Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2017, Az. I ZB 36/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 6529

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:160817BIZB36.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 36/17
vom

16.
August 2017

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 16.
August 2017 durch
den Richter Prof.
Dr.
Schaffert
als Einzelrichter
beschlossen:
Die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichts-kosten vom 30.
Juni 2017 (Gerichtskostenrechnung zum [X.]) wird zurückgewiesen.
Gründe:
[X.] Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss vom 20.
Juni
2017 als unzulässig verworfen. Mit seiner schriftlichen Eingabe vom 21.
Juli
2017 hat sich der Schuldner gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 30.
Juni
2017 gewandt.

I[X.] Über diese Erinnerung
gegen den [X.] entscheidet beim [X.] gemäß §
1 Abs.
5, §
66 Abs.
6 Satz
1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter ([X.], Beschluss vom 23.
April 2015 -
I
ZB
73/14, NJW 2015, 2194 Rn.
6
f.; Beschluss vom 3.
August 2015 -
I
ZB
32/15, juris Rn.
2).

II[X.] Die zulässige, insbesondere statthafte (§
66 Abs.
1 GKG) Erinnerung des Schuldners hat in der Sache keinen Erfolg. Im Verfahren der Erinnerung gegen den [X.] können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den [X.] selbst
richten, nicht dagegen solche, mit denen inhalt-lich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund deren
der [X.] er-folgt.
Der Schuldner macht nicht geltend, dass die Kostenrechnung unrichtig wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich. Durch die Verwerfung der Rechtsbe-schwerde des Schuldners ist die Gebühr nach Nr.
2124 des [X.] (Anlage
1 zum GKG) in Höhe von 60

1
2
3
-
3
-

Entgegen der Annahme des Schuldners ergibt sich
auch aus
der Recht-sprechung des [X.] nicht, dass bei dem [X.], das dem [X.] zugrunde liegt, ein Fall gesetzlicher Gebüh-renfreiheit vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.
März 2016 -
1
KSt
2/16 [1
B
18/16], juris Rn.
5 mwN).
Nach der vom Schuldner weiterhin für einschlägig gehaltenen Vorschrift des §
64 Abs.
3 Satz
2
SGB
X
sind allein die Träger der
Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem [X.], der Jugendhilfe und der [X.] von den Gerichtskosten befreit.

[X.] Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§
66 Abs.
8 Satz 1 GKG).

Schaffert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.01.2017 -
43 [X.]/17 -

LG [X.], Entscheidung vom 12.04.2017 -
16 [X.]/17 -

4
5

Meta

I ZB 36/17

16.08.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2017, Az. I ZB 36/17 (REWIS RS 2017, 6529)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6529

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