Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2003, Az. 3 StR 406/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 542

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/03vom26. November 2003in der Strafsachegegenwegen Raubes u. a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am26. November 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. Juli 2003a) im Schuldspruch im Fall II. 3. der Urteilsgründe dahin geän-dert, daß der Angeklagte wegen versuchten Raubes [X.]) im Ausspruch über die entsprechende Einzelstrafe und überdie Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Raubes in zwei Fällen, da-von in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen ver-suchten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Dieb-stahls und vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegenVollstreckungsbeamte, mit Beleidigung sowie mit Sachbeschädigung zu [X.] 3 -Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die [X.] des Angeklagten, mit der er das Verfahren und die Verletzung sachli-chen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).2. Die aufgrund der Sachrüge veranlaßte Nachprüfung des Urteils ergibt,daß der Schuldspruch keinen Bestand haben kann, soweit der Angeklagte [X.] II. 3. der Urteilsgründe wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) verurteilt [X.], weil die Urteilsfeststellungen insoweit die Annahme eines vollendeten [X.] nicht tragen. Abgesehen davon, daß bereits die Vollendungder Wegnahme (vgl. [X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 242Rdn. 38 f.) nicht eindeutig belegt ist, ergeben die Feststellungen des Landge-richts jedenfalls nicht, daß es dem Angeklagten darauf ankam, sich den [X.] und die enthaltenen Turnschuhe der Zeugin [X.]. [X.] der Angeklagte am Tattag "die Absicht (verfolgt), auf bekannte [X.] Diebstahl oder Raub Handtaschen von Radfahrern zu entwenden unddas Bargeld zu behalten" ([X.]); die Wegnahmehandlung des Angeklagtesei "darauf gerichtet (gewesen), die in dem bereits zugeeigneten Beutel [X.] Wertsachen zu behalten" ([X.]). Hierfür spricht auch, daß [X.] den Stoffbeutel nebst Inhalt in den Fahrradkorb der Zeugin zurück-geworfen hat, nachdem ihm diese zugerufen hatte, in der Tasche seien [X.].Danach wollte sich der Angeklagte nicht das Behältnis, sondern alleindessen Inhalt aneignen; dieser bestand jedoch aus - für den Angeklagtenwertlosen - Sachen, auf die sein Zueignungswille zum Zeitpunkt der [X.] -me nicht gerichtet war (vgl. [X.] bei [X.] 1976, 16; [X.] in[X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 242 Rdn. 63 m. w. N.). Somit liegt lediglichversuchter Raub vor, von dem der Angeklagte - entgegen der Meinung der [X.] - nicht strafbefreiend zurücktreten konnte (§ 24 StGB), weil der Versuchaus seiner subjektiven Sicht fehlgeschlagen war (vgl. [X.]/[X.], [X.]. § 24 Rdn. 6 f.).Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und sich der Ange-klagte gegen diesen Vorwurf nicht anders als geschehen verteidigt hätte (§ 265StPO), hat der [X.] den Schuldspruch entsprechend abgeändert.Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der [X.] (ein Jahr und acht Monate Freiheitsstrafe) und der [X.] sich. Der [X.] kann nicht ausschließen, daß das [X.] bei zu-treffender rechtlicher Würdigung auf niedrigere Strafen erkannt hätte.Im übrigen hat die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils aufgrundder Revisionsrechtfertigungen keinen durchgreifenden Rechtsfehler [X.] des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).Winkler [X.] von [X.] [X.][X.]

Meta

3 StR 406/03

26.11.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2003, Az. 3 StR 406/03 (REWIS RS 2003, 542)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 542

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.