Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2012, Az. VI ZR 326/11

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5788

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 326/11

vom

8. Juni
2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
8. Juni
2012
durch den [X.], den
Richter
Zoll, die Richterin [X.], den Rich-ter Pauge und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 10. Mai 2012 gegen den Senatsbe-schluss vom 24.
April 2012 wird auf Kosten der Klägerin [X.].

Gründe:
Die gemäß §
321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet.
Nach Art.
103 Abs.
1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht das Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Ent-scheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216
f.; [X.], [X.] vom 24.
Februar 2005 -
III
ZR 263/04, NJW 2005, 1432
f.). Nach §
544 Abs.
4 Satz
2 kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlus-ses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde
entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre,
zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.
1
2
-
3
-

Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Der von der Klägerin gerügte [X.] führt schon deshalb nicht zur Haftung der Beklagten, weil die [X.] unabhängig von der ge-wählten Operationsmethode schicksalhaft aufgrund des Unfalltraumas eingetre-ten ist, was das Berufungsgericht in nicht angreifbarer Weise festgestellt hat. Bereits im schriftlichen Gutachten hat der gerichtliche Sachverständige darauf hingewiesen, dass die [X.] nicht Folge der behaupteten
Fehlbehandlung ist. Sie sei vielmehr der extremen Knochenimpression und den damit zusam-menhängenden Heilungskomplikationen zuzuordnen und schicksalhaft. Dem entsprechen
die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Anhörung vor dem [X.].
Ein aufklärungsbedürftiger
Widerspruch
ist mithin nicht gegeben. Der gerichtliche Sachverständige hat sich darüber hinaus ausführlich und plausibel mit den Meinungen des nachbehan-delndes Arztes Dr.
Lu.

und der
vorgerichtlich tätigen Sachverständigen des [X.],
Dr.
Le.

,
auseinandergesetzt.
Im Übrigen ergibt sich weder aus §
321a Abs.
4 Satz
5 ZPO, wonach der Beschluss kurz begründet werden soll,
noch unmittelbar aus dem Verfassungs-recht eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entschei-dung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels der Anhörungsrüge nach §
321a ZPO die Bestimmung des §
544 Abs.
4 Satz
2 ZPO im [X.] auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbe-schwerde nicht eingelegt werden, um eine Begründungsergänzung herbeizu-führen (BT-Drucks. 15/3706 S.
16; vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 24.
Februar

3
4
-
4
-

2005 -
III
ZR 263/04, NJW 2005, 1433 und vom 28.
Juli 2005 -
III
ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64).
Galke
Zoll
[X.]

Pauge
von Pentz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.12.2010 -
4 O 31/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 10.11.2011 -
1 [X.] -

Meta

VI ZR 326/11

08.06.2012

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2012, Az. VI ZR 326/11 (REWIS RS 2012, 5788)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5788

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