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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:140917BIZB38.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 38/17
vom
14. September 2017
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 14.
September 2017 durch [X.] als Einzelrichter
beschlossen:
Die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichts-kosten vom 30.
Juni 2017 ([X.] 780017131971) wird zurückgewiesen.
Gründe:
[X.] Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss vom 14.
Juni 2017 als unzulässig verworfen. Mit seiner Erinnerung vom 21.
Juli 2017 beanstandet der Schuldner die Gerichtskostenrechnung vom 30.
Juni 2017.
I[X.] Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet
beim [X.] gemäß §
1 Abs.
5, §
66 Abs.
6 Satz
1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter ([X.],
Beschluss vom 23.
April 2015 -
I [X.], NJW 2015, 2194 Rn.
6
f.; Beschluss vom 3.
August 2015 -
I
ZB
32/15, juris Rn.
2; Beschluss vom 30.
November 2015 -
I
ZB 88/15, juris Rn. 2).
II[X.] Die zulässige, insbesondere statthafte (§
66 Abs.
1 GKG) Erinnerung des Schuldners hat keinen Erfolg.
Die Kostenrechnung ist sachlich und rechnerisch richtig. Infolge der [X.] der Rechtsbeschwerde des Schuldners durch den Senatsbeschluss vom 14.
Juni 2017 ist die Gebühr nach Nr. 2124
des Kostenverzeichnisses (An-lage 1 zum GKG) in Höhe von 6
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IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.01.2017 -
43 M 4372/16 -
LG [X.], Entscheidung vom 05.04.2017 -
16 T 130/17 -
6
Meta
14.09.2017
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2017, Az. I ZB 38/17 (REWIS RS 2017, 5347)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 5347
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