Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2017, Az. I ZB 13/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 5362

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:140917BIZB13.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 13/17
vom
14. September 2017
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 14.
September 2017 durch [X.] als Einzelrichter

beschlossen:

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 7.
April 2017 (Kassenzeichen 780017116892) wird zurückgewiesen.

Gründe:
[X.] Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss vom 30.
März 2017 als unzulässig verworfen. Mit seiner Erinnerung
vom 21.
April 2017 beanstandet der Schuldner die
Gerichtskostenrechnung vom 7.
April
2017.
I[X.] Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet
beim [X.] gemäß §
1 Abs.
5, §
66 Abs.
6 Satz
1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter ([X.], Beschluss vom 23. April 2015 -
I
ZB
73/14, NJW 2015, 2194 Rn.
6
f.; Beschluss vom 3.
August 2015 -
I
ZB
32/15, juris Rn.
2; Beschluss vom 30.
November 2015 -
I
ZB 88/15, juris Rn. 2).

II[X.] Die zulässige, insbesondere statthafte (§
66 Abs.
1 GKG) Erinnerung des Schuldners hat keinen Erfolg.
Die Kostenrechnung ist sachlich und rechnerisch richtig. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Schuldners durch den Senatsbeschluss vom 30.
März
2017
ist die Gebühr nach Nr.
2124
des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 6

1
2
3
4
5
-
3
-
IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.12.2016 -
43 M 3256/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 30.01.2017 -
16 T 28/17 -

6

Meta

I ZB 13/17

14.09.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2017, Az. I ZB 13/17 (REWIS RS 2017, 5362)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5362

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