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PDF anzeigen[X.]/00vom2. April 2001in der [X.] des [X.] hat am 2. April 2001 durch den [X.] [X.] und [X.]:Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des [X.] des[X.]s [X.] vom 23. März 2000 undvom 26. Juni 2000 werden auf Kosten der Beteiligten als unzuläs-sig verworfen.[X.]: 5.000,-- [X.]:[X.] [X.] ist die [X.] am 23. März 1998 wegen [X.] im Handelsregister gelöscht worden. Das LandgerichtM. hat die Beschwerde der Beteiligten als früherer Gesellschafterin undGeschäftsführerin der GmbH am 25. Mai 1999 zurückgewiesen. Das [X.] hat die weitere Beschwerde der Beteiligten durch Beschluß vom23. März 2000 zurückgewiesen. Die dagegen am 30. Mai 2000 zu Protokoll [X.] des [X.] erhobene "außerordentliche Beschwerde"der Beteiligten hat das [X.] im Hinblick auf die [X.] 3 -eines derartigen Rechtsbehelfs zunächst als Gegenvorstellung behandelt unddiese durch Beschluß vom 26. Juni 2000 zurückgewiesen. Auf entsprechendengerichtlichen Hinweis hat die Beteiligte um Bescheidung ihres Rechtsbehelfsdurch den [X.] gebeten und auch gegen den zweiten Beschlußdes [X.]s außerordentliche Beschwerde erhoben.II.Die Rechtsmittel sind unzulässig.1. Gegen die Sachentscheidung des [X.]s vom 23. März2000 im Verfahren der weiteren Beschwerde gemäß § 27 [X.] ist eine (weite-re) Beschwerde zum [X.] von Gesetzes wegen nicht eröffnet.Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eineim Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Beschwerde" zuläßt, sind [X.] nicht erfüllt. Hierzu müßte die angefochtene Entscheidung"greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin un-vereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetzfremd ist (vgl. [X.].Beschl. v. 7. Juli 1997 - [X.], [X.], 1553). [X.] - worauf schon das [X.] in seinem weiteren Beschluß vom26. Juni 2000 die Beteiligte zutreffend hingewiesen hat - jeglicher Anhalts-punkt.2. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich erst recht die Unan-fechtbarkeit des Beschlusses des [X.]s vom 26. Juni 2000, mitdem es lediglich aus Gründen der gerichtlichen Fürsorge zur Vermeidung von- 4 -Kostennachteilen den unzulässigen Rechtsbehelf der Beteiligten als Gegen-vorstellung behandelt, sie über die diesbezügliche Rechtslage aufgeklärt undihr [X.] nochmals sachlich geprüft und für unbegründet [X.] hat.RöhrichtHesselberger[X.] Kurzwelly Kraemer
Meta
02.04.2001
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2001, Az. II ZB 17/00 (REWIS RS 2001, 2983)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2983
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