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PDF anzeigen[X.]/99vom3. Januar 2001in dem [X.] 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 3. Januar 2001 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.]:Die abermalige Gegenvorstellung der Klägerseite gegen den [X.] vom 2. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.Gründe:Wie der Senat in seinem Beschluß vom 27. November 2000 bereitsausgeführt hat, bemißt sich die Beschwer der Kläger durch das Urteil [X.] vom 1. Dezember 1999 nicht nach dem [X.] von ca. 303.000,-- DM, sondern nur nach dem Wert der (ab-gewiesenen) Teilklage von 50.000,-- DM, weil nur über diesen Teilbetrag, nichtaber über den weitergehenden Schaden (inzwischen rechtskräftig) entschiedenworden ist. Eine Sachentscheidung über die Begründetheit des [X.] und ist dem Senat wegen Unzulässigkeit der Revision verwehrt.Röhricht Hesselberger[X.] Kurzwelly Kraemer
Meta
03.01.2001
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.01.2001, Az. II ZA 14/99 (REWIS RS 2001, 4021)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 4021
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