Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2001, Az. II ZB 17/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2983

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/00vom2. April 2001in der [X.] des [X.] hat am 2. April 2001 durch den [X.] [X.] und [X.]:Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des [X.] des[X.]s [X.] vom 23. März 2000 undvom 26. Juni 2000 werden auf Kosten der Beteiligten als unzuläs-sig verworfen.[X.]: 5.000,-- [X.]:[X.] [X.] ist die [X.] am 23. März 1998 wegen [X.] im Handelsregister gelöscht worden. Das LandgerichtM. hat die Beschwerde der Beteiligten als früherer Gesellschafterin undGeschäftsführerin der GmbH am 25. Mai 1999 zurückgewiesen. Das [X.] hat die weitere Beschwerde der Beteiligten durch Beschluß vom23. März 2000 zurückgewiesen. Die dagegen am 30. Mai 2000 zu Protokoll [X.] des [X.] erhobene "außerordentliche Beschwerde"der Beteiligten hat das [X.] im Hinblick auf die [X.] 3 -eines derartigen Rechtsbehelfs zunächst als Gegenvorstellung behandelt unddiese durch Beschluß vom 26. Juni 2000 zurückgewiesen. Auf entsprechendengerichtlichen Hinweis hat die Beteiligte um Bescheidung ihres Rechtsbehelfsdurch den [X.] gebeten und auch gegen den zweiten Beschlußdes [X.]s außerordentliche Beschwerde erhoben.II.Die Rechtsmittel sind unzulässig.1. Gegen die Sachentscheidung des [X.]s vom 23. März2000 im Verfahren der weiteren Beschwerde gemäß § 27 [X.] ist eine (weite-re) Beschwerde zum [X.] von Gesetzes wegen nicht eröffnet.Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eineim Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Beschwerde" zuläßt, sind [X.] nicht erfüllt. Hierzu müßte die angefochtene Entscheidung"greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin un-vereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetzfremd ist (vgl. [X.].Beschl. v. 7. Juli 1997 - [X.], [X.], 1553). [X.] - worauf schon das [X.] in seinem weiteren Beschluß vom26. Juni 2000 die Beteiligte zutreffend hingewiesen hat - jeglicher Anhalts-punkt.2. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich erst recht die Unan-fechtbarkeit des Beschlusses des [X.]s vom 26. Juni 2000, mitdem es lediglich aus Gründen der gerichtlichen Fürsorge zur Vermeidung von- 4 -Kostennachteilen den unzulässigen Rechtsbehelf der Beteiligten als Gegen-vorstellung behandelt, sie über die diesbezügliche Rechtslage aufgeklärt undihr [X.] nochmals sachlich geprüft und für unbegründet [X.] hat.RöhrichtHesselberger[X.] Kurzwelly Kraemer

Meta

II ZB 17/00

02.04.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2001, Az. II ZB 17/00 (REWIS RS 2001, 2983)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2983

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.