Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2018, Az. 4 StR 65/18

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 11057

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[X.]:[X.]:BGH:2018:100418B4STR65.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 65/18
vom
10. April 2018
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
10. April
2018 einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Kaiserslautern vom 13.
November 2017 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
bemerkt der Senat:
Zwar hat das [X.] nicht erörtert, ob die Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs und der Schadenswiedergutmachung erfüllt sind und demgemäß der [X.] des §
46a StGB Anwendung finden kann. Mit Blick auf die [X.] des [X.]s kann der Senat jedoch aus-schließen, dass der Strafausspruch auf diesem Erörterungsmangel beruht: Die [X.] hat sowohl zur [X.] als auch zur Strafzumessung im engeren Sinne mit umfassenden und erschöpfenden Erwägungen vornehmlich auf das von großer Brutalität gekennzeichnete [X.] abgestellt und hierfür eine Freiheitsstrafe von vier Jahren für angemessen erachtet. In diesem Rahmen hat es zu Gunsten des Angeklagten mit eingehenden
Erwägungen sowohl die
Entschuldigung als auch die Zahlung von Schadensersatz und
Schmerzensgeld berücksichtigt. Danach kann der Senat ausschließen, dass das [X.] unter zusätzlicher Berücksichtigung des §
46a StGB eine mildere Strafe verhängt hätte.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin

Meta

4 StR 65/18

10.04.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2018, Az. 4 StR 65/18 (REWIS RS 2018, 11057)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11057

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