Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2008, Az. 4 StR 89/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4658

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[X.] vom 3. April 2008 in der Strafsache gegen wegen schwerer sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 3. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3. September 2007 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die [X.] wegen tateinheitlich begangener Körperverlet-zung entfällt, b) aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Kompensation der rechtsstaatswidrigen [X.] unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer sexu-eller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Ange-klagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch wegen tateinheitlich verwirklichter Körperverletzung nach § 223 StGB kann nicht bestehen bleiben, weil dieses Delikt auf der Kon-kurrenzebene von § 177 Abs. 4 Nr. 2 a StGB verdrängt wird (vgl. [X.], 396; [X.] 55. Aufl. § 177 Rdn. 105). 2 2. Die Strafzumessungserwägungen des [X.]s halten, wie der [X.] in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, entgegen der Auffassung der Revision sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Auch die aus den vorgenannten Gründen gebotene Änderung des Schuldspruchs nötigt nicht zur Aufhebung der verhängten [X.] von fünf Jahren und sechs Monaten. Der Senat schließt aus, dass das [X.] eine noch mildere als die angesichts der Tat sehr maßvolle Strafe verhängt hätte, zumal das [X.] den Tatbestand der Körperverletzung bei der Strafzu-messung nicht ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat. 3 3. Die Revision beanstandet mit der zulässig erhobenen auf eine Verlet-zung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] gestützten Verfahrensrüge jedoch zu Recht, dass das [X.] eine Entscheidung über die Kompensation für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung unterlassen hat. 4 Seit seiner Festnahme am [X.], dem 24. August 2004, befand sich der Angeklagte, der sich bei seiner haftrichterlichen Vernehmung am [X.] 2004 geständig eingelassen hatte, auf Grund des gegen ihn erlassenen Haftbefehls bis zu dessen Außervollzugsetzung unter Auflagen am 26. Oktober 2004 in dieser Sache in Haft, so dass er bis zur Urteilsverkündung am 3. Sep-tember 2007 durch die lange Verfahrensdauer besonderen Belastungen ausge-setzt war. Das Verfahren musste deshalb mit besonderer Beschleunigung be-trieben werden, weil die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die [X.] - 4 - gung des Verfahrens nicht nur für den vollstreckten Haftbefehl gelten, sondern darüber hinaus auch für einen außer Vollzug gesetzten Haftbefehl von Bedeu-tung sind (vgl. [X.], 30 und 2006, 87, 88). Dies ist jedoch nach Aufhebung des auf den 11. Juli 2006 anberaumten [X.] nicht in der gebotenen Weise geschehen. Auf die Sachstandsanfrage der Staatsanwaltschaft [X.] mit Schreiben vom 23. November 2006 teilte der Vorsitzende mit Verfügung vom 8. Dezember 2006 lediglich mit, dass eine Terminierung vor Mai 2007 nicht möglich sei. Der Ende Mai 2007 auf den 26. Juni 2007 bestimmte Termin wurde wegen Verhinderung des Sachverständigen aufgehoben. Der auf den 3. Juli 2007 bestimmte Termin wurde aufgehoben, weil dieser Termin "in einer vorrangigen Haftsache" benötigt wurde. Der danach nicht nur vorübergehend bestehende Engpass in der Verhandlungskapazität vermag die seit dem 8. Dezember 2006 bis zum Beginn der Hauptverhandlung in dieser Sache eingetretene Verfahrensverzögerung nicht zu rechtfertigen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2006 - 4 [X.] = wistra 2006, 226 und Senatsbeschluss vom 21. Februar 2008 - 4 [X.]). Die wegen des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] gebotene Kompensation für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hat der neue Tatrichter nachzuholen. Dabei wird er den Beschluss des [X.] [X.] vom 17. Januar 2008 - [X.] (NJW 2008, 860) zu beachten haben. Der neu erkennende Tatrichter wird zunächst Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursachen zu ermitteln und im Ur-teil konkret festzustellen haben. Hieran anschließend wird zu prüfen sein, ob vor diesem Hintergrund zur Kompensation die ausdrückliche Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung genügt; ist dies der Fall, was unter den hier gegebenen Umständen vor dem Hintergrund der [X.] von drei Jahren fern liegen dürfte, muss diese Feststellung in den [X.] - 5 - teilsgründen hervortreten. [X.] sie als Entschädigung nicht aus, so hat der neue Tatrichter festzulegen, welcher bezifferte Teil der Freiheitsstrafe zur Kom-pensation der Verzögerung als vollstreckt gilt (zur Bemessung vgl. [X.], [X.] vom 14. Februar 2008 - 3 [X.]. 4). [X.] Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 89/08

03.04.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2008, Az. 4 StR 89/08 (REWIS RS 2008, 4658)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4658

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