Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2014, Az. VI ZR 44/13

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5362

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 44/13
vom
21. Mai 2014
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 21.
Mai 2014 durch den [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und
die Richterin von
Pentz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der
Klägerin
gegen den Senatsbeschluss
vom 15. April 2014
wird
auf ihre
Kosten
zurückgewiesen.

Gründe:
Die zulässige Anhörungsrüge hat
in der Sache keinen Erfolg. Der Be-schluss
des
Senats vom 15. April 2014
verletzt
den Anspruch der Klägerin
auf rechtliches Gehör aus Art.
103 Abs.
1 GG nicht.
Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216
f.; [X.], Beschluss vom 24.
Februar 2005 -
III
ZR 263/04,
NJW 2005, 1432
f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
1
2
-
3
-
Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch ge-macht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nicht-zulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin
in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.
Galke
[X.]
[X.]

[X.]
von Pentz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.05.2011 -
9 [X.]/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 30.01.2013 -
3 U 169/11 -

3

Meta

VI ZR 44/13

21.05.2014

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2014, Az. VI ZR 44/13 (REWIS RS 2014, 5362)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5362

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