Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2019, Az. VII ZR 1/19

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 2768

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:101019U[X.]1.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM [X.] [X.]S VOLKES

URTEIL
VII ZR 1/19
Verkündet am:

10. Oktober 2019

Mohr,

Justizfachangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] §§ 195, 199, 280, 281, 314
Abs. 1, § 634 Nr. 4, § 634a
Kündigt der Besteller einen als Dauerschuldverhältnis angelegten und als Werkvertrag einzustufenden [X.] außerordentlich unter anderem wegen Mängeln der vom Unternehmer erbrachten Reinigungsleistungen und verlangt er sodann Ersatz des Schadens in Form der ihm aus der Beauftragung von Drittunternehmen entstandenen Mehrkosten aufgrund der drittseitigen Erbringung der ursprünglich vom Erstunternehmer übernommenen Reinigungsleistungen während der restlichen Vertragslaufzeit, so ist die Verjährungsregelung gemäß §
634a [X.] bezüglich dieses Schadensersatzanspruchs, auch soweit die Kündigung auf Mängel der erbrachten Reinigungsleistungen gestützt wird, nicht anwendbar; insoweit gilt vielmehr die Verjährungsregelung gemäß §§
195, 199 [X.].
[X.], Urteil vom 10. Oktober 2019 -
VII ZR 1/19 -
KG [X.]

LG [X.]

-
2
-
Der VII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
10.
Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter [X.], [X.] und Dr.
Kartzke sowie die Richterinnen [X.] und Dr.
Brenneisen
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 25.
Zivilsenats des Kammergerichts vom 28.
November
2018 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses
vom 11.
Februar
2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger, das Land
[X.], verlangt nach außerordentlicher Kündigung dreier
mit der [X.] geschlossener Reinigungsverträge
von dieser
Schadensersatz in Form der Erstattung ihm
aus der Beauftragung von Drittun-ternehmen entstandener
Mehrkosten aufgrund der drittseitigen Erbringung der ursprünglich
von der [X.] übernommenen
Reinigungsleistungen im Zeit-raum 1. November 2013 bis 31. Mai 2016.
Mit drei
Schreiben vom 6. Mai 2013 beauftragte der Kläger -
nach vo-rausgegangener Ausschreibung
-
die Beklagte mit Reinigungsleistungen in 1
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-
3
-
mehreren Liegenschaften in [X.] (Unterhaltsreinigung Los 1, [X.] und Los 6).
Grundlage der Beauftragung waren die Ausschreibungsunterlagen.
Die-se
enthielten unter anderem ein Leistungsverzeichnis mit einer Beschreibung der vom Auftragnehmer zu erbringenden Reinigungsleistungen sowie Zusätzli-che Vertragsbedingungen ([X.]) und Ergänzende
Vertragsbedingungen ([X.]). Nr.
14 Abs. 3 [X.] lautet:
"Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 2
Jahre (§§
634a, 438 [X.])."
§ 11 Abs. 1 Satz 3 [X.] sieht eine Verpflichtung des Auftragnehmers vor,
"eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme pro Ver-sicherungsfall von mindestens 1.000.000,00

gensschäden, 250.000,00

schutz-
ts-
und Bearbei-tungsschäden abzuschließen und dem Auftraggeber den [X.] der Versicherung innerhalb von 4 Wochen nach Vertrags-schluss nachzuweisen."
Vertragsbeginn war jeweils
der 1.
Juni 2013, reguläres Vertragsende der 31. Mai 2016.
Nach Vertragsbeginn rügte der Kläger wiederholt Mängel der von der [X.] erbrachten Reinigungsleistungen.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 mahnte der Kläger die Beklagte wegen fortdauernder schwerwiegender und systematischer Reinigungsmängel ab und setzte außerdem
eine Frist bis zum 15. Oktober 2013, binnen derer der Nachweis der Haftpflichtversicherung zu erbringen sei.
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4
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Mit E-Mails
vom 11. Oktober 2013 und vom 15. Oktober 2013 [X.] die Beklagte dem Kläger Kopien des vollständigen Versicherungsscheins der von ihr abgeschlossenen Haftpflichtversicherung einschließlich der sogenann-ten [X.].
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 kündigte der Kläger die drei [X.] außerordentlich aus wichtigem Grund unter Gewährung einer Auslauffrist von zwei Wochen, hilfsweise ordentlich
wegen schwerwiegender und systematischer Reinigungsmängel und wegen fehlenden Versicherungs-nach-weises. Hierauf kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 die Einstellung ihrer Leistungen mit Ablauf des 31.
Oktober 2013
an.
Mit seiner am 1. November 2016 eingereichten und der [X.] am 8.
November 2016 zugestellten Klage macht der Kläger die eingangs genann-ten Mehrkosten
in Höhe eines Gesamtbetragnebst Zinsen geltend.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt der Kläger seinen Schadensersatzanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision des [X.] führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Auf die Schuldverhältnisse
ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der [X.] anzuwenden, die für ab dem 1.
Januar
2002 und bis zum 7
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31.
Dezember
2017
geschlossene Verträge gilt, Art.
229 §
5 Satz
1, §
39
EG[X.].
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der Schadensersatzanspruch des [X.] sei, soweit er auf eine Kündi-gung des [X.]s wegen Mängeln der von der [X.]
erbrach-ten Reinigungsleistungen gestützt werde, gemäß
Nr. 14 Abs. 3 [X.] i.V.m. § 634a Abs. 1 Nr. 1 [X.] verjährt.
Entgegen der Auffassung des [X.] gelte die in den vorstehenden
Bestimmungen genannte zweijährige Verjährungsfrist, denn es handele sich
bei dem auf die Kündigung wegen Reinigungsmängeln gestützten [X.] um einen solchen im Sinne der
§ 634 Nr. 4, §§
281, 280 [X.], der der zweijährigen Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 1 [X.] unterfalle und als Mängelanspruch im Sinne von Nr. 14 Abs. 3 [X.] anzusehen sei.
Die zwischen den Parteien geschlossenen Reinigungsverträge stellten sich als Werkverträge im Sinne des § 631 [X.] dar.
Der Kläger weise zwar zutreffend darauf hin, dass die kurze [X.] des § 634a [X.] nach
überwiegender Auffassung nicht für Ansprüche [X.] solle, die sich erst aus der Ausübung der Rechte gemäß § 634 [X.] ergä-ben.
Entsprechend unterlägen auch nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.], Urteil vom 15. November 2006 -
VIII ZR 3/06, [X.]Z 170, 31)
Ansprüche
eines Käufers aus einem wirksam erklärten Rücktritt wegen eines Mangels der [X.] nicht der kurzen Verjährungsfrist gemäß §
438 [X.], der kaufrechtlichen Parallelvorschrift zu § 634a [X.],
sondern der dreijährigen 13
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Regelverjährung
nach §§ 195, 199 [X.], da es sich um selbständige, aus ei-nem Rückabwicklungsschuldverhältnis
entstehende Ansprüche handele. Nichts anderes könne für die sich aus
einem auf § 634 Nr. 3 [X.] gestützten Rücktritt folgenden Ansprüche nach §§ 346 ff. [X.] gelten.
Vorliegend gehe es allerdings nicht um einen Anspruch, der aus einem durch Rücktritt herbeigeführten Rückgewährschuldverhältnis entstehe. Die Kündigung wirke ex nunc und begründe keine Ansprüche auf Rückabwicklung bereits ausgetauschter Leistungen. Hier gehe es vielmehr um den Ausgleich eines Schadens,
der infolge einer Kündigung entstanden sei, die auf angeblich mangelhaften
Leistungen des [X.] beruhe. Es handele sich um einen Folgeschaden
aus der behaupteten Mangelhaftigkeit der Leistung der [X.]. Auch wenn bei der Entstehung dieses Schadens die Kündigung als [X.] des [X.] hinzugekommen sei, stehe dies nicht der Annahme entgegen, dass vorliegend originär ein auf die Mangelhaftigkeit der Leistungen der [X.] gestützter Anspruch nach
§ 634 Nr.
4 [X.] geltend gemacht werde. [X.] habe auch der [X.] ([X.], Urteil vom 6. Dezember 2005

X
ZR 41/05, [X.], 834 = NZBau 2006, 232) einen [X.], der auf Ersatz entgangenen Gewinns durch schuldhafte Herbei-führung der Kündigung eines als Dauerschuldverhältnis anzusehenden Werk-vertrags gerichtet gewesen sei, ohne Weiteres der kurzen Verjährungsfrist des §
638
[X.]
a.[X.] unterstellt. Der [X.] habe dabei die Auffassung vertreten, dass auch solche,
nach damaliger Ansicht aus positiver Vertragsver-letzung -
heute aus § 280 [X.] -
resultierende Schadensersatzansprüche die-ser Frist unterfielen, sofern der Anspruch seinem Inhalt nach auf den Ausgleich eines Mangelschadens oder eines eng mit einem Mangel zusammenhängen-den [X.] gerichtet sei. Das sei bei dem infolge einer mangelhaften Leistung an einen neuen Unternehmer zu zahlenden [X.], welches der Kläger hier als Schaden geltend mache, der Fall. Alle Schäden, die durch einen 18
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Mangel entstünden, insbesondere auch Mangelfolgeschäden, würden von ei-nem auf §
634 Nr. 4 [X.] gestützten Schadensersatzanspruch statt oder neben der Leistung erfasst, der unstreitig der kurzen Verjährung nach § 634a [X.] unterliege. Nur Ansprüche wegen Schäden, die nicht
mit dem
Mangel zusam-menhingen, unterlägen der Regelverjährung gemäß §§ 195,199 [X.].
Es liege auch keine Unwirksamkeit der unter Nr. 14 Abs. 3 [X.]
enthalte-nen Verjährungsregelung vor, denn sie entspreche für den hier in Rede [X.] dem § 634a Abs. 1 Nr. 1 [X.] und beinhalte keine Erleichterung gegenüber der gesetzlichen Regelung.
Die in Nr. 14 Abs. 3 [X.] geregelte zweijährige Verjährungsfrist habe in entsprechender Anwendung des § 634a Abs.
2 [X.] i.V.m. § 646 [X.] mit der Ausführung der als
mangelhaft beanstandeten Arbeiten, spätestens aber ab dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, ab dem der Kläger keine Vertragserfüllung mehr verlangt habe. Das sei ab dem 31. Oktober 2013 der Fall gewesen. Die
Verjährungsfrist habe gemäß § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 [X.] spätestens mit dem Ablauf des 31.
Oktober 2015 geendet und durch die erst am 1. November 2016 eingereichte Klage nicht mehr gehemmt werden können.
Der Kläger könne seinen Schadensersatzanspruch auch nicht auf die wegen Verletzung der unter § 11 Abs. 1 [X.] geregelten Nachweispflicht be-züglich der erforderlichen Haftpflichtversicherung ausgesprochene Kündigung stützen.
Insoweit liege kein Fall einer schuldhaft von der [X.]
herbeige-führten Kündigung vor.

II.
Dies
hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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-
1. Die Revision des [X.] ist zulässig. Der Kläger hat seine Revision in zulässiger Weise mit dem Antrag eingelegt, das Berufungsurteil insgesamt auf-zuheben. Soweit das Berufungsgericht aus seiner Sicht die Zulassung der Revision
auf die Frage
beschränken wollte, ob Ansprüche auf Ersatz von Schäden,
die sich aus der mangelbedingten Kündigung eines als Dauerschuld-verhältnis angelegten Werkvertrags ergeben, der kurzen Verjährungsfrist des §
634a Abs.
1 Nr. 1 [X.] unterliegen, ist dies nicht wirksam,
weil der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits und der übrige Teil des Gesamtstreitstoffes
nicht unabhängig voneinander beurteilt werden können. Denn bei der Entscheidung, ob eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist, muss grundsätzlich eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erfolgen (vgl. §
314 Abs. 1 Satz 2 [X.]); [X.] muss, wenn nicht schon ein einzelner Grund für sich allein die Kündigung rechtfertigt, eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Kündigungs-gründe vorgenommen werden. Das Fehlen einer wirksamen Beschränkung der Revision führt
dazu, dass die Revision unbeschränkt zugelassen ist (vgl. [X.], Urteil vom 8.
April 2014 -
XI
ZR 341/12 Rn.
12, NJW 2014, 2348). Die vom Klä-ger vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist damit gegenstands-los (vgl. [X.], Urteil vom 22.
September 2016 -
VII ZR 298/14 Rn. 21 m.w.N., [X.]Z 212, 90; Urteil vom 5. Dezember 2018 -
VIII ZR 17/18 Rn. 7, NJW-RR 2019, 270).
2. Die Revision des [X.] führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Abwei-sung der Klage, gerichtet auf Ersatz des Schadens in Form der dem Kläger aus der Beauftragung von Drittunternehmen entstandenen Mehrkosten aufgrund der drittseitigen Erbringung der ursprünglich von der [X.] übernommenen 23
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Reinigungsleistungen im Zeitraum 1. November 2013 bis 31. Mai 2016,
nicht gerechtfertigt werden.
a) Soweit das Berufungsgericht die zwischen den Parteien [X.] als Werkverträge eingestuft hat, sind allerdings keine revisionsrechtlich
beachtlichen Rechtsfehler erkennbar (vgl. [X.], Versäumnisurteil vom 6. Juni 2013 -
VII ZR 355/12 Rn. 9 ff., [X.] 2013, 657, zur Einstufung eines [X.] als Werkvertrag; vgl. ferner [X.], Urteil vom 10.
September 2010 -
14 [X.], juris Rn. 20; [X.],
Urteil
vom 22.
Juni 1972 -
6 U 40/72, [X.] 1972, 866). Diese Einstu-fung wird von den Parteien auch nicht beanstandet.
b) Für die Revisionsinstanz ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass die Reinigungsleistungen der [X.] bei allen drei Verträgen mangelhaft waren und dass die hierauf gestütz-te
außerordentliche Kündigung dieser Verträge berechtigt war.
c) Der rechtlichen Nachprüfung hält es indes nicht stand, dass das [X.] den Schadensersatzanspruch des [X.], gerichtet auf Erstattung der Mehrkosten,
die ihm aufgrund der außerordentlichen Kündigung
durch die Beauftragung von Drittunternehmen entstanden sind, der Verjährungsfrist für Mängelansprüche gemäß Nr. 14 Abs. 3 [X.] i.V.m. § 634a [X.] unterworfen hat, soweit die Kündigung auf Mängel der von der [X.] erbrachten [X.] gestützt wird.
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der vom Klä-ger geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht je nach geltend gemach-tem Kündigungsgrund einer eigenständigen (verjährungs-)rechtlichen Beurtei-lung unterzogen werden. Streitgegenstand der Klage ist vielmehr der Scha-densersatzanspruch des [X.]
auf Erstattung der Mehrkosten, die ihm auf-26
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grund der außerordentlichen Kündigung durch die Beauftragung von Drittunter-nehmen entstanden sind. Die
vom Berufungsgericht für möglich gehaltene [X.] eines solchen einheitlichen Schadensersatzanspruchs je nach den Gründen, auf die die Kündigung berechtigterweise gestützt werden kann, kommt nicht in Betracht. Sie
liegt auch nicht der vom
Berufungsgericht ange-führten Entscheidung des [X.] vom 6. Dezember 2005 ([X.], [X.], 834 =
NZBau 2006, 232, juris Rn. 16) zugrunde. Die dorti-gen Ausführungen beziehen sich auf einen Schadensersatzanspruch hinsicht-lich einer konkret geltend gemachten Schadensposition (entgangener Gewinn), die lediglich unterschiedlich rechtlich begründet wird. Eine Differenzierung nach Kündigungsgründen stand in dem damaligen Fall nicht in Rede.
bb) Der vom Kläger
geltend gemachte
Schadensersatzanspruch kann sich vorbehaltlich besonderer vertraglicher Absprachen in den [X.] aus § 280 Abs. 1, § 314 Abs. 4
[X.] oder aus § 281, § 280 Abs. 1 und 3, § 314 Abs. 4
[X.] ergeben.

Die für einen solchen Anspruch erforderliche Pflichtverletzung
des Un-ternehmers
kann in der schuldhaften Herbeiführung eines wichtigen
Grundes für die Vertragsbeendigung durch außerordentliche Kündigung seitens des [X.] liegen. Ein zur außerordentlichen Kündigung eines werkvertraglichen Dauerschuldverhältnisses
berechtigender wichtiger Grund liegt grundsätzlich dann vor, wenn dem kündigenden Besteller unter Berücksichtigung aller Um-stände die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendi-gung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (vgl. § 314 Abs.
1 Satz 2 [X.]; vgl. ferner [X.], Urteil vom 8. März 2012 -
VII ZR 118/10 Rn. 22 m.w.N., [X.] 2012, 949 = NZBau 2012, 357 sowie Urteil vom 7. April 2016

VII
ZR 56/15, [X.]Z 210, 1 Rn. 40 f., je zur außerordentli-chen Kündigung eines Werkvertragsverhältnisses seitens des Bestellers). Eine 30
31
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-
solche Unzumutbarkeit kann sich auch aus [X.] ergeben, wenn sie zu einer tief gehenden Störung der für die Fortsetzung des [X.] führen (vgl. [X.] in [X.]/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 7. Teil Rn. 30). Unter Umständen kommt es für die Berech-tigung der außerordentlichen Kündigung auch auf das Zusammenspiel mehre-rer
[X.] und nicht [X.] -
Kündigungsgründe an
(vgl. [X.], Urteil vom 1. Dezember 1982 -
VIII ZR 206/81, NJW 1983, 749, juris Rn. 40; vgl. auch [X.], Urteil vom 10. Dezember 1992 -
2 [X.], [X.] 1993, 1371, juris Rn. 74).
Vor diesem Hintergrund
stellt der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch keinen Mangelanspruch im Sinne
von § 634 Nr. 4, §§
280, 281 [X.], Nr.
14 Abs. 3 [X.] dar.
Im Streitfall geht es bei dem
vom Klä-ger geltend gemachten Schaden nicht um Kosten der Beseitigung von Mängeln der von der [X.] im Zeitraum bis 31. Oktober 2013 erbrachten [X.]
oder deren Folgen, sondern um einen Schaden in Form der dem Kläger
aufgrund der außerordentlichen Kündigung aus der Beauftragung von Drittunternehmen entstandenen Mehrkosten im hieran anschließenden Zeitraum.
cc) Auf den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch findet nach alledem die Verjährungsregelung gemäß §§ 195, 199 [X.] Anwen-dung, nicht hingegen diejenige gemäß § 634a [X.], Nr. 14 Abs. 3 [X.] (vgl. [X.]/[X.]/Jacoby, 2014, § 649 Rn. 64 a.E.; vgl. ferner [X.] [X.]/Voit, Stand: 1. Februar 2019, § 634a Rn. 2).
Nach Maßgabe der danach geltenden
dreijährigen
Verjährungsfrist hat der Kläger rechtzeitig Klage erho-ben.
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3. Das Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand haben. Es ist ins-gesamt
aufzuheben. Der [X.] kann in der Sache mangels hinreichender Fest-stellungen nicht selbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
III.
Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich ge-gebenenfalls mit den Ausführungen der Revision bezüglich weiterer für die Be-rechtigung der außerordentlichen Kündigung angeführter Umstände (Seite 11 ff. der Revisionsbegründung) zu befassen.

[X.]
[X.]
Kartzke

[X.]

Brenneisen

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 12.12.2017 -
11 O 377/16 -

KG [X.], Entscheidung vom 28.11.2018 -
25 U 13/18 -

35

Meta

VII ZR 1/19

10.10.2019

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2019, Az. VII ZR 1/19 (REWIS RS 2019, 2768)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2768

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zitiert

VII ZR 1/19

VII ZR 298/14

VIII ZR 17/18

VII ZR 355/12

VII ZR 118/10

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