angaben zur 38 - 21 - Höhe des erzielbaren Mietzinses entgegen der Mitteilung im [X.] ohne betriebswirtschaftliche Untersuchung zur Rentabilität und Vermietbarkeit des Objekts und damit "ins [X.]aue hinein" gemacht [X.]. Insoweit hat das Berufungsgericht übersehen, dass den [X.] die Durchführung einer solchen Rentabilitätsuntersuchung auf S. 64 des Verkaufsprospekts und in Ziff. 2.4 des von ihnen abzuschließenden [X.] und Marketing-[X.]es vorgetäuscht worden ist. Angesichts dessen steht dem, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nicht entgegen, dass bei Vermarktung der Appartements tatsächlich ein Pachtvertrag zu dem im Prospekt genannten Pachtzins bestand. Das [X.]-Projekt war damals in [X.] nicht geläufig, so dass es kaum praktische Erfahrungen damit gab. Die Rentabilität war deshalb schwer einzuschätzen und ungesichert. Allein der Abschluss eines langjährigen Pachtvertrages war hier deshalb nicht ausreichend; vielmehr war die Initiatorin - wie im Verkaufsprospekt vorgesehen - gehalten, die konkrete Möglichkeit der Erwirtschaftung der zugesagten Pachtzahlungen durch eine betriebswirtschaftliche Untersuchung zu klä-ren (vgl. [X.], Urteil vom 1. März 2004 - [X.], [X.], 928, 930; Senatsurteil vom 6. November 2007 - [X.] ZR 322/03, [X.], 115, 120 [X.]. 49). Das gilt besonders, da der Erfolg der Vermögensanlage durch Erwerb von Teileigentum an dem [X.] von einer lang-jährigen gesicherten Pachtzahlung abhängig war, weil es sich nicht nur um den Erwerb einer bestimmten Fläche in einem Immobilienobjekt, sondern um die Teilhabe an einem Gewerbebetrieb handelte (vgl. [X.] vom 6. November 2007 aaO). (c) Da nach dem Vortrag der [X.] der realistischerweise zu erzielende Mietzins nur etwa 53% des "versprochenen" Mietzinses 39 - 22 - betrug, war die Angabe auch objektiv evident unrichtig (vgl. Senat [X.], 1, 24 f. [X.]. 57; Senatsurteile vom 20. März 2007 - [X.] ZR 414/04, [X.], 876, 882 [X.]. 55 und vom 6. November 2007 aaO [X.]. 50). 40 (d) Die weiteren Voraussetzungen für die Vermutung der von den [X.] behaupteten Kenntnis der Klägerin von der arglistigen [X.] der [X.] sind nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt - wie die Revision zu Recht geltend macht und die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellt - gegeben. Danach bestand zwischen der Bauträgerin als Verkäuferin, den eingeschalteten [X.] und der Klägerin eine institutionalisierte Zusammenarbeit, die die Veräußerung der [X.] und die Finanzierung des Erwerbs durch die Klägerin im Strukturvertrieb vorsah. Die Klägerin, die in ständi-ger Geschäftsbeziehung mit der Bauträgerin und Verkäuferin stand, übernahm zunächst die Finanzierung des Baus des [X.]. Sie erklärte sich gegenüber der Vermittlerin bereit, auch die Enderwerberfi-nanzierung zu übernehmen, als sich keine andere Bank dazu bereit fand und der Absatz der Einheiten über längere [X.] nur sehr schleppend [X.] war. Bei der Anbahnung der Darlehensverträge bediente sie sich des von der Verkäuferin eingeschalteten Vertriebs. Die Anbahnung der Darlehensverträge erfolgte zusammen mit der der [X.] über den Vertrieb der Verkäuferin, ohne unmittelbaren Kontakt der Klägerin mit den Erwerbern. Ausweislich des von der [X.] erstell-ten "Fahrplans zum Notarvertrag" sollten die ([X.] sämtliche für die Darlehensvergabe notwendigen Unterlagen, wie etwa die [X.] und die Einkommensnachweise, für die Beklagte einholen. Die [X.] erteilte danach die vorläufige Darlehenszusage und - 23 - reichte die Unterlagen an die Klägerin weiter, die die Darlehensverträge vorbereitete und die [X.]surkunden an die [X.] sandte, die sie über die Vermittler an die Kunden zur Unterzeichnung weiter-reichte. Auch den [X.] wurde die Finanzierung des Kaufpreises entsprechend dem "Fahrplan zum Notarvertrag" von dem eingeschalte-ten Vermittler angeboten, ohne dass sie persönlichen Kontakt mit Mitar-beitern der Klägerin gehabt oder von sich aus dort um einen Kredit nachgesucht hätten. Der Darlehensvertrag wurde ihnen vom Vermittler zur Unterzeichnung vorgelegt.
(e) Im Falle einer [X.] im dargelegten Sinn wegen eines Wissensvorsprungs hätte die Klägerin die [X.] nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB a.F.) so zu [X.], wie sie ohne die schuldhafte [X.] gestanden hätten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Klägerin den Beweis er-bringt, dass die [X.] das kreditfinanzierte Appartement auch bei gehöriger Aufklärung durch die Klägerin erworben hätten (vgl. Senat [X.], 1, 26 [X.]. 61; Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - [X.] ZR 205/05, [X.], 114, 116 [X.]. 22 und vom 6. November 2007 - [X.] ZR 322/03, [X.], 115, 121 [X.]. 52). 41 [X.]) Entgegen der Auffassung der Revision können dagegen die im Februar und März 1993 - angeblich [X.] - erfolgten [X.] von dem bei der Klägerin geführten Projektkonto der Bauträgerin an die Pächterin keine Aufklärungspflicht der Klägerin be-gründen. Hierdurch könnte sie allenfalls ihre Pflicht zu der in dem [X.] vorgesehenen [X.] verletzt haben. Dass die Klägerin eine solche Kontrolle von Anfang an nicht beabsichtigt 42 - 24 - habe, ist nicht ersichtlich. Nur in diesem Fall wären aber die [X.] unrichtig (Senatsurteil vom 6. November 2007 - [X.] ZR 322/03, [X.], 115, 118 [X.]. 36 m.w.Nachw.). Soweit der Vorwurf mangelnder Sorgfalt bei der [X.] seinerseits eine Schadens-ersatzhaftung der Klägerin begründen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass den [X.] gerade dadurch ein Schaden ent-standen ist (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 aaO).
II[X.] Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weite-ren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 43 Dieses wird - nachdem die Parteien im Hinblick auf die Modi-fikation der Rechtsprechung des [X.] zur tatsächlichen Vermutung eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs der [X.] Gelegenheit zum ergänzenden Sachvortrag hatten - die er-forderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen eines möglichen Schadensersatzanspruchs der [X.] aus einem eigenen Aufklä-rungsverschulden der Klägerin wegen eines widerlegbar vermuteten Wissensvorsprungs über eine arglistige Täuschung zu treffen haben. Soweit die Klägerin im weiteren Verfahren die Vermutung eines [X.] zu widerlegen versucht, wird das Berufungsgericht u.a. zu berücksichtigen haben, dass von dem bei der Klägerin geführten Pro-jektkonto der Bauträgerin im Februar und März 1993 an die Pächterin 44 - 25 - des [X.] so genannte [X.] über insge-samt 770.000 DM gezahlt worden sind.
No[X.]e [X.] Ellenberger Grüneberg [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.10.2005 - 17 O 189/01 - OLG [X.], Entscheidung vom 22.02.2007 - 5 [X.] -

Meta

XI ZR 157/07

18.11.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2008, Az. XI ZR 157/07 (REWIS RS 2008, 784)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 784

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