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PDF anzeigen [X.] vom 11. Januar 2005 in der Strafsache gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2005 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. August 2004 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Anlaß zu näherer Erörterung gibt lediglich die Verfahrensrüge, mit der die Verletzung von § 338 Nr. 1 StPO, § 76 Abs. 2 GVG geltend gemacht und vorgebracht wird, die [X.] sei angesichts der weder umfangreichen noch schwierigen Strafsache in willkürlicher Weise mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt gewesen. Diese Rüge ist entsprechend § 338 Nr. 1 Halbs. 2 i. V. m. § 222 b StPO präkludiert und deshalb unzulässig. Ein auf die Verletzung des § 76 Abs. 2 - 3 - GVG gestützter Besetzungseinwand ist in der Hauptverhandlung, wie sich aus dem Vortrag der Revision ergibt, nicht erhoben worden. Soweit der Beschwerdeführer der Präklusion mit dem Vorbringen entge-gentreten will, die [X.] habe ihre Besetzung entgegen § 222 a Abs. 2 StPO nicht rechtzeitig mitgeteilt und seinen Unterbrechungsantrag zu Unrecht zurückgewiesen, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Einwand, die [X.] sei unter Verletzung von § 76 Abs. 2 GVG überbesetzt (oder umgekehrt unter-besetzt), muß bei der gebotenen entsprechenden (vgl. [X.], 3644, 3645 m. w. N.) Anwendung des § 222 b Abs. 1 StPO mit Blick auf Sinn und Zweck der Vorschrift auch dann bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache geltend gemacht werden, wenn die namentliche Mittei-lung der beteiligten [X.] nicht entsprechend § 222 a StPO erfolgt ist. Denn die Entscheidung, ob die [X.] mit zwei oder drei Berufsrichtern besetzt ist, wird bereits mit dem [X.] getroffen und bekannt gemacht. Da die Rüge bereits unzulässig ist, kommt es nicht darauf an, ob die gemessen an § 76 Abs. 2 GVG etwa fehlerhafte Besetzung der [X.] mit drei Berufsrichtern überhaupt angegriffen werden kann - wozu der Senat neigt (so auch [X.] in Löwe/[X.], [X.]. § 76 GVG Rdn. 16) - - 4 - und ob der Beschluß über die Dreierbesetzung hier willkürlich war, was unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände (vgl. BGHSt 44, 328; [X.], 3644) indes jedenfalls nicht naheliegt. [X.]
[X.]Pfi-ster
[X.]
[X.]
Meta
11.01.2005
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2005, Az. 3 StR 488/04 (REWIS RS 2005, 5590)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 5590
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