Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2008, Az. IX ZR 173/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1908

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[X.] [X.] ZR 173/05 vom 18. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 18. September 2008 beschlossen: Die Revision gegen das [X.]eil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 13. September 2005 wird insoweit [X.], als die Klägerin 112.953,54 • nebst geltend gemachter Zinsen begehrt. Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten [X.]eil wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 134.986,29 • festgesetzt. Der Streitwert für das [X.] beträgt 112.953,54 •. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, soweit die Klägerin Ersatz für die ihr entstandenen Aufwendungen gegenüber der neuen Steuerberaterin in Höhe von 22.032,75 • begehrt. Insoweit hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung 1 - 3 - des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 2 1. Indem das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen hat, soweit diese mit ihr den Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendun-gen für die neue Steuerberaterin weiterverfolgt hat, ist das rechtliche Gehör der Klägerin nicht verletzt worden. Die Berufungsbegründung muss konkret auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der [X.] das angefochtene [X.]eil für unrichtig hält. Die bloße Wiederho-lung des erstinstanzlichen Vorbringens oder gar die pauschale Bezugnahme genügen nicht ([X.], [X.]. v. 5. Dezember 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 414, 415 Rn. 10; [X.] NJW 2005, 1884; [X.], [X.]. v. 22. [X.] 2007 - 12 U 82/07, zit. nach juris; [X.]/[X.]/[X.], ZPO 26. Aufl. § 520 Rn. 33; Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 520 Rn. 28). - 4 - 2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 3 Ganter [X.]

[X.] [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.][X.], Entscheidung vom 13.09.2005 - 1 U 10/05 -

Meta

IX ZR 173/05

18.09.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2008, Az. IX ZR 173/05 (REWIS RS 2008, 1908)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1908

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