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PDF anzeigen[X.]/00vom4. April 2001in der [X.] u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 4. April 2001 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil [X.] [X.] vom 27. April 1999, soweit es [X.], im Schuldspruch im Fall 16 der Urteilsgründe dahin geän-dert, daß der Angeklagte der vorsätzlichen Bodenverunreinigungschuldig ist, und im zugehörigen Einzelstrafausspruch sowie [X.], jeweils mit den zugehörigen [X.], aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigenwegen vorsätzlicher umweltgefährdender Abfallbeseitigung in drei Fällen, ineinem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Bodenverunreinigung sowie wegenOrdnungswidrigkeiten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 [X.] und zu Geldbußen verurteilt und gegen ihn ein Berufsverbot für die [X.] von 4 Jahren [X.] dagegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit [X.] im Fall 16 wegen vorsätzlicher umweltgefährdender Abfallbeseiti-gung in Tateinheit mit vorsätzlicher Bodenverunreinigung verurteilt worden ist,im übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.Zwischen § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB und § 324 a StGB besteht im vorliegen-den Fall, bei dem die gewässergefährdenden Abfälle in den Boden eingebrachtwurden, [X.]. Zwar wird im Schrifttum auch die Möglichkeit [X.] zwischen beiden Delikten bejaht (Steindorf in LK 11. Aufl. § 324 aRdn. 72 m.w.N.). Jedenfalls hier aber geht der Unrechtsgehalt des Gefähr-dungsdelikts vollständig in dem [X.] auf. Mit der Bodenverunrei-nigung, die geeignet ist, ein Gewässer zu schädigen, sind nicht nur dieselbenin beiden Tatbeständen geschützten Rechtsgüter betroffen, auch die Gefähr-dung ist in diesem Fall identisch (vgl. auch [X.], 325, 338; [X.]/[X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 324 a Rdn. 19; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 326 Rdn. 22). Der Schuldspruch war danach zu [X.] -Da das [X.] strafschärfend gewertet hat, daß der Angeklagte zweiStraftatbestände verwirklicht hat, kann der Strafausspruch nicht bestehen blei-ben.[X.]Detter [X.] Elf
Meta
04.04.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2001, Az. 2 StR 356/00 (REWIS RS 2001, 2946)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2946
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