Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2001, Az. 2 StR 356/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2892

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[X.] DES [X.]/00vom6. April 2001in der Strafsachegegen1.2.3.wegen Betruges u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf die Verhandlung vom 4. [X.] in der Sitzung am 6. April 2001, an denen teilgenommen haben:Vizepräsident des BundesgerichtshofesDr. [X.]als Vorsitzender,die [X.] am [X.],[X.] die [X.]innen am [X.]. [X.],[X.]als beisitzende [X.],[X.]als Vertreter der [X.],[X.] der Verhandlung vom 4. April 2001 als Verteidiger für den Angeklagten [X.],[X.] der Verhandlung vom 4. April 2001 als Verteidiger für den Angeklagten [X.],[X.] der Verhandlung vom 4. April 2001 als Verteidiger für den Angeklagten [X.],Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das [X.] [X.] vom 27. April 1999wird1. auf Antrag des [X.] das Verfahrenim Fall 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPOvorläufig eingestellt; insoweit fallen die [X.]sten [X.] und die dem Angeklagten [X.]ent-standenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zurLast;2. mit Zustimmung des [X.] die Verfol-gung in den Fällen 2 bis 13 der Urteilsgründe gemäߧ 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des [X.] das vorgenannte [X.]) im Schuldspruch in den Fällen 2 bis 13der Urteilsgründe dahin geändert, daß die Ange-klagten [X.] und [X.] des Betrugs in12 Fällen schuldig sind,b) aufgehoben mit den zugehörigen [X.]) im Schuldspruch im Fall 15, soweit er die Ange-klagten [X.]und [X.][X.] -bb) in den Einzelstrafaussprüchen in den [X.],15 und 16, soweit sie den Angeklagten [X.] betreffen,[X.]) im Anklagepunkt 6 (Lieferungen an die [X.]), soweit die Angeklagten [X.]und[X.]verurteilt und der Angeklagte [X.] worden sind,[X.]) im Freispruch Anklagepunkt 5 ([X.]. ),ee) in den Gesamtstrafaussprüchen.[X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das vorge-nannte Urteil, soweit es ihn betrifft,1. im Schuldspruch im Fall 16 dahin geändert, daß der Ange-klagte der vorsätzlichen Bodenverunreinigung schuldig istund2. im Einzelstrafausspruch zu Fall 16 der Urteilsgründe und [X.], jeweils mit den zugehörigen [X.], aufgehoben.[X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und [X.]tscheidung, auch über die verbleibenden [X.]stender Rechtsmittel, an eine andere [X.] des [X.] 5 -IV. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.Von Rechts wegen[X.]ünde:Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen vorsätzlicherumweltgefährdender Abfallbeseitigung in 16 Fällen, in 13 Fällen in Tateinheitmit Betrug, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Bodenverunreinigungsowie wegen vorsätzlichen unrichtigen Ausfüllens von [X.] in 47Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten und zu 47Geldbußen zu je 1.000,-- DM, den Angeklagten [X.]wegen vorsätzlicher um-weltgefährdender Abfallbeseitigung in 3 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mitvorsätzlicher Bodenverunreinigung sowie wegen vorsätzlichen unrichtigenAusfüllens von [X.] in 47 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe [X.] Jahren und 9 Monaten und zu 47 Geldbußen zu je 500,-- DM und den Ange-klagten [X.] wegen vorsätzlicher umweltgefährdender Abfallbeseitigungin 14 Fällen, in 12 Fällen in Tateinheit mit Betrug zu einer zur Bewährung aus-gesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt und sie im übrigen frei-gesprochen. Dem Angeklagten [X.]hat es verboten für die Dauer von 5Jahren, dem Angeklagten [X.] für die Dauer von 4 Jahren im Bereich derAbfallentsorgung tätig zu sein. Mit der vom [X.] vertretenenRevision der Staatsanwaltschaft werden eine Verfahrensrüge, die allein [X.] betrifft, und die Sachrüge erhoben. Der Angeklagte [X.] - 6 -rügt mit seiner Revision die Verletzung von Verfahrensrecht beim ersten [X.] und im übrigen ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts.Die Rechtsmittel haben in dem aus dem [X.] ersichtlichen Um-fang Erfolg, im übrigen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne von § 349Abs. 2 StPO.A.Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen des [X.]s zu-grunde:1991 gründete der Angeklagte [X.] gemeinsam mit dem geson-dert verfolgten [X.]die S. T. GmbH und im [X.] die [X.]. GmbH. In beiden Unter-nehmen war der Angeklagte [X.]Geschäftsführer. Mitte Oktober 1992stellte er den Angeklagten [X.]als Betriebsleiter für die [X.] (im folgenden [X.]) und schon vor dem Tätigwerden der [X.]. GmbH ab März 1993 den Angeklagten [X.] alsBetriebsleiter der L. Re. GmbH (im folgenden [X.])[X.] (Fälle 1-13; betrügerische Anlieferungen an das [X.]Sch. Pumpe)In der [X.] von 1992 bis 1996 lieferte die [X.] in 13 Kalenderwochen, aufdie die Kammer das Verfahren nach Abtrennung des weiteren [X.] (76 Anlieferungen von 1840 Anlieferungen) beschränkt hat, u.a. [X.](Abfallschlüsselnummer nach der [X.] - [X.] -54106, 54112, 54113) mit erhöhten Mengenangaben und verunreinigte Öleund Öl/Wasser- und sonstige Gemische als [X.], teilweise ebenfalls mit fal-schen Mengenangaben dem [X.]Sch. Pumpean, die dort rückstandslos entsorgt wurden. Für nicht verunreinigte [X.] warvon dem Reststoffverwertungszentrum an die [X.] ein [X.]tgelt zu zahlen, für dieverunreinigten Öle, Öl/Wasser- und sonstigen Gemische hatte diese hingegenein [X.]tgelt an das Reststoffverwertungszentrum zu entrichten. Die falsch de-klarierten Anlieferungen wurden von dem in der Annahme des [X.]Sch. Pumpe tätigen Personal nicht beanstandet. [X.] zu erreichen, übergab der als Fahrer für die [X.] tätige, gesondert ver-folgte [X.] in Absprache mit dem Angeklagten [X.] jeweils wö-chentlich einen zunächst nach den voraussichtlichen Anlieferungen berechne-ten, später pauschalen Geldbetrag für das Personal.Durch die Zahlungen für Stoffe, die entweder fälschlich oder mit zu ho-hen Mengenangaben als Altöl ausgewiesen waren, und die Nichtgeltendma-chung von Forderungen für die [X.]tsorgung der falsch deklarierten Stoffe ent-stand dem Reststoffverwertungszentrum für den gesamten Tatzeitraum [X.] von mindestens 2 Mio. DM. Für die den Urteilsfeststellungen zugrun-deliegenden 13 Kalenderwochen hat die Kammer [X.] zwischen385,-- DM und 79.088,75 DM errechnet. Dabei hat das [X.] die [X.] einer Woche jeweils als eine Tat angesehen. (Verurteilung der Ange-klagten [X.] und [X.] in 12 Fällen wegen gemeinschaftlichenBetrugs in Tateinheit mit umweltgefährdender Abfallbeseitigung, [X.] darüber hinaus in einem weiteren Fall wegen Betrugs in Tateinheit mit umwelt-- 8 -gefährdender Abfallbeseitigung, Freispruch hinsichtlich des Angeklagten [X.]).2. [X.] (Fall 14; Lieferungen von Filterkuchen an [X.]. )Von Anfang 1995 bis November 1995 lieferte die [X.] nach vorherigerVereinbarung zwischen dem Geschäftsführer der [X.]. Umweltschutz GmbHin Ra. -B. und dem Angeklagten [X.] - jeweils nach [X.] bzw. wöchentlicher Abstimmung zwischen dem Angeklagten [X.] und dem Zeugen [X.]. - 2 bis 3 mal wöchentlich insgesamt 1.948 t sog.Filterkuchen ([X.] 54704 und 54703) an, für deren Lagerung und Bearbeitungdie [X.]. keine Genehmigung hatte. Die [X.]. entsorgte diese Ab-fälle illegal, teils auf einer dafür nicht zugelassenen Deponie, teils als "Eisen-schlamm" in einer [X.]mpostieranlage zur Verarbeitung als Humuserde und [X.] "Zementschlamm", der in nicht zugelassener [X.]ise zum [X.]gebau und zurRekultivierung einer Halde eingesetzt wurde. Dieses Projekt wurde von [X.] [X.] betreut. (Verurteilung der drei Angeklagten wegenumweltgefährdender Abfallbeseitigung).3. [X.] (Fall 15; [X.]tsorgung Mittelbecken [X.]. )[X.] verpflichtete sich die [X.] vertraglich, gegen ein [X.]tgeltvon 450.000,-- [X.] ([X.] 54707) aus einem Becken in [X.]. zu entsorgen, obwohl diese Stoffe in der Anlage der [X.] nicht entsorgt werdendurften und - wie ein von dem Angeklagten [X.]unternommener Versuchzeigte - auch nicht entsorgt werden konnten. In der Folge wurden die Erodier-schlämme teilweise durch Wasser verflüssigt und falsch deklariert in der dafür- 9 -ebenfalls nicht zugelassenen Anlage des [X.]Sch. Pumpe und die festen Rückstände illegal über die [X.]. inRa. ŒB. "entsorgt". (Verurteilung der drei Angeklagten hinsicht-lich der Beseitigung der Erodierschlämme als Feststoffe über die [X.]. Um-weltschutz GmbH wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung; soweit Flüssi-gabfälle über das [X.]Sch. Pumpe "entsorgt" [X.], sind sie im ersten [X.] - Fall 8a) und d) der Urteilsgründe - erfaßt).4. [X.] (Fall 16; Lieferungen von Filterkuchen an die [X.]. )In der [X.] vom Dezember 1995 bis 29. April 1996 ließ der Angeklagte[X.] im Einvernehmen mit dem Angeklagten [X.]555 t Filterkuchen/Sandfanggemische als Sandfangrückstände ([X.] 54701) von der [X.]. [X.]und [X.]. in [X.]. abholen, die, wie sie wußten, keine Genehmi-gung zur Lagerung, Zwischenlagerung oder Verwertung von Filterkuchen hatte.Eine illegale Ablagerung nahmen sie billigend in Kauf. Die [X.]. verbrachtedie Abfälle in dafür nicht zugelassene [X.]uben in [X.]. und [X.], wodurch eine weitere Schadstoffbelastung der Böden in diesen [X.]ubeneintrat. (Verurteilung der Angeklagten [X.] und [X.] wegen umwelt-gefährdender Abfallbeseitigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Bodenverunrei-nigung).5. [X.] (Anklagepunkt 6; Lieferungen an die [X.] )Von Mitte 1994 bis Oktober 1996 übernahm die [X.] - unter Vermittlungder [X.]s. GmbH - Stoffe von der [X.], die diese als Schlamm aus Tank- und Faßreinigung und Faßwäsche- 10 -([X.] 54704) in den [X.] deklariert und so auch gegenüber der[X.] abgerechnet hatte. Die Angeklagten gingen davon aus, daß es sich beiden Stoffen tatsächlich um Fettabscheider handelte, und gaben sie an die [X.]in [X.]ab, die eine für die [X.]tsorgung von ölverschmutztenund fetthaltigen Abwässern zugelassene Anlage betrieb. Auf Veranlassung [X.] [X.]und im Einvernehmen mit dem Angeklagten [X.] wurden in der [X.] vom 11.10.1994 bis 9.10.1996 in 48 Fällen die von der [X.]ausgestellten [X.] nicht an die zuständige Behörde weiter-geleitet, sondern jeweils ein zweiter Begleitschein ausgestellt, in dem der zubefördernde Stoff als Fettabscheider deklariert, als Erzeuger und Befördererdie [X.] und als Verwerter die [X.] angegeben war. (Verurteilung der An-geklagten [X.]und [X.] wegen Ordnungswidrigkeiten nach der [X.] ReststoffüberwachungsVO bzw. der [X.], Freispruch [X.] Angeklagten [X.]).6. [X.] (Anklagepunkt 5; [X.]. )Das [X.] hat die Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen,[X.]de 1995 Teerrückstände aus einem Becken der [X.]ergieversorgung [X.]. GmbH illegal entsorgt zu haben, da die Stoffqualität nicht mehr festzustellenund es daher nicht auszuschließen sei, daß es sich um Material gehandelt ha-be, das von der [X.] nach ihrer Genehmigungslage entsorgt werden durfte.- 11 -B.I. Die Revision der Staatsanwaltschaft1. [X.] (betrügerische Anlieferungen an das [X.]. Pumpe).Der Schuldspruch wegen Betrugs in zwölf Fällen hinsichtlich der Ange-klagten [X.]und [X.] , der - nach der in der Revisionsinstanz ausprozeßwirtschaftlichen [X.]ünden erfolgten Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPOim Fall 1 der Urteilsgründe und Beschränkung auf den Betrugsvorwurf gemäߧ 154a Abs. 2 StPO hinsichtlich der weiteren Fälle - allein Gegenstand rechtli-cher Überprüfung ist, weist keinen Rechtsfehler zugunsten der Angeklagtenauf. Auch der Freispruch des Angeklagten [X.] hat Bestand.1. Zu Recht hat das [X.] die Voraussetzungen einer kriminellen[X.] verneint.Die Anklage hatte den drei Angeklagten [X.] zu den ausgeur-teilten Straftaten vorgeworfen, mit den früheren Mitangeklagten [X.], [X.], [X.]. und [X.]unter [X.] von [X.] und [X.] eine kriminelle [X.] im Sinne von § 129 StGB ge-gründet oder sich an ihr als Mitglied beteiligt oder diese unterstützt zu haben.Nach den Feststellungen haben zwar die drei Angeklagten und insbesondereder frühere Mitangeklagte [X.]jahrelang in unterschiedlicher Beteiligungan den ausgeurteilten Straftaten mitgewirkt. Der bloße [X.]lle mehrerer Perso-nen, gemeinsam Straftaten zu begehen, reicht jedoch für die Annahme [X.] 12 -kriminellen [X.] nicht aus. Erforderlich ist vielmehr ein auf Dauer an-gelegter organisatorischer Zusammenschluß von mindestens drei Personen,die bei Unterordnung des [X.]llens des einzelnen unter den [X.]llen der Gesamt-heit gemeinsame kriminelle Tätigkeiten entfalten und unter sich derart in Be-ziehung stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen(BGHSt 31, 239 f.; [X.], 1518; NStZ 1999, 571). Die [X.] zwar organisatorisch eingebunden in die Unternehmen der [X.] und[X.], deren Gesellschafter [X.]und [X.] waren, letzterer zu-gleich als Geschäftsführer. Daß die [X.]ündung dieser Gesellschaften von [X.]und [X.]unter weiterer Beteiligung eines [X.], etwa[X.]. , aber lediglich erfolgte, um unter dem Deckmantel einer Teilnahme am[X.]rtschaftsleben bei von vornherein abgesprochener Rollenverteilung [X.] zu begehen, hat das [X.] rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Bei [X.] im Laufe der [X.] herausgebildeten eingespielten [X.] fehlt es u.a. an der Voraussetzung eines für alle Beteiligten ver-bindlichenübergeordneten [X.]uppenwillens. Dieser kann zwar auch dann gegeben sein,wenn die Mitglieder der [X.] einem anderen Mitglied die [X.] zuweisen und sich dessen [X.]llen unterordnen ([X.], 1518; NStZ 1999, 571; BGHR StGB § 129 [X.]uppenwille 1). So liegt derFall hier jedoch nicht. Denn die Angeklagten [X.], [X.] und [X.]. nahmen zwar eine herausgehobene Stellung in den Betrieben ein, sie hattensich aber der Autorität des geschäftsführenden Gesellschafters, des Ange-klagten [X.] unterzuordnen, dessen Einverständnis sie vor allen wichti-gen [X.]tscheidungen einzuholen hatten, der u.a. die [X.]isungen zur [X.] gab und das Geld für die "[X.]" zur Verfügung stellte. Dies be-ruhte nach den Feststellungen aber nicht auf einem einmal gefaßten gemein-- 13 -samen [X.]uppenwillen, sondern auf ihrer arbeitsrechtlichen Stellung als Ange-stellte. Daß [X.] und [X.] etwa mit Personen [X.] eine kriminelle [X.] gebildet haben, belegendie Feststellungen nicht.2. [X.]tgegen der Auffassung von Anklage und Revision handelt es [X.] den falsch deklarierten Anlieferungen weder in dem Anklagezeitraum nochin dem von dem Urteil zugrunde gelegten Tatzeitraum um eine materiell-rechtliche Tat. Nach den Urteilsgründen haben sich die Angeklagten nicht aufden organisatorischen Aufbau von Betriebs- und Unternehmensstrukturen be-schränkt, in dessen Rahmen die betrügerischen Anlieferungen erfolgten, wasdie Zusammenfassung zu einer materiell-rechtlichen Tat rechtfertigen könnte([X.], 179; [X.], 416 f.; BGHR StGB § 263 Abs. 1 [X.]n-kurrenzen 10), sondern selbst bei den einzelnen Anlieferungen in unterschied-licher [X.]ise mitgewirkt. So hat der Angeklagte [X.] sich regelmäßig beidem Angeklagten [X.]erkundigt, welche Stoffe an das Reststoffverwer-tungszentrum abgegeben worden waren und bei einem genügend hohen Anteilan Emulsionen dann die Anweisungen erteilt, die restlichen Stoffe als Altöl zudeklarieren, der Angeklagte [X.] hat diese [X.]isungen [X.] die vorschriftswidrigen [X.] bearbeitet. Der Angeklagte [X.] hat zudem die von dem gesondert verfolgten [X.]. an das [X.] gezahlten "[X.]" bereitgestellt und teilweise selbst das Geld ineinen Briefumschlag gefüllt, den er [X.] übergab. Auch [X.] war [X.] gelegentlich in die Übergabe dieser Gelder eingeschaltet.Die [X.] hat als verbindendes Moment für die in einer Wocheerfolgten falsch deklarierten Anlieferungen die wochenweise gezahlten [X.] 14 -"[X.]" gesehen, die bis 1995 konkret nach den voraussichtlichen [X.] der jeweiligen Woche berechnet wurden, ab 1995 pauschal [X.] betrugen. Mit dieser vom gemeinsamen [X.]llen der Angeklagten[X.] und [X.] getragenen Übergabe des Geldes an den Fahrer[X.]wurde jeweils für die Lieferungen der betreffenden Woche eine mittä-terschaftsbegründende Handlung gesetzt, die in der Folge über das Einwirkenauf das Annahmepersonal des [X.]. Pum-pe und der dadurch erreichten unbeanstandeten Annahme der falsch dekla-rierten Stoffe und inhaltlich falschen [X.] die Täuschung der mit derRechnungsstellung befaßten Personen bewirkte.Daß, wie der Revision zuzugeben ist, auch andere Zusammenfassungender Anlieferungen, etwa bei Anknüpfung an eine Rechnungsstellung für mehre-re Anlieferungen, denkbar erscheinen, berührt den Unrechts- und Schuldgehaltdes Handelns der Angeklagten hier nicht und kann deshalb außer [X.] ([X.], 233).Soweit das [X.] in den Jahren 1992, 1993 und 1994 die den [X.] zugeordneten Kalenderwochen unzutreffend, nämlich jeweils umeine Ziffer zu hoch bezeichnet hat, ergibt sich aus den aufgeführten Daten, daßes einem offensichtlichen Zählfehler erlegen ist, der den Bestand des Urteilsnicht gefährdet.3. Die Rüge der Staatanwaltschaft, die vom [X.] vorgenommeneBerechnung des Vermögensschadens sei teilweise widersprüchlich und nichtnachvollziehbar, weil bei verschiedenen Einzelberechnungen von den im [X.]ls Berechnungsgrundlage genannten Preisen abgewichen sei, verkennt, daß- 15 -die vorangestellte Zusammenfassung über die Ankaufspreise von Altöl und[X.]tsorgungspreise für einige Substanzen nur als grober Überblick gedachtsein kann, bei dem nicht alle während des [X.]raums erfolgten Preisänderun-gen erfaßt sind. Auch im übrigen gehen die Angriffe der Revision gegen [X.] fehl. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei dargelegt, aufwelcher [X.]undlage es - den Sachverständigen folgend - den Schaden berech-net hat, insbesondere auch, warum es den "Tagebuchaufzeichnungen" desfrüheren Mitangeklagten [X.]. nicht den von der Revision gewünschten Stel-lenwert beigemessen hat und von den in den sog. Zweitbegleitscheinen dekla-rierten Ausgangsstoffen ausgegangen ist. Anhaltspunkte dafür, daß die Sach-verständigen nicht über die erforderliche Sachkunde verfügten, lassen sich [X.] nicht entnehmen.4. Bedenken begegnet allerdings die Annahme der [X.], für [X.] der falsch deklarierten Erodierschlämme (8a und 8d) sei ein Scha-den nicht entstanden, weil das [X.]Sch. Pumpekeine Genehmigung für die [X.]tsorgung dieser Abfälle hatte und sie bei [X.] der Stoffqualität nicht hätte annehmen dürfen. Mit der [X.]tsorgung dieserAbfälle ist eine Leistung erbracht worden, die unabhängig von der Genehmi-gungslage einen wirtschaftlichen [X.]rt hatte. Ob ein Vergütungsanspruch fürdiese Leistung wegen einer etwaigen Nichtigkeit des zugrundeliegenden [X.] gemäß § 134 BGB unter den hier vorliegenden Umständen zu versagenwäre, bedarf aber keiner [X.]tscheidung. Es ist auszuschließen, daß die An-nahme eines zu geringen Schuldumfangs die Strafzumessung beeinflußt hat,weil die [X.] die besonderen Umstände dieser Anlieferungen bei [X.] [X.]ausdrücklich, ersichtlich aber auch bei dem Angeklagten[X.]- wie sich etwa aus einem Vergleich der an den [X.] -ausgerichteten Einzelstrafen im Fall 8 und Fall 9 ergibt - straferschwerend be-rücksichtigt hat.5. Da das Schwergewicht der Taten in dem [X.] zu sehen ist,die [X.] verwirklichte umweltgefährdende Abfallbeseitigung sich nachAuffassung des [X.]s nur als eine für das [X.] nicht wesentlicherechtliche Zusatzbewertung darstellte, schließt der Senat aus, daß die Einzel-strafaussprüche ohne Berücksichtigung dieses nach der Beschränkung nach§ 154a Abs. 2 StPO weggefallenen "[X.]" niedriger ausgefallen wären.6. Auch der Freispruch des Angeklagten [X.]von einer Beteiligung anden Fällen 2 bis 13 ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die [X.] der Staatsanwaltschaft zeigen keinen Rechtsfehler auf. [X.] auch, soweit die Revision darauf verweist, daß der Angeklagte jedenfalls imVorfeld der [X.]tsorgung der Abfälle aus dem Mittelbecken in [X.]. mitgewirkthat, die - soweit es die Flüssigabfälle betrifft - im Fall 8 erfaßt sind. Den [X.] läßt sich entnehmen, daß die Einschaltung des Angeklagten [X.] allein zur Vorbereitung der Beseitigung der [X.] (die im Fall 15 erfaßtsind) diente, die er dann auch wesentlich mitorganisierte, während die Beseiti-gung der Flüssigabfälle, die von den Angeklagten [X.] und [X.] offenbar als unproblematisch angesehen wurde, diesen oblag.2. bis 4. [X.] (Fall 14 Œ Lieferungen an [X.]. ; Fall 15 - [X.]t-sorgung Mittelbecken [X.]. ; Fall 16 - Lieferungen von Filterkuchen an Fa.[X.]. )- 17 -a) Die Annahme des [X.]s, die Angeklagten hätten sich mit [X.] der Filterkuchen (Schlämme aus Öltrennanlagen und aus Tankrei-nigung und Faßwäsche) im Fall 14 und 16 des unerlaubten Umgangs mit ge-fährlichen Abfällen nach § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB, im Fall 16 [X.] mitvorsätzlicher Bodenverunreinigung schuldig gemacht, weist im Ergebnis keinenRechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten auf. Daß es sich dabei um Stoffehandelte, die generell geeignet sind, [X.] zu gefährden, ergibt [X.] schon aus ihrer Aufnahme in die [X.].Soweit in den [X.], 15 und 16 eine Vielzahl von [X.] eine Tat gewertet worden sind, begegnet dies allerdings Bedenken. [X.] insbesondere für Fall 14, bei dem in ca. 10 Monaten 80 bis 90 Lieferungenerfolgten.Die Annahme einer tatbestandlichen Handlungseinheit, die anzunehmenwäre, wenn die Eignung zur n a c h h a l t i g e n Verunreinigung der aufge-führten [X.] erst mit einer gewissen, eine oder mehrere [X.] übersteigenden Menge erreicht wäre, liegt in diesem Fall schon ange-sichts der an die [X.]. gelieferten Mengen (bei einer Gesamtmenge von1948 t errechnet sich bei ca. 90 Einzeltransporten ein Durchschnitt von ca.20 t) fern.Nach den Urteilsfeststellungen beschränkte sich zwar die [X.] Angeklagten [X.] im wesentlichen auf den Abschluß der zwischenihm als geschäftsführenden Gesellschafter der [X.] und dem Zeugen [X.]. zu Beginn der Geschäftsbeziehung getroffenen Vereinbarung, nach der [X.] im Rahmen eines [X.]mpensationsgeschäfts regelmäßig über die- 18 -[X.]. entsorgt werden sollten. Der Angeklagte [X.] stimmte aber in [X.] die jeweiligen zu entsorgenden Mengen wöchentlich, später vierzehntä-gig mit dem Zeugen [X.]. ab, wies den Fahrer entsprechend an und übergabihm vor den Fahrten [X.], während der Angeklagte [X.][X.] vorzunehmen hatte. Einer weiteren Aufklärung, wieviel [X.] ihrer Tatbeiträge den als Mittäter handelnden Angeklagten [X.] zuzurechnen sind, bedarf es jedoch nicht. Bei unverändertem Schuldum-fang wie hier kann die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des [X.]nkurrenz-verhältnisses kein maßgebliches [X.]iterium für die Strafbemessung sein ([X.], 368, 373; [X.], 233; [X.]. vom 4. Dezember 1996 - 5 [X.]/96). Der Senat schließt hier - ebenso wie im Fall 15, soweit der Schuld-spruch hinsichtlich des Angeklagten [X.]aufrechterhalten ist (s. Ausfüh-rungen zu b)), und im Fall 16 - eine Auswirkung zu Gunsten oder zu Lasten [X.] aus. Auf die Frage, ob etwa im Fall 16 sich die Annahme nur [X.] aus der Verwirklichung des Tatbestands der Bodenverunreinigung recht-fertigt, für den der Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs maßgeblich ist ([X.]. vor § 52 f. Rdn. 26), kommt es danach nicht an.Der Verurteilung der Angeklagten [X.] und [X.] wegen [X.] Bodenverunreinigung im Fall 16 stand nicht entgegen, daß sie [X.] nicht selbst in den Boden eingebracht haben. Sie waren dafür verant-wortlich, daß die Abfälle nur Abnehmern überlassen wurden, die die [X.] einer ordnungsgemäßen Beseitigung hatten (BGHSt 39, 382, 385). Da siewußten, daß dies bei der [X.]. nicht der Fall war, haben sie den [X.]g eröff-net, daß die Abfälle unter Verstoß gegen verwaltungsrechtliche Pflichten, wiesie in § 4 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.], Bodenschutz durch Strafrecht S. 142)normiert sind, in den Boden eingebracht wurden. Darauf, daß die [X.] -den genauen Ablagerungsort nicht kannten, kommt es nicht an. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Angeklagten eine illegale [X.] jedenfalls billigend in Kauf genommen haben.b) Auch die besondere Gefährlichkeit der im Fall 15 illegal entsorgtenErodierschlämme hat das [X.] im einzelnen dargetan. Allerdings [X.] die Annahme des [X.]s, die Angeklagten [X.] und [X.] seien - entsprechend ihrer Einlassung - in diesem Fall nicht von Erodier-schlämmen sondern von [X.] ausgegangen, einer ausrei-chenden Tatsachengrundlage. Das [X.] hat sich nicht damit auseinan-dergesetzt, daß das vereinbarte [X.]mpensationsgeschäft zwischen der Fa.[X.]. und der [X.] gerade die [X.]tsorgung von [X.] der Fa.[X.]. , die dafür keine Genehmigung hatte, durch die [X.] vorsah, währendhier die [X.]tsorgung der [X.] gerade umgekehrt über die Fa.[X.]. erfolgte. Da die besonders problematische Stoffbeschaffenheit, die beidem Angeklagten [X.] strafschärfend berücksichtigt worden ist (in-soweit ist allerdings fälschlich - offenbar aufgrund eines Schreibfehlers - Fall14 genannt), die subjektive Tatseite und den Schuldumfang berührt, kann [X.] im Fall 15 hinsichtlich der Angeklagten [X.] und [X.]keinen Bestand haben.Soweit eine versuchte oder vollendete Bodenverunreinigung auch in den[X.] und 15 in Betracht kommt, ist die Strafverfolgung nach § 154a [X.] im Ermittlungsverfahren beschränkt worden.c) Die Strafaussprüche weisen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten[X.]auf:- 20 -Die Revision rügt zu Recht, daß das [X.] einen besondersschweren Fall der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung im Sinne von § 330Abs. 1 Nr. 6 StGB aF (= § 330 Abs. 1 Nr. 4 StGB nF) für den Angeklagten [X.] mit rechtlich bedenklichen Erwägungen in den [X.], 15 und 16abgelehnt hat. Zwar hat der Gesetzgeber mit dem Merkmal Gewinnsucht, dasnach ständiger Rechtsprechung vorliegt, wenn das Erwerbsstreben des Um-weltstraftäters ein ungewöhnliches, sittlich besonders anstößiges Maß aufweist(BGHSt 1, 389; 3, 31, 32; 17, 35), eine bloß gewerbsmäßige [X.] nicht erfassen wollen (BTDrucks 12/192 S. 45). Ein systematischesplanvolles Vorgehen oder der besondere Umfang der Tat können aber [X.] für ein Handeln aus Gewinnsucht in diesem Sinne darstellen.Daß im Fall 14 (Lieferungen an [X.]. ) "die [X.]tsorgung der [X.] im Rahmen eines auf Dauer angelegten [X.]mpensationsgeschäfts" er-folgte, spricht danach angesichts des Umfangs des Geschäfts nicht [X.] für ein Handeln aus Gewinnsucht. Den Feststellungen läßt sich nichtentnehmen, wie hoch die [X.]sten gewesen waren, die durch die illegale [X.]tsor-gung der Filterkuchen erspart wurden. Daß diese Geschäfte für die [X.] nichtuninteressant waren, ergibt sich aber daraus, daß sie auch von anderen Fir-men Filterkuchen ankaufte, um sie auf diese [X.]ise zu entsorgen. Soweit die[X.] weiter strafschärfend die besondere Stoffqualität - Erodier-schlämme - berücksichtigt hat, handelt es sich bei dem insoweit angeführtenFall 14 - statt Fall 15 - ersichtlich um einen Schreibfehler. Die Strafe entsprichtder gegen den Angeklagten [X.]für diesen Fall verhängten [X.] 21 -Auch im Fall 15 ([X.]tsorgung Mittelbecken [X.]. ) ist die Erwägung des[X.]s, die beabsichtigten Vorteile hätten in der "Logik eines Betriebes(gelegen), der keine reale genehmigte [X.]tsorgungsmöglichkeit für die ange-nommenen festen Stoffe bot", nicht geeignet, ein Handeln aus Gewinnsucht beidem Angeklagten [X.] auszuschließen. Feststellungen, welchen Ge-winn der Angeklagte mit der illegalen [X.]tsorgung dieser Abfälle erzielte, [X.]. Daß hier erhebliche Gewinnmargen im Raum standen, läßt sich [X.] aus der von der Kammer nicht gewürdigten Tatsache schließen, daß [X.] [X.] allein für die Vermittlung dieses Geschäfts 40.000,--DM zahlte.Auf eine unzureichende Tatsachengrundlage ist die Ablehnung einesHandelns aus Gewinnsucht bei dem Angeklagten [X.]auch im Fall 16(Lieferungen an [X.]. ) gestützt. Feststellungen, welche [X.]sten die [X.]durch die illegale [X.]tsorgung der Filterkuchen erspart hat, fehlen auch hier.Dagegen halten die [X.], soweit sie die Ange-klagten [X.] und [X.] betreffen, rechtlicher Nachprüfung stand. DieAblehnung eines besonders schweren Falles im Sinne von § 330 Abs. 1 Nr. 6StGB aF hat das [X.] rechtsfehlerfrei damit begründet, daß ihnen [X.] Tat keine besonderen Vorteile erwachsen sind. (Soweit der Angeklagte [X.] Provisionen von der Fa. [X.]s. für die Abnahme von Abfällen der [X.]bezogen hat, läßt sich den Feststellungen schon ein Zusammenhang mitden im Fall 14 bis 16 abgeurteilten Sachverhalten nicht [X.] soweit die Kammer im Fall 16 (Lieferungen an [X.]. ) einen [X.] schweren Fall der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung nach § 330- 22 -Abs. 1 Nr. 1 StGB bei den Angeklagten [X.]und [X.] verneint hat, [X.] Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten nicht zu erkennen. Die [X.] sachverständig beraten umfassend dargelegt, daß ein konkreter [X.] für die - im übrigen vorgeschädigten - [X.]uben zur [X.] nicht be-steht. Die Erwägungen, warum sie insoweit dem Sachverständigen [X.]. ,der hinsichtlich des [X.] der [X.]uben eine andere Position alsder weitere Sachverständige vertreten hat, gefolgt ist, weisen entgegen [X.] der Revision weder [X.]dersprüche noch Lücken auf.Soweit die Revision in diesem Fall die den Angeklagten [X.]betreffen-den [X.] jedenfalls deshalb für fehlerhaft hält, weilder Angeklagte gewußt habe, daß die Abfälle in die [X.]uben [X.]. und [X.] verbracht wurden, findet dies in den Feststellungen keineStütze, im übrigen ist die Tatsache, daß ein Täter mit direktem Vorsatz gehan-delt hat, bei [X.] regelmäßig keine geeignete selbständige Strafzu-messungstatsache.5. [X.] Œ Anklagepunkt 6 (Lieferungen an [X.] )a) Die zu diesem [X.] (Anklagepunkt 6) erhobene, auf § 244Abs. 2 StPO gestützten Rüge führt zur Aufhebung der insoweit ergangenenSchuldsprüche gegen die Angeklagten [X.] und [X.] wegen Ord-nungswidrigkeiten in 47 Fällen und zur Aufhebung des den Angeklagten [X.]betreffenden Freispruchs.Die Revision trägt zu Recht vor, das [X.] habe sich gedrängt se-hen müssen, die Zeugen [X.]und [X.]. (Mitarbeiter der Fa. [X.] ) zu [X.] 23 -Diese hätten bekundet, daß neben Filterkuchen, die als Schlämme aus Tank-und Faßreinigung über die [X.]. entsorgt wurden (2. [X.]), halb-flüssige Schlämme aus der Tank- und Faßreinigung an die [X.] zur [X.]tsor-gung abgegeben wurden. Die Abfälle seien mineralölhaltig gewesen, weil sieaus der Reinigung von Tanks stammten, mit denen ölhaltiges Material beför-dert wurde. Das [X.] hat demgegenüber nicht auszuschließen ver-mocht, daß es sich entsprechend der Einschätzung der Zeugin [X.]um Fett-abscheider gehandelt habe, was auch die Angeklagten angenommen habenwollen. Von weiteren Beweiserhebungen durch Vernehmung der Mitarbeiterder Fa. [X.]hat es abgesehen. Dieses Verfahren verstößt gegen § 244 Abs. 2StPO. Die Vernehmungen hätten eine Bestätigung der Beweisbehauptung er-warten lassen, weil die [X.] der Fa. [X.]eine entsprechende Stoff-deklaration auswiesen und auf dieser Basis auch gegenüber der [X.] abge-rechnet wurde. Dies hätte als ein weiteres gewichtiges Indiz dafür von Bedeu-tung sein können, daß die Angeklagten auch in diesen Fällen umweltgefähr-dende Abfälle außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage (§ 326 Abs. 1 Nr. 4StGB) beseitigt haben. Unter diesen Umständen mußte das [X.] dieMöglichkeit nutzen, den Sachverhalt weiter aufzuklären.b) Die Ausführungen des [X.]s sind auch [X.] zubeanstanden. Abgesehen davon, daß ein [X.]derspruch zwischen der [X.] wegen 47 Ordnungswidrigkeiten und den in den Urteilsgründen festge-stellten (nicht verjährten) 48 Ordnungswidrigkeiten besteht, läßt die Beweis-würdigung des [X.]s eine umfassende Abwägung aller Indizien vermis-sen. Zwar hat das [X.] gesehen, daß gegen die Einlassung der Ange-klagten auch spricht, daß die Fa. [X.]für die [X.]tsorgung der von ihr alsSchlämme aus Tank- und Faßreinigung bezeichneten Abfälle höhere [X.] 24 -gezahlt hat als bei Fettabscheidern berechnet worden wären. Es hätte [X.] auch damit auseinandersetzen müssen, aus welchen [X.]ünden die [X.]sich auf ein solches für sie unwirtschaftliches und nachteiliges Vorgeheneingelassen haben sollte.Da der Angeklagte [X.] , dem die Fakturierung der Vorgänge ob-lag, lediglich deshalb freigesprochen worden ist, weil das [X.] das [X.] von Straftaten verneint hat und von Ordnungswidrigkeiten ausgegangenist, an denen [X.] nicht beteiligt war, kann auch der Freispruch keinenBestand haben.6. [X.] - Anklagepunkt 5 ([X.]. )Keinen Bestand haben kann das Urteil, soweit die Angeklagten vom [X.] ([X.]. ) freigesprochen worden sind.Nach den Feststellungen war im Rahmen einer Sanierung eines Gelän-des der [X.]. GmbH in [X.]. , auf dem bis [X.]de der 60er [X.] betrieben worden war, ein in einem Betonbecken befindliches,teils flüssiges, teils pastöses Material zu entsorgen. Beauftragt mit der [X.]tsor-gung dieser von den Mitarbeitern der [X.]. GmbH als [X.] bezeichneten Abfälle wurde zunächst die Fa. [X.] [X.]GmbH und als Subunternehmer schließlich die [X.]. Auch gegenüber dem An-geklagten [X.]waren die Abfälle, für die eine Analyse nicht vorlag, [X.] bezeichnet worden. Auf seine Anweisung wurden die Stoffe von [X.] [X.] als Öl-Wasser-Gemische deklariert. In der Folge [X.] sie im Oktober 1995 zur [X.] gebracht und dort teilweise als Altöl oder- 25 -Emulsion über das [X.]Sch. Pumpe entsorgt,teilweise unter [X.] gemischt und als Sandfang deklariert zu [X.]. [X.]. GmbH gebracht.Das [X.] hat den Freispruch der Angeklagten, die angegebenhatten, von einem Schweröl-Wasser-Gemisch ausgegangen zu sein, daraufgestützt, daß die Stoffqualität der aus dem Becken in [X.]. entsorgten [X.] mehr sicher habe ermittelt werden können. Zwar sei das Material einigeMonate später analysiert und eine hohe Richtwertüberschreitung von Polycy-clischen Aromatischen [X.]hlenwasserstoffen ([X.]) festgestellt worden, dabeihabe es sich aber um Mischmaterial aus [X.] unbekannter[X.]rkunft gehandelt. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß [X.] bei den Abfällen aus [X.]. um Material gehandelt habe, das die [X.] be-rechtigt annehmen und behandeln durfte.Damit hat das [X.] den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt.Die Kammer hat insbesondere nicht bedacht, daß die Stoffe tatsächlichnicht in der L. Anlage entsorgt wurden und die Angeklagten auchgegenüber der Fa. [X.]. GmbH nicht die [X.] angegeben haben, wie sie nach ihrer Einlassung ihrer eigenen Einschät-zung entsprachen.Auf der Basis seiner Feststellungen hätte sich das [X.] aber [X.] mit der naheliegenden Möglichkeit auseinandersetzen müssen, daßdie Angeklagten billigend in Kauf genommen haben, daß es sich um umwelt-gefährliche Abfälle handelte, die auf dem von ihnen eingeschlagenen [X.]tsor-- 26 -gungsweg nicht entsorgt werden durften. Die Angeklagten hätten sich [X.] eines - möglicherweise untauglichen - Versuchs nach § 326 Abs. 2StGB schuldig gemacht .7. Die umfassende Sachprüfung des Urteils hat im übrigen keinenRechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten ergeben.Mit ihren Einzelangriffen gegen die Strafzumessung kann die Revisionnicht gehört werden. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des [X.]. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die [X.] in sich fehlerhaft sind, gegen rechtliche anerkannte Strafzwecke ver-stoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von [X.], gerechter [X.] zu sein, so weit löst, daß sie nichtmehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. [X.] dieser Art sind hier nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nichtaufgezeigt.Dies gilt auch, soweit das [X.] davon abgesehen hat, gegen [X.] [X.] ein Berufsverbot auszusprechen. Bei erstmaliger [X.] sind an die Annahme weiterer Gefährlichkeit des [X.] besondersstrenge Anforderungen zu stellen (BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 6,Steuerhinterziehung). Dies hat das [X.] beachtet.Daß das [X.] es unterlassen hat, die Provisionen, die der Ange-klagte [X.] von der Fa. [X.]s. für den Ankauf der Abfälle der Fa. [X.] bezogen hat, für verfallen zu erklären, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. [X.] verkennt, daß ein lediglich mittelbarer Zusammenhang mit der [X.] -ren Behandlung dieser Abfälle, auch wenn diese als Straftat zu werten wäre(vgl. Ausführungen zum 5. [X.]), für die Anordnung des Verfalls nach§ 73 StGB nicht ausreicht. § 73 d StGB ist hier nicht anwendbar.[X.] Die Revision des Angeklagten [X.] 1. [X.] Angeklagte beanstandet mit seiner Verfahrensbeschwerde die Ab-trennung von angeklagtem [X.], der den [X.] 1 betrifft.Die Rüge hat keinen Erfolg. Die Annahme nur einer prozessualen Tatliegt angesichts des langen Tatzeitraums (24.1.1992 bis März 1996) fern.2. [X.] Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit der Angeklagte im [X.] wegen vorsätzlicher umweltgefährdender Abfallbeseitigung in Tateinheit mitvorsätzlicher Bodenverunreinigung verurteilt worden ist.Zwischen § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB und § 324 a StGB besteht im vorlie-genden Fall, bei dem die gewässergefährdenden Abfälle in den Boden einge-bracht wurden, [X.]. Zwar wird im Schrifttum auch die Mög-lichkeit der Tateinheit zwischen beiden Delikten bejaht (Steindorf in [X.] Aufl. § 324 a Rdn. 72 m.w.N.). Jedenfalls hier aber geht der [X.] vollständig in dem [X.] auf. Mit der [X.], die geeignet ist, ein Gewässer zu schädigen, sind nicht nur- 28 -dieselben in beiden Tatbeständen geschützten Rechtsgüter betroffen, auch dieGefährdung ist in diesem Fall identisch (vgl. auch [X.], 325, 338;Cramer/[X.]ine in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 324 a Rdn. 19; [X.]/[X.]ine in [X.]/[X.] aaO § 326 Rdn. 22). Der Schuldspruch wardanach zu berichtigen. Da das [X.] strafschärfend gewertet hat, daßder Angeklagte zwei Straftatbestände verwirklicht hat, kann der [X.] bestehen bleiben.[X.] Detter Bode [X.] [X.]f

Meta

2 StR 356/00

06.04.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2001, Az. 2 StR 356/00 (REWIS RS 2001, 2892)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2892

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