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PDF anzeigen[X.]/03II ZB 2/03vom22. Januar 2003in dem [X.] [X.] hat am 22. Januar 2003 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.]:Die als Beschwerden auszulegenden Eingaben des [X.] ge-gen die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des [X.] vom 8. August 2002 und 5. September 2002 werden [X.] des [X.] als unzulässig verworfen.Gründe:Eine Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO n.F.nur statthaft, wenn dies im Gesetz für den betroffenen Fall ausdrücklich be-stimmt ist oder in dem angefochtenen Beschluß zugelassen worden ist. Beide- 3 -Voraussetzungen sind in Bezug auf die von dem Kläger mit seinen [X.] angegriffenen Beschlüsse nicht erfüllt.Röhricht Hesselberger [X.] Kurzwelly Kraemer
Meta
22.01.2003
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2003, Az. II ZB 1/03 (REWIS RS 2003, 4794)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4794
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