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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL1 StR 379/03vom21. Januar 2004in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom21. Januar 2004, an der teilgenommen haben:[X.] am [X.] [X.] am [X.]. Wahl,[X.],[X.],[X.],[X.] ,Staatsanwältin als Vertreter der [X.]schaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin,Justizangestellte ,Justizangestellte als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:1.Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des [X.] vom 9. Mai 2003 mit den Feststellungen aufge-hobena)im Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung ([X.]der [X.])im Ausspruch über die Gesamtstrafe;c)soweit der Angeklagte von den ihm unter [X.]. 1, 3 und 5 [X.] und den beiden ersten der ihm unter [X.] der [X.] zur Last gelegten Vorwürfen freigesprochen wordenist.2.Die Revision wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegena)die Verurteilung wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung ([X.]der [X.])den Freispruch von dem dem Angeklagten unter Nr. 4 [X.] zur Last gelegten [X.].Insoweit hat die Beschwerdeführerin die Kosten ihres Rechts-mittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.3.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden [X.] Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] 4 -Von Rechts wegenGründe:Dem Angeklagten liegen zahlreiche, zum Teil schwerwiegende Deliktezur Last, die er sämtlich zum Nachteil der Nebenklägerin, seiner inzwischenvon ihm geschiedenen Ehefrau begangen haben soll.Die [X.] hat die entsprechenden Aussagen der Nebenklägerinfür sich genommen jedoch nicht als hinreichend sichere Verurteilungsgrundla-ge angesehen und ist ihnen nur insoweit gefolgt, als sie sich auch anderweitigbestätigt haben.Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Nebenklägerin greift [X.] an und hält es für rechtsfehlerhaft, daß die [X.] überdie abgeurteilten Taten hinaus "die weiteren Taten" nicht festgestellt hat. [X.] genommen ist damit erkennbar auf die (unverändert zugelassene) [X.] die dort vorgenommene rechtliche Bewertung der Taten. Beantragt ist, [X.] in vollem Umfang aufzuheben.Die Revision ist zwar nicht in vollem Umfang, wohl aber überwiegendzulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie auch begründet.I.1. Verurteilt wurde der Angeklagte wegena) gefährlicher Körperverletzung (Mißhandlung der Nebenklägerin miteinem Stock und einem Gürtel) zu einem Jahr Freiheitsstrafe ([X.] der Urteils-gründe, entspricht Nr. 2 der [X.] 5 -b) vorsätzlicher Körperverletzung (Mißhandlung der Nebenklägerin [X.]) zu sechs Monaten Freiheitsstrafe ([X.] der Urteilsgründe, ent-spricht dem dritten Vorwurf von [X.] der [X.] wurde eine zur Bewährung ausgesetzte [X.] einem Jahr und drei Monaten gebildet.Soweit dem Angeklagten tateinheitlich neben der gefährlichen Körper-verletzung auch noch Vergewaltigung und Freiheitsberaubung und tateinheit-lich neben der vorsätzlichen Körperverletzung auch noch Freiheitsberaubungund Bedrohung vorgeworfen wurde, konnte sich die [X.] nicht über-zeugen. Von einem Freispruch hat sie insoweit aber abgesehen. Dies ist [X.] Grundlage des Standpunkts der [X.] zutreffend (vgl.[X.] 46. Aufl. § 260 [X.]. 12 m.w. [X.] wurde der Angeklagte von insgesamt vier, teilweise [X.] mit weiteren Delikten stehenden Vorwürfen der Vergewaltigung odersexuellen Nötigung (Nr. 1 und Nr. 5 der Anklage, 2. Fall von Nr. 3 und 2. Fallvon [X.] der Anklage), von zwei, ebenfalls in Tateinheit mit weiteren [X.] Vorwürfen der (vorsätzlichen) Körperverletzung (jeweils der ersteFall von [X.]. 3 und 6 der Anklage) und dem Vorwurf einer räuberischen [X.] (Nr. 4 der [X.] Ein Nebenkläger kann nur im Zusammenhang mit [X.] einlegen, also insbesondere mit der Behauptung, der Angeklagte seizu Unrecht vom Vorwurf eines Nebenklagedelikts freigesprochen worden, [X.] sei bei einer Verurteilung nicht auch die Verurteilung wegen eines tatein-heitlich erfüllten (gegebenenfalls weiteren) Nebenklagedelikts erfolgt (vgl. imeinzelnen [X.] aaO § 400 [X.]. 4 m.w. Nachw.).- 6 -a) Dementsprechend ist die Revision nicht zulässig im Fall [X.] der Ur-teilsgründe (vgl. oben [X.]), in dem zusätzlich noch eine tateinheitliche Verur-teilung wegen Freiheitsberaubung und Bedrohung in Betracht gekommen [X.] hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der räuberischen Erpressung imFall Nr. 4 der Anklage (vgl. oben [X.] am Ende), da insoweit allein nicht neben-klagefähige Delikte im Raum [X.]) Im übrigen ist die Revision zulässig, da es in sämtlichen verbleiben-den Fällen allein oder jedenfalls auch um die unterbliebene Verurteilung wegeneines Sexual- oder eines vorsätzlich begangenen Körperverletzungsdelikts,also jeweils eines Nebenklagedelikts (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 a oder Nr. 1 c StPO)geht.II.Im aufgezeigten Umfang ist die Revision begründet.Während der Angeklagte jedes Fehlverhalten abgestritten hat, hat [X.] die Vorgänge unter Angabe zahlreicher Details so geschildert,wie dies auch in der Anklage geschehen ist.Ihr könne jedoch, so die [X.], nur in sehr beschränktem [X.] werden. Sie habe, wie im einzelnen dargelegt wird, schon öfter [X.] gesagt, auch gegenüber Gerichten und Behörden, und damit [X.] jeweils helfen wollen. Dies begründe Zweifel an ihrer generellenGlaubwürdigkeit. Darüber hinaus bestünden aber auch näher ausgeführte [X.] gegen ihre auf die Anklagevorwürfe bezogenen Aussagen, so daß [X.] nur dann Grundlage einer Verurteilung sein könnten, wenn sie durchandere Beweismittel bestätigt würden, wie dies bei den abgeurteilten Taten- 7 -- hier lagen ärztliche Atteste oder die Angaben unbeteiligter Zeugen vor - hin-sichtlich der Körperverletzungen der Fall sei.All dies liegt zwar im Ansatz im Rahmen einer vom Revisionsgericht [X.] tatrichterlichen Beweiswürdigung, konkret ist die Beweiswürdi-gung aber lückenhaft und eine Reihe einzelner Erwägungen erscheinen sofernliegend, daß sie mangels näherer Begründung nicht mehr als tragfähig an-gesehen werden können.1. Schon gegen die Ausführungen zur —generellenfi Glaubwürdigkeit [X.] der Nebenklägerin [X.] die ohnehin allenfalls begrenzte Rückschlüsseauf die Glaubhaftigkeit der konkreten fallbezogenen Aussage zuläßt (vgl. [X.] 1994, 64 m.w. Nachw.; vgl. hierzu auch [X.] in [X.] 2002, 8, 12 f.) [X.] bestehen Bedenken:a) Die Nebenklägerin hat den Angeklagten, ihren damaligen Ehemann,nach den Feststellungen der [X.] mit unwahren Angaben gegenüberamtlichen Stellen insbesondere vor ihm nachteiligen ausländerrechtlichenKonsequenzen schützen wollen. Es liegt nicht ohne weiteres nahe, daß [X.] gewichtiges Indiz für die Annahme sein könnte, vorliegend belaste sie ihnzu Unrecht. Die gegenläufige Zielrichtung der von der [X.] festge-stellten früheren Unwahrheiten und der vorliegenden Angaben wäre jedenfallserkennbar zu erwägen gewesen.b) Ebensowenig ist in diesem Zusammenhang ein weiterer sich aufdrän-gender Gesichtspunkt erörtert:Die [X.] hat festgestellt, daß der (einschlägig vorbestrafte) An-geklagte gegen die Nebenklägerin "öfters gewalttätig" wurde und es dabei- ersichtlich über die abgeurteilten Fälle hinaus - "zu massiven Körperverlet-zungen" gekommen ist. Eine Reihe von Zeugen haben insoweit Details bekun-det, z. B. Verletzungsspuren gesehen oder beobachtet zu haben, wie der [X.] -geklagte die Nebenklägerin die Treppe hinuntergeworfen und für den Fall derBenachrichtigung der Polizei weitere Gewalt angedroht hat. Ein möglicher Zu-sammenhang zwischen den festgestellten Tendenzen zu falschen, den Ange-klagten begünstigenden Angaben und der vom Angeklagten offenbar immerwieder ausgeübten massiven Gewalt wäre bei der Gewichtung der festgestell-ten Falschaussagen ebenfalls in die Erwägungen einzubeziehen gewesen.c) Demgegenüber erwägt die [X.] in diesem [X.] folgendes:Die Nebenklägerin hat das dargelegte Verhalten zu Gunsten des Ange-klagten unter anderem damit erklärt, daß der Angeklagte sie bedroht habe [X.] dahin erläutert, daß er zu ihr "nicht nett" gewesen sei. Eine in dieser [X.] gekennzeichnete Drohung, so folgert die [X.], könne "dem Wort-sinn nach ... nicht besonders gravierend" gewesen sein und deswegen [X.] der Nebenklägerin nicht erklären. Dies ist jedoch für die genannteBewertung von Bedrohungen der Nebenklägerin durch den Angeklagten [X.] keine tragfähige Erwägung, weil die [X.] auch in diesem Zusam-menhang die von ihr festgestellten massiven Körperverletzungen, die der An-geklagte der Nebenklägerin zugefügt hat, nicht erkennbar bedacht hat.2. Von alledem abgesehen, hat die [X.] aber auch bei der [X.] Angaben der Nebenklägerin einen rechtlich nichtunbedenklichen Maßstab angelegt:a) Bei einem Widerspruch zwischen mehreren Erkenntnisquellen hatdas Gericht ohne Rücksicht auf deren Art und Zahl darüber zu befinden, inwelchen von ihnen die Wahrheit ihren Ausdruck gefunden hat. Stehen sich Be-kundungen eines - insbesondere einzigen - Zeugen und des Angeklagten un-vereinbar gegenüber ("Aussage gegen Aussage"), darf das Gericht allerdingsden Bekundungen dieses Zeugen nicht deshalb, weil er Anzeigeerstatter und- [X.]) Geschädigter ist, ein schon im Ansatz ausschlaggebend [X.] Gewicht beimessen als den Angaben des Angeklagten (vgl. zusammen-fassend [X.] in [X.][X.] StPO 25. Aufl. § 261 [X.]. 71 m. zahlr.Nachw.). Maßgebend ist nicht allein die formale Stellung des Aussagenden [X.], sondern der innere Wert einer Aussage, also deren Glaubhaftigkeit.Es ist in einer Gesamtwürdigung (vgl. BGHSt 44, 153, 158 f. m.w. Nachw.) zuentscheiden, ob einer solchen Zeugenaussage gefolgt werden kann (zu den [X.] einer kriterienorientierten Aussageanalyse
Meta
21.01.2004
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2004, Az. 1 StR 379/03 (REWIS RS 2004, 4937)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4937
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