Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2001, Az. 1 StR 504/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2609

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Nachschlagewerk: ja[X.]St: jaVeröffentlichung: ja_______________________[X.] § 24 Abs. 1 Nr. 3; StPO § 338 Nr. 41. Der Prüfung durch das Revisionsgericht, ob das [X.] einem Fall rechts-fehlerfrei besondere Bedeutung gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 [X.] zugemessen hat,ist die objektive Sachlage zum Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung zugrundezu legen.2. Allein das Ziel, einem Kind als Opfer einer Sexualstraftat eine weitere Verneh-mung in der zweiten Tatsacheninstanz zu ersparen, vermag die besondere Be-deutung eines Falles im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 3 [X.] nicht zu begründen.[X.], Urteil vom 10. Mai 2001 - 1 [X.] [X.] [X.] DES VOLKESURTEIL1 StR 504/00vom10. Mai 2001in der [X.] des [X.] hat in der Sitzung vom 10. Mai 2001,an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.] [X.] am [X.],Dr. [X.],[X.],[X.],Staatsanwalt als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers C. ,Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers L. ,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 4 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]sCoburg vom 6. Juli 2000 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und diedadurch den [X.] entstandenen notwendigen [X.] tragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern in sieben Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verur-teilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die dagegen gerich-tete Revision des Angeklagten, mit der er eine Verfahrensrüge und die allge-meine Sachrüge erhebt, hat keinen Erfolg.Mit der Verfahrensrüge macht der Angeklagte geltend, das [X.]habe unter fehlerhafter Anwendung des § 24 Abs. 1 Nr. 3 [X.] zu Unrecht diebesondere Bedeutung des Falles angenommen und ihn damit [X.] entzogen (§ 338 Nr. 4 StPO).- 5 - I.Nach den Feststellungen des [X.]s mißbrauchte der Angeklagteim Zeitraum von [X.] 1997 bis Dezember 1998 drei Kinder. Er griff dem [X.] acht- bzw. neunjährigen [X.]in mindestens fünf Fällen und demneunjährigen L. in einem Fall ans nackte Gesäß. Beim Besuch einesEiscafes mit einer von ihm betreuten Kindergruppe streichelte der Angeklagtedas Glied des zehnjährigen W. über dessen Kleidung. In allen Fällenstanden die Taten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Angeklagten [X.] Pfarrer.Diesen Sachverhalt hatte die Staatsanwaltschaft vor dem [X.] zurAnklage gebracht. Sie verwies auf die Höhe der erwarteten Strafe und maßdem Fall besondere Bedeutung i. S. v. § 24 Abs. 1 Nr. 3 [X.] zu. Dies begrün-dete die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift mit folgenden Erwägungen:Die der Anklage zugrundeliegenden Vorgänge haben durch das öffentli-che Geschehen vom 28. 12. 1998 in der [X.] St. Marien in S. [dort beschuldigte der Vater eines Geschädigten den Angeklagten vor derversammelten Gemeinde während eines Gottesdienstes] und die [X.] Presseberichte und Leserbriefe andauernd starke öffentliche Be-achtung gefunden. Hierbei wurden, wenngleich bislang ohne tatsächlicheAnhaltspunkte, vom Angeschuldigten und seinem Umfeld öffentlich wie-derholt Vorwürfe erhoben, in anderen staatlichen Behörden seien Amts-pflichten verletzt worden, um aus persönlichen Motiven eine Verleum-dungskampagne zu schüren. Auch wurde wiederholt öffentlich auf [X.] erscheinende frühere Vorgänge um den Angeschuldigten in [X.]sowohl hinsichtlich der Vorwürfe wie der Verfahrensweisen Bezuggenommen. Schließlich ist mit dem Angeschuldigten ein Pfarrer und Leh-rer an öffentlichen Schulen im ländlichen Raum mit Vorwürfen betroffen,die gegebenenfalls auch zu erheblichem Ansehensverlust der [X.] undder Schule führen [X.] 6 -Im [X.] bejahte das [X.] seine Zuständigkeit mitfolgender Begründung:Das [X.] Coburg ist nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 [X.] wegen der be-sonderen Bedeutung des Falles zuständig, auch wenn die [X.] als 4 Jahre Freiheitsstrafe beträgt. Die besondere Bedeutung ei-nes Falles im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ergibt sich aus den [X.] Auswirkungen der Straftat auf die kindlichen Opfer. [X.] Angeklagte die Taten bestreitet, wird den Kindern durch die [X.] Hauptverfahrens vor dem [X.] die Belastung einer weiterenTatsacheninstanz im Rahmen eines Berufungsverfahrens erspart.II.Die Revision macht den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 [X.] und rügt, das [X.] habe seine sachliche Zuständigkeit gemäߧ 24 Abs.1 Nr. 3 [X.] aufgrund sachfremder Erwägungen bejaht.Auf die in der Rechtsprechung des [X.] noch nicht ab-schließend geklärte Frage, ob dies nur auf eine entsprechende Verfahrensrüge([X.]St 42, 205; 43, 54) oder von Amts wegen ([X.]St 38, 172, 176; 40, 120;44, 34, 36) zu berücksichtigen ist, kommt es hier nicht an. Die [X.] zulässig erhoben. Sie ist aber im Ergebnis unbegründet.1. Die Revision scheitert nicht schon daran, daß mit ihr grundsätzlichnicht geltend gemacht werden kann, ein höheres Gericht habe seine Zustän-digkeit zu Unrecht anstelle eines Gerichts niederer Ordnung angenommen(§§ 210 Abs. 1, 336 Satz 2, 269 StPO). Dieser Grundsatz erfährt vor dem [X.] des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und der Rechtsprechung des Bundes-verfassungsgerichts zum Willkürverbot dann eine Einschränkung, wenn [X.] unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und- 7 -sich daher der Schluß aufdrängt, daß die Entscheidung über die Zuständigkeitauf sachfremden Erwägungen beruht ([X.]St 42, 205, 207; 43, 53, 55 f, [X.]Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 [X.], zur Veröffentlichung in [X.]Stvorgesehen).2. Das [X.] war sachlich zuständig. Die Entscheidung des Land-gerichts zur besonderen Bedeutung der Sache ist im Ergebnis rechtsfehlerfreigetroffen.a) Allerdings vermag allein das Ziel, einem Kind als Opfer einer Sexual-straftat eine weitere Vernehmung in der zweiten Tatsacheninstanz zu ersparen,die besondere Bedeutung eines Falles im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 3 [X.]nicht zu begründen.Von besonderer Bedeutung ist eine Sache, die sich aus [X.] rechtlichen Gründen, etwa wegen des Ausmaßes der Rechtsverletzung,wegen der Auswirkungen der Straftat, wegen der Erhöhung des [X.] durch die hervorragende Stellung des Beschuldigten oder Verletzten ausder Masse der durchschnittlichen Strafsachen nach oben heraushebt ([X.]R[X.] § 24 Bedeutung 1) oder wenn die rasche Klärung einer grundsätzlichen,für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsame Rechtsfrage durch [X.] ermöglicht werden soll ([X.]St 43, 53). Entscheidend istimmer die Bewertung des Einzelfalls.Gerade bei Sexualstraftaten und Jugendschutzsachen wird sich [X.] besondere Bedeutung der Sache aus den schwerwiegenden Auswirkungender Straftat auf das Opfer ergeben. Dabei können - trotz der sich [X.] § 247a StPO ergebenden prozessualen Möglichkeiten - in der gebotenenGesamtbetrachtung des Einzelfalles auch weitere zu erwartende gravierende- 8 -Folgen einer zweiten gerichtlichen Vernehmung des [X.] in einer Beru-fungshauptverhandlung von Bedeutung sein. Im vorliegenden Fall sind [X.] psychische Auswirkungen der Straftaten auf die drei kindlichen Opfer, dieden Fall aus der Masse der übrigen, denselben Tatbestand betreffenden Straf-verfahren herausheben würden, weder substantiiert dargetan noch sonst er-sichtlich.Ob allein das Ziel, einem kindlichen Opfer eine weitere Vernehmung inder zweiten Tatsacheninstanz zu ersparen, die Anklage zum [X.] unterdem Gesichtspunkt der besonderen Bedeutung der Sache (§ 24 Abs. 1 Nr. 3[X.]) rechtfertigt - eine Frage, die sich seit Ausweitung der Strafgewalt [X.] auf vier Jahre durch das Gesetz zur Entlastung der [X.] verstärkt stellt - ist in der Literatur umstritten (befürwortend:[X.]/[X.] NStZ 1993, 154, 157; [X.]/[X.], [X.], 136,138; [X.] in Löwe/[X.], [X.]. § 24 [X.] Rdn. 22; ablehnend:[X.]/[X.], [X.]. § 24 [X.] Rdn. 6 a.E.; [X.]/[X.] 1996, 345, 358; [X.] in [X.]. § 24 [X.] Rdn. 7;Böhm [X.] 1996, 259, 261). In der Rechtsprechung des [X.]blieb die Frage bislang offen (Beschlüsse vom 3. August 1995 [X.] 4 StR 420/95und 4 StR 416/95). Demgegenüber stellen das [X.] (NStZ 1995,357) und das [X.] ([X.] 1995, 26) zur Begründung der besonde-ren Bedeutung des Falles und damit der Zuständigkeit des [X.]s ent-scheidend darauf ab, daß damit eine weitere Vernehmung des Opfers in einerBerufungshauptverhandlung vermieden werden kann.fiDies ist gut gemeint, mit der gesetzlichen Regelung aber kaum in [X.] zu [X.] ([X.] [X.]. § 24 [X.] Rdn. 6). [X.] teilt der Senat. Die Gesetzesformulierung fibesondere Bedeutung- 9 -des [X.] läßt es nicht zu, ganze Deliktsgruppen, etwa alle Sexualstraftatenbestreitender Täter an Kindern, generell, ohne Beachtung der Bedeutung [X.], dem [X.] zu überantworten. Mit dem Gesetzeswortlaut [X.] nicht mehr vereinbar. Damit werden die vor allem am Wortsinn orientiertenGrenzen möglicher Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs fibesondereBedeutung des [X.] überschritten.Vor dem Hintergrund der bisherigen unklaren Rechtslage und der un-einheitlichen Äußerungen in Literatur und Rechtsprechung hierzu liegt es indeseher fern, daß mit bisherigen Entscheidungen zur besonderen Bedeutung [X.] gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 [X.], die allein auf die Vermeidung einer wei-teren Vernehmung von Geschädigten in der Berufungsinstanz abstellten, auchdie bei der Anwendung des § 269 StPO verfassungsrechtlich gezogenen [X.] überschritten wurden. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn die [X.] ergibt sich hier aus anderen [X.]) Nach dem Sachstand, wie ihn die Staatsanwaltschaft in der [X.] dargestellt hat, konnte dem Fall rechtsfehlerfrei besondere Bedeutungbeigemessen werden.Die andauernd große Beachtung, die die angeklagten Vorfälle in [X.] gefunden haben (vgl. [X.]St 44, 34, 36), die hervorgehobeneStellung des Angeklagten als Pfarrer auf dem Lande und der Umstand, daß [X.] zumindest eine der Taten im Zusammenhang mit der Erfüllung [X.] öffentlichen Aufgabe als Lehrer beging (vgl. [X.]R [X.] § 24 Abs. 1 Be-deutung 3) waren geeignet, den Fall aus der Masse der Strafverfahren heraus-zuheben, die denselben Tatbestand [X.] -Ob die Strafkammer ihrer Entscheidung die von der Staatsanwaltschaftgenannten Aspekte - stillschweigend - ebenfalls zugrunde legte oder ob siediese zur Begründung der besonderen Bedeutung des Falles nicht für geeig-net erachtete und deshalb im [X.] nicht erwähnte, kann offenbleiben.Denn bei der Prüfung der Entscheidung über die Zuständigkeit ist auchvom Revisionsgericht die objektive Sachlage zum Zeitpunkt der [X.] zugrunde zu legen (vgl. [X.] [X.]. § 338 Rdn. [X.] 355 Rdn. 8). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind nicht nurdie Gesichtspunkte maßgeblich, auf die sich das eröffnende Gericht ausdrück-lich bezieht. Ausführungen zur besonderen Bedeutung des Falles im Eröff-nungsbeschluß sind schon nicht in jedem Fall zwingend. Wurde die [X.] von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift oder ineinem gesonderten Aktenvermerk - auch aus Sicht der Kammer - tragfähig [X.] oder ist diese offensichtlich, dann bedarf es im [X.]keiner weiteren Darlegungen hierzu. Schon deshalb kann der [X.] allein keine tragfähige Grundlage zur Prüfung der Frage abgeben, obdas [X.] die besondere Bedeutung des Falles und damit seine Zustän-digkeit im Rahmen des dem Gericht insoweit eingeräumten Beurteilungsspiel-raums rechtsfehlerfrei angenommen hat. Die gegenteilige Auffassung [X.], Urteile allein wegen unzureichender Ausführungen zur besonderen Be-deutung der Sache im [X.] aufzuheben und die Verfahren - zunächst zur erneuten Entscheidung über die Zuständigkeit - an eine andereKammer zurückzuverweisen, obwohl das Gericht, dessen Urteil angefochtenwurde, nach objektiver Sachlage ersichtlich sachlich zuständig war. Dies [X.] weder dem Sinn der Regelungen über die Gewährleistung des gesetz-lichen Richters noch dem Gedanken des [X.] -III.Die Überprüfung des Urteils auf aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfeh-ler zum Nachteil des Beschwerdeführers aufgedeckt.[X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

1 StR 504/00

10.05.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2001, Az. 1 StR 504/00 (REWIS RS 2001, 2609)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2609

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