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PDF anzeigen[X.]/02vom2. Oktober 2002in der Grundbuchsache- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 2. Oktober 2002 durch [X.] des [X.] Dr. [X.] und [X.],Dr. Klein, [X.] und [X.]:Die außerordentlichen Beschwerden gegen die Beschlüsse des2. Zivilsenats des [X.] vom 24. April 2002 und vom 29. Juli 2002 werden alsunzulässig verworfen.Der Wert des [X.] wird auf 80.000 t-gesetzt.Gründe:Die außerordentlichen Beschwerden sind nicht zulässig.Eine außerordentliche Beschwerde ist nur ausnahmsweise im Fall einergreifbaren Gesetzeswidrigkeit eröffnet. Diese - auf wirkliche Ausnahmefällekrassen Unrechts beschränkte - Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenndie angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthinunvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetzinhaltlich fremd ist. Solche Umstände liegen nicht vor. Daß der [X.] sich der Einsicht in die Tatsache verschließt, daß er zur Auflassung [X.] an den Grundstücken verurteilt worden ist und die von ihmabzugebenden Erklärungen mit der Rechtskraft des Urteils des LandgerichtsLübeck vom 1. April 1996 als abgegeben gelten, führt nicht dazu, daß die an-gefochtenen Entscheidungen des [X.] erst recht nicht dazu, daß sie mit der Rechtsordnung schlechthin unverein-bar wären.Die Entscheidung über den Geschäftswert beruht auf § 30 KostO.[X.] Tropf Klein [X.]
Meta
02.10.2002
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2002, Az. V ZB 39/02 (REWIS RS 2002, 1330)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1330
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