Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2000, Az. I ZR 29/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1787

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[X.] [X.]ES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:29. Juni 2000FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: jaFilialleiterfehler[X.] §§ 3, 13 Abs. 4a) [X.] eine rechtlich unselbständige Filiale eines Einzelhandelsunter-nehmens irreführend, so ist der Unterlassungsanspruch gegen den [X.] grundsätzlich ohne räumliche Beschränkung auf die [X.] Filiale gegeben. [X.]er Inhaber des Unternehmens kann sich nicht zuseiner Entlastung darauf berufen, daß er dem handelnden Angestellten indem betreffenden Bereich Entscheidungsfreiheit zugestanden habe. b) Zur Frage des Umfangs des Auskunftsanspruchs, der als Hilfsanspruchzur [X.]urchsetzung eines Anspruchs auf Schadensersatz gegeben ist, wennirreführend für Ware, die im Verkaufslokal entgegen der [X.] nicht zum Verkauf vorrätig gehalten wird, geworben worden ist.[X.], [X.]. v. 29. Juni 2000 - [X.] - [X.] [X.]LG Essen- 2 -[X.]er [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 24. Mai 2000 durch [X.] [X.]r. Erdmannund [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], [X.] [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 20. November 1997 unter Zurück-weisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und in [X.] aufgehoben, der sich aus der nachstehenden [X.] Berufungsurteils ergibt:Auf die Berufung der Klägerin wird das [X.]eil der [X.] [X.] des [X.] vom 11. April 1997 - unterZurückweisung des Rechtsmittels im übrigen sowie unter Zurück-weisung der Anschlußberufung der [X.] - in dem aus dernachfolgenden Verurteilung der [X.] ersichtlichen [X.] [X.]ie Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall [X.] zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu500.000,-- [X.]M, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von [X.] bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zuzwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem [X.] Geschäftsführer der [X.], verurteilt, es zu [X.], im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbsa)für Geräte der Unterhaltungselektronik mit Ausnahme derVideokamera [X.] 70 und des [X.] 5199 zu werben, sofern diese nicht am [X.] nach dem [X.] der Werbung vor-rätig sind,und/oder- 3 -b)Geräte der Telekommunikation mit Ausnahme des Funk-empfängers [X.] und der Handies [X.] 9050, [X.] und [X.] im Laden mit ande-ren Preisen auszuzeichnen als mit dem Preis, mit dem siebeworben werden.2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klä-gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstan-den ist oder künftig noch entsteht, daß die Beklagte am 2.Oktober 1996 für ihren "[X.]" in [X.], [X.],wie unter 1. umschrieben für die unter 1. a und b genanntenGeräte geworben hat.3. [X.]ie Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zuerteilen, wo und wie oft sie am 2. Oktober 1996 wie unter 2.umschrieben für ihren "[X.]" in [X.], [X.],geworben hat, wobei die Auskunft nach den Werbeträgernund der Auflage der Werbeträger aufzuschlüsseln ist.Von den Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz wer-den der Klägerin 3/26, der [X.] 23/26 auferlegt.[X.]ie Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu 3/14, [X.] zu 11/14 zu tragen.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:[X.]ie Beklagte betreibt unter der Bezeichnung "P. Märkte" Verbrau-chermärkte für Geräte der Unterhaltungselektronik und der Telekommunikation.Einer dieser Märkte befand sich im [X.] in [X.]. [X.]ie Beklagte warb [X.] zu dem in [X.] erscheinenden "Lokalanzeiger" ([X.] 2. Oktober 1996) für die Videokamera [X.] 70 und den [X.] [X.] 5199. Auf Nachfrage erklärte ein Verkäufer der [X.] inder Filiale im [X.] am 4. Oktober 1996, daß diese Geräte nicht vorrätigseien. In derselben Beilage bewarb die Beklagte den Funkempfänger [X.] 2 für 89,-- [X.]M und die Handies [X.] 9050, [X.] und [X.] [X.] Com mit Preisen von jeweils 1,-- [X.]M. Im Laden waren der [X.] 2 mit 149,-- [X.]M und die Handies mit Preisen zwischen 5,-- [X.]M und 59,-- [X.]M ausgezeichnet.[X.]ie Klägerin betreibt in [X.] ebenfalls einen Endverbrauchermarkt [X.] der Unterhaltungselektronik und der Telekommunikation. Sie hat [X.] der [X.] als Irreführung über das Vorrätigsein der [X.] und als Irreführung über den Preis beanstandet. Auf Abmahnung unterÜbersendung einer vorformulierten Unterlassungserklärung hat die Beklagtemit Schreiben vom 23. Oktober 1996 folgende eingeschränkte Erklärung abge-geben:"[X.]ie Firma [X.], [X.], [X.], verpflichtet sich ge-genüber der Firma [X.], ...es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu [X.] für die Videokamera "[X.] 70" und- 5 -das "TV Gerät [X.] 5199" zu werben, sofern diese am er-sten Werktag nach dem [X.] der [X.] vorrätig sind, und/oderfolgende Geräte der Telekommunikation "[X.], Handy[X.] 9050, Handy [X.], Handy [X.]"im Laden mit einem anderen Preis auszuzeichnen als mit [X.], mit dem sie in der Werbung beworben werden;für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die o.g. Verpflichtungan die [X.] eine Vertragsstrafe in Höhe von10.000,-- [X.]M zu [X.] Klägerin erwiderte darauf mit Schreiben vom 23. Oktober 1996, [X.] die Unterlassungserklärung an, weise aber darauf hin, daß sie [X.] klaglos gestellt werde, weil ihr Unterlassungsanspruch nicht auf die [X.] Verletzungsform beschränkt sei.[X.]ie Klägerin hat die Ansicht vertreten, daß die [X.] für die gerügten Wettbewerbsverstöße nicht beseitigthabe, weil sie auf die Werbung und die Preisauszeichnung bei den näher be-zeichneten Geräten beschränkt sei und sich nicht auf die [X.] Unterhaltungselektronik und der Telekommunikation insgesamt beziehe.[X.]ie Klägerin hat [X.] Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurtei-len, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu [X.]a)für Geräte der Unterhaltungselektronik mit Ausnahme der Vi-deokamera [X.] 70 und des Fernsehers [X.] 5199 zu werben, sofern diese nicht am ersten [X.] -nach dem [X.] der Werbung vorrätig sind,und/oderb)Geräte der Telekommunikation mit Ausnahme des Funkemp-fängers [X.] und der Handies [X.] 9050, [X.] und [X.] im Laden mit anderen [X.] auszuzeichnen als mit dem Preis, mit dem sie beworbenwerden;2.festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen [X.] ersetzen, der ihr durch die unter 1. beschriebene Wettbe-werbshandlung entstanden ist oder künftig noch entsteht;3.die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, wo,wann und wie oft sie seit dem 2. Oktober 1996 in der unter 1.beanstandeten Form geworben hat, wobei die Auskunft [X.], Auflage der Werbeträger und Kalendervierteljah-ren aufzuschlüsseln ist.[X.]ie Beklagte hat geltend gemacht, das Klagebegehren sei unbegründet,soweit es über die abgegebene Unterlassungserklärung hinausgehe. [X.]er Un-terlassungsantrag sei zudem zu weit gefaßt. Ein etwaiger Unterlassungsan-spruch beziehe sich mangels einer entsprechenden Begehungsgefahr jeden-falls nicht auch auf ihre anderen Filialen im [X.]. [X.]as Verbot dürfeauch nicht auf die Werbung für alle Geräte der Unterhaltungselektronik und [X.] erstreckt werden.[X.]as [X.] hat den [X.] nur beschränkt auf den"[X.]" der [X.] in [X.], [X.], stattgegeben. [X.]as [X.] und das Feststellungsbegehren hat es ebenfalls abgewiesen. [X.] [X.]eil haben die Klägerin Berufung und die Beklagte [X.] 7 -[X.]ie Klägerin hat mit ihrer Berufung ihre Klageanträge, soweit sie abge-wiesen worden sind, weiterverfolgt. Sie hat beantragt, die Beklagte unter [X.] und unter teilweiser Abänderung des land-gerichtlichen [X.]eils nach den ursprünglichen Klageanträgen zu verurteilen.Hilfsweise hat sie beantragt, die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu [X.] a) für Geräte der Unterhaltungselektronik zu werben, soweitdiese nicht am ersten Werktag nach dem [X.] der [X.] sind, und/oder b) Geräte der Telekommunikation im Laden mit anderenPreisen auszuzeichnen als mit dem Preis, mit dem sie beworben werden.[X.]ie Beklagte hat beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisenund den Unterlassungsantrag unter Abänderung des angefochtenen [X.]eilsinsgesamt abzuweisen.[X.]as Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin - unter Zurück-weisung des weitergehenden Rechtsmittels und der Anschlußberufung der [X.] - das [X.]eil des [X.]s insoweit teilweise abgeändert, als es dieauf Unterlassung gerichteten [X.] vollständig abgewiesen hat. [X.]en [X.] hilfsweise gestellten [X.] hat das Be-rufungsgericht nur beschränkt auf die Filiale der [X.] in [X.] stattgege-ben.Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuhe-ben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und auch insoweit nach ihrenSchlußanträgen im Berufungsverfahren zu erkennen. [X.]ie Beklagte beantragt,die Revision [X.] 8 -Entscheidungsgründe:[X.]ie Revision hat teilweise Erfolg.[X.] 1. [X.]as Berufungsgericht hat die mit den [X.]n verfolgten[X.] als unzulässig abgewiesen. [X.]as Berufungsbegehrenhabe einen unzulässigen Inhalt, weil es - wohl im Hinblick auf die Unterlas-sungserklärung der [X.] - gerade Handlungen ausnehme, die sich auf [X.] bezögen, die bei den beanstandeten Wettbewerbsverstößen be-worben worden seien. [X.]amit werde der einheitliche Unterlassungsanspruchunzulässig geteilt und ein Verbot unter Abstrahierung von dem [X.] begehrt, an den allein die Prüfung der [X.] anknüpfen könne.2. [X.]ie gegen diese Beurteilung gerichteten [X.] haben Er-folg.a) [X.]ie Revision der Klägerin gegen die Abweisung der auf [X.] [X.] ist - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung -nicht mangels Beschwer unzulässig. [X.]ie Zulässigkeit eines vom Kläger einge-legten Rechtsmittels hängt vom Vorliegen der sogenannten formellen [X.] ab. [X.]anach ist ein Kläger schon dann beschwert, wenn das angefoch-tene [X.]eil von seinen Anträgen abweicht (vgl. [X.], [X.]. v. 9.10.1990 - [X.]/90, [X.], 359, 360; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] Aufl., Vor § 511 [X.]. 14, jeweils m.w.[X.]). [X.]abei kommt es nicht darauf [X.] 9 -daß das mit den [X.] verfolgte Unterlassungsbegehren, mit dem dieKlägerin überwiegend Erfolg hatte, in der Sache weiter geht als die mit den[X.]n erstrebten Verbote. [X.]enn für das Vorliegen einer formellen [X.] reicht es bereits aus, daß [X.] der Klägerin nicht zugespro-chen worden sind.b) [X.]ie als [X.] gestellten [X.] sind - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - zulässig. [X.]ie Frage, ob der Klä-gerin Ansprüche in dem geltend gemachten Umfang zustehen, betrifft nicht [X.], sondern die Begründetheit der Klage. Es ist jeweils Sache [X.], den Umfang seines Unterlassungsbegehrens mit seinem [X.] konkretisieren und abzugrenzen. Es ist ihm überlassen, ob er seinen Antragenger faßt, als er dies nach dem Umfang des materiell-rechtlichen Anspruchs,der bei Unterstellung des Klagevorbringens gegeben wäre, tun müßte (vgl. [X.] auch Pastor/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., [X.] [X.]. 5). [X.]ementsprechend war es auch zulässig, daß die Klägerin mit ihren[X.] ausdrücklich nicht auch Handlungen angegriffen hat,die den beanstandeten konkreten Verletzungsformen - der Irreführung über [X.] und über den Preis bestimmter Geräte - entsprechen. [X.]ie [X.] Beschränkung des Klagebegehrens wirft hier lediglich die Frage auf, obein diesem beschränkten Antrag entsprechender materiell-rechtlicher Anspruchgegeben ist. [X.]as vom Berufungsgericht gesehene Problem, ob ein zulässigüber die konkrete Verletzungsform hinaus [X.] im Umfang des auf die konkrete Verletzungsform bezogenen Anspruch-steils und im Umfang der Verallgemeinerung in zulässiger Weise unabhängigvoneinander in verschiedenen Verfahren rechtshängig gemacht werden könn-te, stellt sich nicht, weil diese Fallgestaltung hier nicht [X.] -3. [X.]er Senat kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht zur Be-gründung seiner Entscheidung über die [X.] verfah-rensfehlerfrei getroffenen Feststellungen selbst über die auf Unterlassung ge-richteten [X.] entscheiden. [X.]iese sind in vollem Umfang zuzuerken-nen. [X.]as Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers (reformatio inpeius) steht dem nicht entgegen (vgl. [X.], [X.]. v. 18.3.1999 - I ZR 33/97,[X.], 936, 938 = [X.], 918 - [X.], m.w.[X.]).a) [X.]er geltend gemachte Anspruch, es zu unterlassen, für Geräte [X.] (mit Ausnahme der Videokamera [X.] 70und des Fernsehers [X.] 5199) zu werben, sofern diese nicht am [X.] nach dem [X.] der Werbung vorrätig sind, ist [X.] (§ 3 [X.]).(1) [X.]ie Klägerin ist - abweichend von der Ansicht des Berufungs-gerichts - bereits nach § 3 [X.] befugt, Ansprüche gegen die Beklagte wegendes beanstandeten Wettbewerbsverstoßes geltend zu machen, weil sie durchdiesen unmittelbar betroffen ist. Als unmittelbar von einer zu [X.] begangenen Handlung betroffen sind grundsätzlich diejenigenMitbewerber anzusehen, die zu dem Verletzer (oder dem von diesem [X.]) in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen (vgl. [X.], [X.]. [X.], [X.], 1039, 1040 = [X.], 973 - Fotovergrößerun-gen; [X.]. v. 22.4.1999 - I ZR 159/96, [X.], 1007, 1008 = [X.],915 - Vitalkost; [X.]. v. 15.7.1999 - I ZR 44/97, [X.], 1122, 1123 = [X.]1999, [X.]). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist bereits- 11 -dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren innerhalb [X.] abzusetzen versuchen. [X.]iese Voraussetzung ist [X.] gegeben. Auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob das bean-standete Verhalten geeignet war, den Wettbewerb auf dem fraglichen Marktwesentlich zu beeinträchtigen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 [X.]), kommt es danach fürdie Anspruchsberechtigung der Klägerin nicht an.(2) Eine Werbeankündigung ist grundsätzlich als irreführend zu beurtei-len, wenn die beworbenen Waren, die - wie hier - zum persönlichen [X.] sind, entgegen der [X.] zu dem angekündigtenZeitpunkt nicht oder nicht in gewünschter Menge vorrätig sind und von den [X.] im Verkaufslokal erworben werden können (st. Rspr.; vgl. [X.],[X.]. v. 4.2.1999 - [X.], [X.], 1011, 1012 = [X.], [X.], m.w.[X.]). Aus den getroffenen, im Revisionsverfahren nichtangegriffenen Feststellungen ergibt sich, daß dies hier der Fall war. [X.]ie [X.] hat am 2. Oktober 1996 in [X.] für eine Videokamera und ein Fernseh-gerät geworben, ohne hinreichend dafür Sorge zu tragen, daß diese Geräte [X.] Oktober 1996, dem ersten Werktag danach, in ausreichender Zahl in ihrer[X.] Filiale [X.]) [X.]er Unterlassungsanspruch der Klägerin ist entgegen der [X.] Berufungsgerichts nicht auf den räumlich umgrenzten Markt beschränkt,auf dem sich die Parteien als Wettbewerber begegnen. [X.]er wettbewerbsrecht-liche Unterlassungsanspruch des Mitbewerbers ist - wie der Senat nach [X.] angefochtenen [X.]eils entschieden hat - grundsätzlich nicht entsprechendseinem eigenen Tätigkeitsbereich räumlich beschränkt, sondern für das ge-samte [X.] gegeben und auch - selbst bei nur räumlich beschränkter- 12 -Betroffenheit - bundesweit durchsetzbar. [X.]ies hat seinen entscheidendenGrund darin, daß der Anspruch dem Wettbewerber nicht nur zum Schutz [X.], sondern auch im Interesse der anderen Marktbeteiligtenund der Allgemeinheit zuerkannt wird ([X.], [X.]. v. 10.12.1998 - [X.]/96,[X.], 509, 510 = [X.], 421 - Vorratslücken).(4) [X.]ie Klägerin war - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommenhat - nicht gehalten, ihren Klageantrag auf die konkrete Verletzungsform zubeschränken. Bei der Fassung eines Unterlassungsantrags sind im [X.] hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig,sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungs-form zum Ausdruck kommt. [X.]ies hat seinen Grund darin, daß eine Verletzungs-handlung die Vermutung der Begehungsgefahr nicht nur für die identischeVerletzungsform begründet, sondern auch für alle im [X.] gleichartigen Verlet-zungshandlungen (st. Rspr.; vgl. zuletzt [X.], [X.]. v. 15.12.1999 - I ZR 159/97,[X.] 2000, 337, 338 = [X.] 2000, 386 - Preisknaller, m.w.[X.]).aa) [X.]er Unterlassungsantrag verallgemeinert - entgegen der Ansicht [X.] - in unbedenklicher Weise, soweit er sich allgemein aufGeräte der Unterhaltungselektronik bezieht (vgl. [X.], [X.]. v. 29.2.1996- I ZR 6/94, [X.], 796, 798 = [X.] 1996, 734 - Setpreis).bb) [X.]er Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte, ein Einzelhandels-unternehmen mit einer Reihe von Filialen, ist auch ohne räumliche Beschrän-kung auf die konkrete Filiale, die irreführend geworben hat, begründet. [X.] das bestrittene Vorbringen der [X.] unterstellt werden, daß die [X.] Werbung und die entsprechende Warenvorratshaltung von der [X.] 13 -lichen Filiale der [X.] in [X.] selbständig veranlaßt und organisiert [X.] ist. [X.]erartige Umstände können nicht als charakteristische Besonderhei-ten, die den konkret begangenen Verstoß kennzeichnen, behandelt werden.[X.]enn nach § 13 Abs. 4 [X.] richtet sich der Unterlassungsanspruch wegenaller in einem Unternehmen von Angestellten begangenen wettbewerbswidri-gen Handlungen ohne Entlastungsmöglichkeit auch gegen den Inhaber [X.] (vgl. auch [X.]/[X.], Wettbewerbsrecht, 21. Aufl.,§ 13 [X.] [X.]. 60). [X.]ieser kann sich nicht darauf berufen, daß er dem [X.] Angestellten in dem betreffenden Bereich Entscheidungsfreiheit zuge-standen hat. Ein Wettbewerbsverstoß eines Angestellten begründet dement-sprechend grundsätzlich für das Inland eine räumlich nicht beschränkte [X.] auch für den Inhaber des Unternehmens selbst. [X.]er Umstand,daß eine irreführende Werbung auf Fehlverhalten des Leiters eines abgrenz-baren Unternehmensteils beruht, steht danach der Begründetheit eines gegendas Gesamtunternehmen geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nichtentgegen. Für Unterlassungsansprüche wegen wettbewerbswidriger Handlun-gen, die in einer rechtlich unselbständigen Filiale eines Einzelhandelsunter-nehmens begangen worden sind, kann in dieser Beziehung nichts anderesgelten als für sonstige Wettbewerbsverstöße von Angestellten. Soweit der Se-natsentscheidung "Kabinettwein" ([X.]. v. 22.1.1987 - I ZR 211/84, [X.] 1987,371, 373 = [X.] 1987, 461) hinsichtlich dieser Frage etwas anderes entnom-men werden kann, wird daran nicht festgehalten. Umstände, aus denen sichergeben könnte, daß das Charakteristische des beanstandeten Wettbewerbs-verstoßes aus anderen Gründen ausnahmsweise gerade in seinem örtlichenBezug liegt, ergeben sich aus dem Vorbringen der Parteien [X.] -b) [X.]er Antrag zu verbieten, Geräte der Telekommunikation im Laden miteinem anderen Preis auszuzeichnen als mit dem Preis, mit dem sie in [X.] beworben werden, ist ebenfalls zuzuerkennen. [X.]ie Beklagte hat - [X.] die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellt - dadurch irreführend [X.], daß sie in der Werbung für einen Funkempfänger und verschiedeneMobiltelefongeräte niedrigere Preise angegeben hat, als für diese Geräte andemselben Tag nach der Preisauszeichnung im Laden gefordert wurden.[X.]er gegen diese irreführende [X.] gerichtete Unterlassungs-antrag ist in zulässiger Weise auf Geräte der Telekommunikation verallgemei-nert. [X.]er beanstandete Wettbewerbsverstoß durch die Angabe von Preisen inder Werbung, die unter den im Laden verlangten Preisen lagen, war nicht ge-rade dadurch charakterisiert, daß dabei bestimmte Geräte der Telekommuni-kation beworben worden sind. Anderes hat auch die Beklagte nicht [X.] [X.]ie Entscheidung über die Hilfsanträge ist von Amts wegen - zur Klar-stellung - in vollem Umfang aufzuheben, weil ihr Fortbestand dadurch auflö-send bedingt war, daß den auf Unterlassung gerichteten [X.]n imweiteren Verfahren stattgegeben wird (vgl. dazu näher [X.]Z 106, 219, 220 ff.;[X.], [X.]. v. 28.10.1992 - IV ZR 221/91, NJW 1993, 1005, 1007; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO § 559 [X.]. 3).I[X.] 1. [X.]as Berufungsgericht hat die auf Feststellung der Schadensersatz-pflicht der [X.] und auf ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung [X.] Klageanträge abgewiesen. Bei der Beurteilung müsse hinsichtlich beiderAnträge unterschieden werden zwischen den beiden festgestellten [X.] 15 -werbsverstößen und anderen gleichartigen Wettbewerbsverstößen der [X.], von denen bislang nichts bekannt geworden sei.Es sei anerkannt, daß ein Geschädigter grundsätzlich Auskunft verlan-gen könne, wenn er über den Umfang der Verletzungshandlung im [X.] und er zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs auf [X.] Angaben des Verletzers angewiesen sei, die dieser unschwer erteilen kön-ne. Ein Auskunftsbegehren über weitere Verletzungshandlungen sei nur dannausnahmsweise gerechtfertigt, wenn im Rahmen einer durch eine feststehendeVerletzungshandlung begründeten Sonderbeziehung besondere Umstände füreine hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Verletzungen sprächen, z.B. dann,wenn die Art der Verletzungshandlung den Verdacht gleichartiger Handlungenauch in anderen Fällen sehr nahelege. [X.]er Nachweis eines einzelnen Wettbe-werbsverstoßes begründe jedoch nicht einen Anspruch auf Auskunft über allemöglichen anderen Verletzungshandlungen, weil dies auf eine Ausforschungund eine Vernachlässigung der allgemeinen [X.]arlegungs- und Beweislastregelnhinausliefe. Greifbare Anhaltspunkte für fortlaufende Verstöße der [X.] hier in Rede stehenden Art habe die Klägerin nicht dargelegt. [X.] sei auch das Begehren der Klägerin auf Feststellung der Schadenser-satzpflicht der [X.] unbegründet, weil die Klägerin nicht die [X.] dargelegt habe, die sie zur Grundlage ihres Schadens-ersatzbegehrens machen wolle. Es sei ihre Sache als Gläubigerin, sich [X.] von den anspruchsbegründenden Tatsachen selbst zu verschaffen.Auch hinsichtlich der konkret festgestellten Wettbewerbsverstöße steheder Klägerin weder ein Anspruch auf Auskunftserteilung noch ein Anspruch [X.] der Schadensersatzpflicht der [X.] zu. [X.]ie Klägerin habe- 16 -nicht wahrscheinlich gemacht, daß ihr die Wettbewerbsverstöße einen Scha-den zugefügt hätten. [X.]erartige Wettbewerbsverstöße bewirkten eine Enttäu-schung der Kunden und ließen deshalb nach der Lebenserfahrung nicht [X.] einen Schaden eines Wettbewerbers erwarten. [X.]ie angegriffene [X.] möge zwar zunächst Kunden angelockt haben; es sei auch denkbar, [X.] angelockte Kunden nach Aufklärung der Irreführung auf andere Waren [X.] worden seien. [X.]ies seien aber rein theoretische Überlegungen, dienicht ausreichen könnten, um einen Schadenseintritt gerade bei der [X.] wahrscheinlich anzusehen. [X.]er Klägerin stehe danach auch kein Anspruchauf Auskunftserteilung über Art und Umfang der konkret beanstandeten [X.] zu, weil dieser Anspruch als ein Hilfsanspruch voraussetze,daß der Gläubiger einen Schadensersatzanspruch geltend machen könne.2. [X.]iese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweisestand.a) [X.]as Berufungsgericht hat den Gegenstand des auf die [X.] [X.] zur Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatz-pflicht gerichteten Klagebegehrens zutreffend bestimmt.[X.]ie entsprechenden Klageanträge beziehen sich - entgegen der [X.] Revision - nicht nur auf die konkreten, von der [X.] begangenenWettbewerbsverstöße. In wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten werden [X.] Anträge auf Verurteilung zur Auskunftserteilung und auf Feststellung [X.] vielfach so formuliert, daß auf die Umschreibung desbeanstandeten Verhaltens in dem zugleich gestellten Unterlassungsantrag [X.] genommen wird. [X.]ies geschieht oft auch dann, wenn der [X.] 17 -antrag über die konkrete Verletzungsform hinaus verallgemeinert ist. [X.] häufig übersehen, daß sich die Reichweite des [X.] diejenige der Ansprüche auf Auskunftserteilung und auf [X.] nicht decken müssen. Im Umfang der Verallgemeinerung mußzwar bei Unterlassungsansprüchen eine Begehungsgefahr gegeben sein; [X.] genügt es aber, wenn eine Begehungsgefahr (gegebenenfalls teilweise) nurin Form der Erstbegehungsgefahr besteht (vgl. Großkomm/[X.], [X.], [X.], [X.], [X.]. 137 ff.; [X.], Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl.,[X.] 5 [X.]. 9). Ansprüche auf Auskunftserteilung und auf [X.] - soweit Wiederholungsgefahr anzunehmen ist - im Umfang der Verall-gemeinerung gegeben sein (vgl. dazu auch [X.], [X.]. v. 1.2.1996 - I ZR 50/94,[X.], 502, 507 = [X.] 1996, 721 - Energiekosten-Preisvergleich I);solche Ansprüche bestehen jedoch nicht, soweit der Unterlassungsantrag nurunter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr begründet sein kann.Anträge auf Verurteilung zur Auskunftserteilung und auf Feststellung [X.] werden allerdings, wenn der Unterlassungsantrag überden Bereich hinaus, in dem Wiederholungsgefahr anzunehmen ist, verallge-meinert ist, vielfach dahin zu verstehen sein, daß sie sich nur auf die konkreteVerletzungsform beziehen sollen. Eine solche Auslegung der [X.] hier jedoch nach der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts,die der Senat als Auslegung von Prozeßhandlungen in vollem Umfang [X.] kann (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.]. v. 16.12.1997 - VI ZR 279/96, NJW 1998,1496, 1497, m.w.[X.]), nicht in Betracht. [X.]er Antrag auf Verurteilung der [X.] zur Auskunftserteilung ist nach seinem Wortlaut nur auf andere [X.] als die hier konkret als begangen beanstandeten Verstöße bezogen.[X.]ies ergibt sich daraus, daß Auskunft verlangt wird über die Werbung der Be-- 18 -klagten seit dem 2. Oktober 1996, und aus dem Umstand, daß die Werbunggemäß dem Klageantrag nach Kalendervierteljahren aufgeschlüsselt werdensoll. [X.]er Klageantrag nimmt zudem Bezug auf den Unterlassungsantrag, mitdem ausdrücklich kein Verbot einer Werbung für Geräte der konkreten Art, wiesie bei den beanstandeten [X.] beworben worden sind,gefordert wird. [X.]ies schließt es aus, den Klageantrag auf Verurteilung der [X.] zur Auskunftserteilung dahingehend auszulegen, daß er sich nur [X.] entsprechend den konkreten Verletzungsformen beziehe.[X.]er Antrag auf Verurteilung zur Auskunftserteilung bezieht sich [X.] trotz seines - insoweit engeren - Wortlauts auch auf Handlungen, die denkonkret beanstandeten Werbemaßnahmen für bestimmte Geräte entsprechen.[X.]ies ergibt sich aus der zur Auslegung der Anträge mit heranzuziehenden Kla-gebegründung. [X.]ementsprechend hat das Berufungsgericht zu Recht mit sei-nem [X.]eil auch insoweit über Ansprüche auf Auskunftserteilung entschieden.Für die Auslegung des Antrags auf Feststellung der Schadensersatz-pflicht der [X.] gilt Entsprechendes. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür,daß der Feststellungsantrag in seinem Umfang nicht dem Antrag auf [X.] zur Auskunftserteilung - als dem Hilfsanspruch zur [X.]urchsetzung [X.] - entsprechen soll. [X.]ie Klägerin hat zudem in ihrerBerufungsbegründung betont, daß sie die Feststellung der Schadensersatz-pflicht der [X.] auch im Umfang der Verallgemeinerung des [X.] begehrt.b) [X.]as Berufungsgericht hat das Klagebegehren zu Recht als unbegrün-det angesehen, soweit es darauf abzielt, daß die Beklagte auch zur [X.] -kunftserteilung über andere Wettbewerbsverstöße als die konkret beanstan-dete Werbeaktion für die Filiale in [X.] verurteilt wird. [X.]er Klägerin kann [X.] auf Auskunftserteilung nur zustehen als ein Hilfsanspruch zur [X.]urch-setzung des wegen dieser Wettbewerbsverstöße gegebenen [X.] (vgl. [X.]Z 125, 322, 329 - [X.]). Ein solcher Anspruchist aber in seinem Umfang begrenzt auf diejenigen zur Anspruchsdurchsetzungerforderlichen Informationen, die der Gläubiger selbst nicht anders erlangenkann und deren Erteilung dem Schuldner unschwer möglich und zumutbar ist(vgl. [X.], [X.]. v. 2.2.1999 - [X.], [X.], 534, 539 - [X.] Franchisegeber, m.w.[X.], insoweit nicht in [X.]Z 140, 342). Ein Anspruchauf Auskunftserteilung darüber, ob der Verletzer ähnliche Handlungen began-gen hat, die neue Schadensersatzansprüche rechtfertigen könnten, bestehtnicht (vgl. [X.], [X.]. [X.] - [X.], [X.] 1980, 1105, 1111 - [X.]asMedizinsyndikat III, insoweit nicht in [X.]Z 78, 9; [X.]/[X.]. [X.] [X.]. 404; [X.] aaO [X.] 38 [X.]. 7). [X.]ie [X.], um deren [X.]urchsetzung es allein gehen kann, beruhen hier darauf,daß in der lokalen Werbung vom 2. Oktober 1996 für die Filiale der [X.]in [X.] bestimmte Geräte beworben wurden, die am ersten folgenden Werktagnicht vorrätig waren oder in diesem Laden mit höheren Preisen ausgezeichnetwaren, als in der Werbung angegeben worden war. Umstände, aus denen sichergibt, daß die Werbemaßnahmen in [X.] vom 2. Oktober 1996 Teil einerüberörtlichen Werbeaktion waren, die in gleicher Weise auch bei anderen [X.] der [X.] zur Irreführung geeignet war, hat die Klägerin nicht [X.]. [X.]er geltend gemachte Anspruch darauf, auch Auskunft zu erhalten überirgendwelche anderen Wettbewerbsverstöße der in den [X.] umschriebenen Art, die aber den konkret beanstandeten Wettbewerbsver-stößen allenfalls ähnlich sind, aber an anderen Orten und unter wesentlich- 20 -veränderten Umständen, gegebenenfalls auch zu anderen Zeiten begangenworden sind, steht der Klägerin jedoch nicht zu. Im übrigen ist nicht ersichtlich,wie die Klägerin als ein nur für den Raum [X.] tätiges Einzelhandelsunter-nehmen durch etwaige Wettbewerbsverstöße geschädigt worden sein könnte,die außerhalb ihres Einzugsbereichs von anderen Filialen der [X.] be-gangen worden sind.3. [X.]as Berufungsgericht hat dementsprechend zu Recht auch den [X.] auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der [X.] als un[X.] angesehen, soweit dieser allgemein [X.], wie siein den [X.] umschrieben sind, [X.] [X.]as Begehren der Klägerin auf Feststellung der Schadensersatz-pflicht der [X.] und auf ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung hat [X.] jedoch zu Unrecht abgewiesen, soweit es um Ansprüche auf-grund der Rechtsverletzungen durch die festgestellten [X.]) [X.]as Feststellungsbegehren setzt lediglich voraus, daß die Wahr-scheinlichkeit eines Schadenseintritts dargelegt ist. [X.]aran werden in [X.] grundsätzlich keine hohen Anforderungen gestellt. Es genügt,daß nach der Lebenserfahrung der Eintritt des Schadens in der Zukunft miteiniger Sicherheit zu erwarten ist; einer hohen Wahrscheinlichkeit dafür bedarfes nicht (vgl. [X.]Z 130, 205, 220 - Feuer, Eis & [X.]ynamit I; Baum-bach/[X.] aaO Einl. [X.] [X.]. 400; Pastor/[X.]/Loewenheim aaO[X.] 69 [X.]. 8, m.w.[X.]). [X.]anach ist bei der konkret beanstandeten Werbungfür nicht vorrätig gehaltene Waren - abweichend von der Ansicht des [X.] -fungsgerichts - die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ohne weiteresanzunehmen. [X.]ie Fehlvorstellung über die sofortige Mitnahmemöglichkeit derbeworbenen Geräte ist geeignet, Interessenten dazu zu veranlassen, das Ge-schäft aufzusuchen. [X.]ort werden sie zwar enttäuscht, wenn sie die beworbe-nen Geräte nicht vorfinden. Nach der Lebenserfahrung eröffnet sich dadurchaber die Möglichkeit einer persönlich werbenden Ansprache in einem Maß, dassich ohne die Irreführung nicht geboten hätte; denn es ist mit dem Zulauf vonKunden zu rechnen, die bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände von einemBesuch abgesehen hätten. [X.]iese können, einmal angelockt, auch zum Erwerbanderer Waren veranlaßt werden (vgl. [X.], [X.]. [X.] - I ZR 107/94,[X.], 800, 802 = [X.] 1996, 899 - E[X.]V-Geräte). Nach den [X.] ist es wahrscheinlich, daß die Klägerin durch die Werbemaßnah-men der [X.] geschädigt wurde. Beide Parteien betreiben in [X.] Ver-brauchermärkte für Geräte der Unterhaltungselektronik und der Telekommuni-kation, deren örtliche Einzugsbereiche sich jedenfalls teilweise überschneiden.[X.]er Umstand, daß das beiderseitige Sortiment aus der Sicht der [X.] teilweise austauschbar ist, läßt es naheliegend erscheinen, daß [X.] Werbemaßnahmen der hier beanstandeten Art geeignet waren,Kunden zu dem Verbrauchermarkt der [X.] umzulenken.In entsprechender Weise ist auch bei der angegriffenen Werbung [X.] für bestimmte [X.], die nicht mit derPreisauszeichnung im Laden übereinstimmten, die Wahrscheinlichkeit einesSchadenseintritts bei der Klägerin gegeben.b) [X.]as Auskunftsbegehren ist als Hilfsanspruch zur [X.]urchsetzung [X.] begründet. [X.]er Klägerin liegen noch nicht alle für- 22 -diesen Zweck notwendigen Informationen vor, wie Angaben über die Auflage,in der die Werbung vom 2. Oktober 1996 im "Lokalanzeiger" gestreut wurde,und die sonstige Verbreitung dieser Werbung am gleichen Tag.II[X.] Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil unterZurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und teilweise imSachausspruch aufzuheben. Auf die Berufung der Klägerin war das landge-richtliche [X.]eil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen und unterZurückweisung der Anschlußberufung der [X.] abzuändern. [X.]en [X.] gerichteten [X.]n war in vollem Umfang und den Anträ-gen auf Verurteilung der [X.] zur Auskunftserteilung und auf Feststellungihrer Schadensersatzpflicht teilweise stattzugeben. Im übrigen war die [X.] durch die Vorinstanzen zu bestätigen. [X.]ie nach den [X.]ausgesprochene Verurteilung zur Unterlassung, die aufgrund der [X.] den [X.]n unwirksam geworden ist, war zur Klarstellung aufzu-heben.- 23 -[X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.Erdmannv. Ungern-SternbergBornkamm[X.]Raebel

Meta

I ZR 29/98

29.06.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2000, Az. I ZR 29/98 (REWIS RS 2000, 1787)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1787

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