Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2016, Az. 3 StR 468/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 14115

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ECLI:DE:BGH:2016:220316B3STR468.15.1

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 468/15
vom
22. März 2016
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags

-
2
-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22.
März 2016 ein-stimmig beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Mainz vom 1.
Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin

F.

dadurch im Revisions-verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
3.
Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenkläger

B.

und

Ba.

im Revisionsverfahren
findet wegen den
gleichfalls erfolglosen Revisionen der Neben-kläger nicht statt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., §
473 Rn. 10 a).

Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt M.

, vom 22.
März 2016 hat bei der Beratung vorgelegen. Zwar hat das Landgericht bei der Strafrahmenwahl die festgestellte erheblich verminderte Steuerungs-fähigkeit des Angeklagten im Sinne von §
21 StGB nicht ausdrücklich in die Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles des Totschlags gemäß -
3
-
§
213 StGB einbezogen. Indes kann der Senat nach dem Gesamtzusammen-hang der Urteilsgründe ausschließen, dass dem Landgericht dieser für die Strafrahmenwahl bedeutsame Umstand dabei aus dem Blick geraten sein könnte.
Schäfer Hubert Mayer

Gericke

Tiemann

Meta

3 StR 468/15

22.03.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2016, Az. 3 StR 468/15 (REWIS RS 2016, 14115)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14115

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3 StR 468/15

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