Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2020, Az. 4 StR 475/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11679

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[X.]:[X.]:BGH:2020:070420B4STR475.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

4
StR 475/19
vom
7. April
2020
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers
am 7. April
2020
einstim-mig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts [X.] vom 22.
März 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Im Hinblick auf die vom Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt T.

aus [X.]

, erhobene [X.] kann der Senat offenlassen, ob er der Begründung des [X.] zur Frage der Zulässigkeit der [X.] in jeder Hinsicht folgen könnte und die zur Begründung der Verfah-rensrüge vorgelegten Unterlagen aus den in der Antragsschrift genannten Gründen einem Beweisverwendungs-
und Verwertungsverbot
unterliegen. [X.] erscheint die Vorlage
des vollständigen Akteninhalts anderer Strafver-fahren
einschließlich der vollständigen Gutachten zur Glaubhaftigkeitsbeurtei--
3
-
lung der jeweiligen Tatopfer mit Blick auf §
203 StGB bedenklich. Die Frage bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil die Verfahrensrüge aus den in der An-tragsschrift des [X.] angeführten Gründen jedenfalls offen-sichtlich unbegründet
ist.
Auch der Strafausspruch begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar hat das Schwurgericht im Rahmen der Strafzumessung so-wohl bei der [X.] als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne strafschärfend berücksichtigt, dass der bereits wegen [X.] vorbestrafte Angeklagte eine längere Jugendhaft verbüßt hat, aus der 01.2018 und damit gut vier Monate vor der [X.] sei. Tatsächlich wurde der Angeklagte

worauf die Revision zutreffend hinweist

nach den Feststellungen am 25.
Januar 2016 aus dem Strafvollzug entlassen und stand nach Vollverbüßung der Freiheitsstrafe unter Führungsaufsicht, die am 25.
Januar 2018 und damit wenige Monate vor der verfahrensgegenständlichen Tat endete.
Der
Senat vermag jedoch angesichts der Besonderheiten des Einzelfalls

der Angeklagte beging die Tat wenige Monate nach dem Ende der Führungsaufsicht und nur wenige Wochen nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft in einem neuen Strafverfahren mit einer Pistole, die er bei einem Verwandtenbesuch er-sichtlich unerlaubt bei sich führte, um sie dem von ihm befürchteten Zugriff der ermittelnden Beamten in diesem Verfahren zu entziehen

auszuschließen, dass das Schwurgericht dem strafschärfenden Gesichtspunkt der
Rückfallge-schwindigkeit (zur Bedeutung hoher

-
4
-

Rückfallgeschwindigkeit als Strafschärfungsgrund vgl.
nur BGH, Urteil vom 4.
April 2019

3 StR 31/19, NStZ-RR 2019, 227, 228; [X.]/[X.]/
[X.], Praxis der Strafzumessung, 6.
Aufl., Rn.
657) ein geringeres Gewicht beigemessen und auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender

Bartel
Rommel

Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.]

400 Js 212/18 31 Ks 10/18

Meta

4 StR 475/19

07.04.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2020, Az. 4 StR 475/19 (REWIS RS 2020, 11679)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11679

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