Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2003, Az. II ZR 322/01

II. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4825

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[X.]/01vom20. Januar 2003in dem [X.] 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Januar 2003 durchden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und [X.],[X.], [X.] und die Richterin [X.]:Das Revisionsverfahren wird bis zum rechtskräftigen Abschlußdes Verfahrens in der Sache M. GmbH gegen [X.] ([X.] - Az.: [X.]) gemäß §§ 555, 148 ZPO ausgesetzt.Gründe:Das vor dem [X.] anhängige Verfahren richtet sich gegenden Beschluß der Hauptversammlung der Beklagten, mit welcher der im vorlie-genden Verfahren mit der Anfechtungsklage angegriffene [X.] bestätigt worden ist (§ 244 AktG). Im Falle der Erfolglosigkeit der Re-vision im vorliegenden Verfahren stünde rechtskräftig fest, daß der [X.] -beschluß nichtig ist. Damit würde einer möglichen Bestätigungswirkung [X.] der Boden entzogen (s. dazu auch [X.], [X.] Aufl. § 244 Rdn. 10; [X.], Festschrift für Beusch 1993, S. 973, 976 ff.).Röhricht Goette Kurzwelly [X.] Münke

Meta

II ZR 322/01

20.01.2003

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2003, Az. II ZR 322/01 (REWIS RS 2003, 4825)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4825

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