Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2000, Az. V ZB 51/00

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 136

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[X.]/00vom14. Dezember 2000in der [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Dezember 2000 durchden Vorsitzenden [X.] Dr. [X.] und die [X.] Tropf, Prof. Dr. [X.],[X.] und [X.] Die Ablehnungsgesuche des Beteiligten zu 1 gegen den [X.] [X.] Dr. [X.], die [X.]in [X.] die [X.] Tropf, [X.] und [X.] werden alsunzulässig verworfen.2. Die außerordentliche Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegenden [X.]uß des 2. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 15. [X.] wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.Gründe:[X.] sind nicht zulässig.Ein Ablehnungsgesuch ist mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses un-zulässig, wenn mit ihm verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden (vgl. Zöl-ler/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 42 Rdn. 6). Dies ist hier der Fall. Der [X.] zu 1) verfolgt mit den Ablehnungen die Absicht, [X.], die ihm allein we-gen ihrer vorangegangenen Spruchtätigkeit nicht genehm sind, von der Ent-- 3 -scheidung auszuschließen (vgl. [X.], [X.]. v. 14. November 1991, [X.]/91, NJW 1992, 983, 984; [X.]. v. 20. Januar 1995, [X.], [X.], 1030). Dies zeigt sich daran, daß es den vorgebrachten [X.] an einem nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Verfahren fehlt.Die Ablehnungsgesuche erschöpfen sich in unzureichenden Wertungen ohneTatsachensubstanz (vgl. BVerwG, NJW 1997, 3327), insbesondere in demVorwurf, außerordentliche Beschwerden in anderen Verfahren seien [X.] worden.Über die rechtsmißbräuchlichen Ablehnungsgesuche kann der [X.] Mitwirkung der abgelehnten [X.] entscheiden (vgl. [X.], [X.]. [X.] Januar 1995, aaO). Da Feststellungen zum Sachverhalt nicht erforderlichsind, erübrigt sich die Einholung dienstlicher Stellungnahmen (vgl.[X.]/Feiber, § 44 Rdn. 9; Musielak/[X.], ZPO, 2. Aufl., § 44Rdn. 9).II.Die außerordentliche Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist nicht zulässig.Eine außerordentliche Beschwerde ist nur ausnahmsweise im Fall [X.] hier nicht gegebenen - greifbaren Gesetzeswidrigkeit eröffnet. Weitere Ein-gaben ähnlichen Inhalts wird der [X.] nicht mehr [X.] 4 -Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.Wert des [X.]: 688,90 DM.[X.]Tropf[X.]LemkeGaier

Meta

V ZB 51/00

14.12.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2000, Az. V ZB 51/00 (REWIS RS 2000, 136)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 136

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