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PDF anzeigen[X.]/03vom26. November 2003in der Strafsachegegenwegen Raubes u. a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am26. November 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. Juli 2003a) im Schuldspruch im Fall II. 3. der Urteilsgründe dahin geän-dert, daß der Angeklagte wegen versuchten Raubes [X.]) im Ausspruch über die entsprechende Einzelstrafe und überdie Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Raubes in zwei Fällen, da-von in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen ver-suchten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Dieb-stahls und vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegenVollstreckungsbeamte, mit Beleidigung sowie mit Sachbeschädigung zu [X.] 3 -Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die [X.] des Angeklagten, mit der er das Verfahren und die Verletzung sachli-chen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).2. Die aufgrund der Sachrüge veranlaßte Nachprüfung des Urteils ergibt,daß der Schuldspruch keinen Bestand haben kann, soweit der Angeklagte [X.] II. 3. der Urteilsgründe wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) verurteilt [X.], weil die Urteilsfeststellungen insoweit die Annahme eines vollendeten [X.] nicht tragen. Abgesehen davon, daß bereits die Vollendungder Wegnahme (vgl. [X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 242Rdn. 38 f.) nicht eindeutig belegt ist, ergeben die Feststellungen des Landge-richts jedenfalls nicht, daß es dem Angeklagten darauf ankam, sich den [X.] und die enthaltenen Turnschuhe der Zeugin [X.]. [X.] der Angeklagte am Tattag "die Absicht (verfolgt), auf bekannte [X.] Diebstahl oder Raub Handtaschen von Radfahrern zu entwenden unddas Bargeld zu behalten" ([X.]); die Wegnahmehandlung des Angeklagtesei "darauf gerichtet (gewesen), die in dem bereits zugeeigneten Beutel [X.] Wertsachen zu behalten" ([X.]). Hierfür spricht auch, daß [X.] den Stoffbeutel nebst Inhalt in den Fahrradkorb der Zeugin zurück-geworfen hat, nachdem ihm diese zugerufen hatte, in der Tasche seien [X.].Danach wollte sich der Angeklagte nicht das Behältnis, sondern alleindessen Inhalt aneignen; dieser bestand jedoch aus - für den Angeklagtenwertlosen - Sachen, auf die sein Zueignungswille zum Zeitpunkt der [X.] -me nicht gerichtet war (vgl. [X.] bei [X.] 1976, 16; [X.] in[X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 242 Rdn. 63 m. w. N.). Somit liegt lediglichversuchter Raub vor, von dem der Angeklagte - entgegen der Meinung der [X.] - nicht strafbefreiend zurücktreten konnte (§ 24 StGB), weil der Versuchaus seiner subjektiven Sicht fehlgeschlagen war (vgl. [X.]/[X.], [X.]. § 24 Rdn. 6 f.).Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und sich der Ange-klagte gegen diesen Vorwurf nicht anders als geschehen verteidigt hätte (§ 265StPO), hat der [X.] den Schuldspruch entsprechend abgeändert.Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der [X.] (ein Jahr und acht Monate Freiheitsstrafe) und der [X.] sich. Der [X.] kann nicht ausschließen, daß das [X.] bei zu-treffender rechtlicher Würdigung auf niedrigere Strafen erkannt hätte.Im übrigen hat die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils aufgrundder Revisionsrechtfertigungen keinen durchgreifenden Rechtsfehler [X.] des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).Winkler [X.] von [X.] [X.][X.]
Meta
26.11.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2003, Az. 3 StR 406/03 (REWIS RS 2003, 542)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 542
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