Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2003, Az. 1 StR 127/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1935

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL1 StR 127/03vom12. August 2003in der [X.] bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom12. August 2003, an der teilgenommen haben:[X.] am [X.],[X.] am [X.],[X.],[X.],[X.]in am [X.],Staatsanwältin als Vertreterin der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Januar 2003 wird verworfen.Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit [X.] der tatsächlichen Gewalt über eine Selbstladekurzwaffe sowie we-gen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge in 13 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechsMonaten verurteilt. 25.000,-- Außerdem wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen unter [X.] einer Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von [X.] und drei Monaten. Der umfassend eingelegten und mit der Sachrüge be-gründeten Revision des Angeklagten bleibt der Erfolg versagt. [X.] die Verfallsanordnung rechtlich nicht zu beanstanden.- 4 -I.Nach den Feststellungen des [X.]s übernahm der Angeklagte immittäterschaftlichen Zusammenwirken mit verschiedenen Lieferanten von [X.] 1999 bis April 2002 13 mal Haschisch, um dieses "anschließend ineigenverantwortlicher Weise" - zehnmal unter Benutzung eines Personen-kraftwagens als Versteck und Transportfahrzeug - an die Abnehmer auszu-liefern. Gegenstand dieser Handelsgeschäfte waren jeweils Mengen im Be-reich von 700 g bis zu 11 kg, insgesamt 52,2 kg - mit einem Wirkstoffgehaltvon 1,6 % bis 13,1 % THC -, wovon 2,646 kg nicht mehr ausgeliefert werdenkonnten, da sie am 16. April 2002 beim Angeklagten sichergestellt wurden.Dem Angeklagten fiel auch die Aufgabe zu, sich die Erlöse aus dem Rausch-gifthandel von den Abnehmern aushändigen zu lassen und an die [X.] Haschisch weiterzuleiten. Der erzielte Verkaufspreis betrug [X.] DM pro Kilo, insgesamt - bei zumindest 49 kg ausgeliefertem [X.] - also wenigstens 147.000,-- DM. Der Angeklagte erhielt für seinenTatbeitrag je nach Menge des Rauschgifts jeweils 500,-- bis 1.500,-- DM, [X.] einer Charge an verschiedene Abnehmer auch mehr.Zum anderen handelte der Angeklagte im April 2000 auf eigene Rech-nung mit Betäubungsmitteln und hielt dazu am 16. April 2002 in [X.]in seiner Wohnung 58 g Heroin ([X.]: 6,3 g), 60 g Kokain ([X.]: 42 g) sowie 41 g Haschisch (THC-Gehalt: 12 %) und in einer von ihmgenutzten Garage weitere 300 g Haschisch (gleicher Qualität) zum Verkaufbereit. In der Garage verwahrte der Angeklagte - ohne über eine Waffenbe-sitzkarte zu verfügen - bewußt in Griffweite zum Rauschgiftversteck einefunktionsfähige Selbstladepistole und 167 Schuß passender Munition.- 5 -II.Schuld- und Strafausspruch sowie die Entziehung der [X.] rechtsfehlerfrei. Insbesondere tragen die Feststellungen die Verurteilungwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie die Einstu-fung des Angeklagten als Mittäter in den "Kurierfällen".Auch die Verfallsanordnung hält rechtlicher Überprüfung stand. [X.] hat die [X.] - ausgehend vom sogenannten [X.] (vgl.[X.], 123; [X.], 3339 [3340] m.w.N; umfassend zumVerfall: [X.]/[X.], Vermögensabschöpfung im Strafverfahren,S. 13 ff.) - nicht nur die Entlohnung des Angeklagten als Kurier, sondern auchdie von ihm von den Abnehmern der Rauschmittel übernommenen Erlöse beiihm grundsätzlich uneingeschränkt den Vorschriften über den Verfall (§ 73StGB) beziehungsweise den Verfall des Wertersatzes (§ 73 a StGB) [X.], auch wenn er diese Beträge später absprachegemäß an seine [X.] abzuliefern hatte und auch ablieferte. Der einem für eine "Rausch-giftorganisation" tätigen Betäubungsmittelkurier ausgehändigte Kaufpreis un-terliegt in voller Höhe dem Verfall (BGHSt 36, 251), unabhängig von den zivil-rechtlichen Besitz- und Eigentumsverhältnissen zwischen den Tatbeteiligten(BGHSt 36, 251 [253 f.]; [X.] 2. Aufl. § 33 Rdn. 44 f.; des Hinweisesdes [X.]s auf § 73 Abs. 3 StGB, der die Möglichkeit der [X.] gegen nicht [X.] eröffnet - vgl. BGHSt 45,235 ff. -, die dann am Verfahren aber auch hätten beteiligt werden müssen,bedurfte es daher nicht.) Denn beim [X.]. § 73 Abs. 1 StGB handeltes sich um einen tatsächlichen Vorgang. [X.] ist - unabhängig von der- 6 -Wirksamkeit des zugrundeliegenden Grund- und [X.] -schon dann "etwas", wenn dem Täter aus der Tat in irgendeiner Phase desTatablaufs ([X.], 123 [124]) auf irgendeine Weise unmittelbar et-was wirtschaftlich meßbar zugute kommt (vgl. [X.] in [X.] Kommen-tar zum StGB, 11. Aufl. § 73 Rdn. 19; [X.] in [X.]/[X.] [X.]. § 73 Rdn. 11). Mit dem Erhalt des Geldes, mit dessen Besitz, hatteder Angeklagte, sofern er nicht überhaupt Eigentümer geworden ist, [X.] tatsächliche Möglichkeit, darüber zu verfügen, wenn auch nur vorüberge-hend. Dies stellt einen dem jeweiligen Geldbetrag entsprechenden Wert dar(vgl. BGHSt 36, 251 [254]), den der Angeklagte unmittelbar aus der Tat [X.] hatte. Die Weitergabe der vereinnahmten Beträge vom Angeklagten anandere Tatbeteiligte - unerlaubt, da dies Teil des verbotenen Handeltreibensist - kann im Rahmen der Härteregelung gemäß § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt.StGB Berücksichtigung finden (zu den Voraussetzungen umfassender Haf-tung von Mittätern am [X.] als Gesamtschuldner bei [X.] vgl. [X.], 198 [199]; vgl. aber auch [X.]in [X.] Kommentar StGB 11. Aufl. § 73 Rdn. 72). Die [X.] hatdie Härteregelung des § 73 c Abs. 1 StGB erkennbar geprüft.[X.]Schluckebier Kolz [X.] Elf

Meta

1 StR 127/03

12.08.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2003, Az. 1 StR 127/03 (REWIS RS 2003, 1935)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1935

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.