Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2011, Az. VIII ZR 346/09

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10568

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 12. Januar 2011 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 3, § 328 analog Zur Frage, ob ein Kraftfahrzeugsachverständiger, der ein Fahrzeug im Auftrag des Eigentümers begutachtet und zum Verkauf in eine [X.]-Restwertbörse eingestellt hat, gegenüber dem Käufer, der das Fahrzeug aufgrund eines im [X.] erwirbt, zum Schadensersatz verpflichtet ist, [X.]n das Fahrzeug einen Sachmangel aufweist. [X.], Urteil vom 12. Januar 2011 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2011 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterin [X.] sowie [X.] [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 12. November 2009 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin ist als gewerbliche Restwertaufkäuferin tätig. Die Beklagten zu 2 und 3 betreiben als Gesellschafter der Beklagten zu 1 ein Kraftfahrzeug-Sachverständigenbüro. Die Beklagte zu 1 bot im Auftrag des Autohauses K. (im Folgenden: Verkäuferin) einen unfallbeschädigten Pkw [X.] in der [X.]-Restwertbörse "[X.]" zum Verkauf an. Auf einem der von der [X.] zu 1 ins [X.] gestellten Lichtbilder war eine [X.] Standheizung zu erkennen, die in der Fahrzeugbeschreibung nicht als Zusatzausstattung [X.] wurde und nach dem Willen der Verkäuferin auch nicht verkauft werden sollte. Die Klägerin gab auf das Fahrzeug ein Gebot in Höhe von 5.210 • ab, an das sie nach den Geschäftsbedingungen der [X.] bis zum 1. September 2006 gebunden war. Die Verkäuferin nahm das Angebot der [X.] - 3 - gerin innerhalb dieser Frist an. Das Fahrzeug wurde von einem Mitarbeiter der Klägerin am 24. August 2006 abgeholt. Die Standheizung war zuvor von der Verkäuferin ausgebaut worden. In dem bei Abholung unterzeichneten Kaufver-trag ist vermerkt: "Standheizung (im Angebot [X.] mit Foto festgehalten) wurde vom Autohaus ausgebaut! Dadurch zwei Löcher im Armaturenbrett be-schädigt!" Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Erstattung der Kosten für den Er-werb und den Einbau einer gebrauchten [X.] Standheizung, insgesamt 787,10 • nebst Zinsen, mit der Begründung in Anspruch, die Beklagten müss-ten dafür einstehen, dass das ihr übergebene Fahrzeug nicht über die im [X.] abgebildete Standheizung verfüge. Die Vorinstanzen haben die Klage [X.]. Dagegen [X.]det sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. 2 Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: 4 5 Der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu. Die Voraussetzungen der § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, § 241 Abs. 2 [X.] seien nicht erfüllt. Zwar könne angenommen werden, dass zwi-schen der Klägerin und der Beklagten zu 1 ein Schuldverhältnis nach § 241 Abs. 2 [X.] gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zustande gekommen sei und die - 4 - Beklagten zu 2 und 3 für etwaige Verpflichtungen der Beklagten zu 1 persönlich hafteten. Denn durch das Einstellen des Pkw in die [X.] habe die [X.] zu 1 im Auftrag der Verkäuferin eine invitatio ad offerendum abgegeben. Dies stellte die Aufnahme von Vertragsverhandlungen dar. Einem [X.] zwischen den [X.]en stehe nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1 nicht [X.] dieses Kaufvertrages habe werden sollen. Denn gemäß § 311 Abs. 3 [X.] könne ein Schuldverhältnis auch zu [X.] entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollten. Ein solches Schuldverhältnis entstehe ins-besondere, [X.]n der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in [X.] nehme und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertrags-schluss erheblich beeinflusse. Letzteres sei hier der Fall, da die Beklagte zu 1 mit ihren Gesellschaftern als Kfz-Sachverständige über besondere Sachkunde verfüge und deshalb besonderes Vertrauen in eine zutreffende Beschreibung des Fahrzeugs beim potentiellen Käufer bestehe. Es könne aber dahinstehen, ob die Beklagte zu 1 eine Pflichtverletzung dadurch begangen habe, dass sie ein Foto in die [X.] eingestellt habe, auf der die Standheizung zu sehen gewesen sei, die nach dem Willen der [X.] nicht Gegenstand des Kaufvertrags habe werden sollen. Selbst [X.]n man eine solche Pflichtverletzung bejahte, fehle es an einem Schaden der Klä-gerin, den sie gegenüber den Beklagten geltend machen könne. Wenn nämlich - wie hier unterstellt - die invitatio ad offerendum nach dem [X.] den Pkw mitsamt der Standheizung zum Gegenstand gehabt habe, sei auch das Kaufangebot der Klägerin auf das Fahrzeug mitsamt Standheizung bezo-gen gewesen und von der Verkäuferin angenommen worden. Dies habe zur Folge, dass die Verkäuferin aufgrund des mit der Klägerin nach deren Angaben mündlich abgeschlossenen Kaufvertrags zur Übergabe und Übereignung des Pkw mit der Standheizung verpflichtet gewesen sei. Da die Verkäuferin nur ein Fahrzeug ohne Standheizung übergeben habe, habe das Fahrzeug nicht die 6 - 5 - vereinbarte Beschaffenheit gehabt und damit einen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 [X.] aufgewiesen. Wegen dieses Mangels habe die Klägerin die in § 437 [X.] genannten Gewährleistungsrechte gehabt und zunächst Nacher-füllung nach § 439 [X.] verlangen können. Bei Verweigerung oder Fehlschla-gen der Nacherfüllung hätte sie mindern, vom Vertrag zurücktreten oder auch Schadensersatz verlangen können. Die Klägerin müsse sich zunächst an ihre Vertragspartnerin, die Verkäuferin des Fahrzeugs, halten, wodurch ihr eigener etwaiger Schaden vollumfänglich abgedeckt sei. Ein weiterer Schaden, den die Klägerin von den Beklagten ersetzt verlangen könnte, sei nicht erkennbar. Ein Anspruch der Klägerin ergebe sich auch nicht aus der Verletzung von Pflichten aus einem Vertrag mit Schutzpflichten zugunsten Dritter entsprechend § 328 [X.]. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt in den Schutzbe-reich eines Vertrages zwischen der Verkäuferin und der Beklagten zu 1 über die Erstellung eines Restwertgutachtens und die Einstellung in die [X.] einbezogen worden sei. Auch in diesem Fall würde es an einem ersatzfähigen Schaden der Klägerin gegenüber den Beklagten fehlen. Denn der Kaufvertrag mit der Verkäuferin wäre wiederum über einen Pkw mit Standheizung zustande gekommen, so dass die Klägerin wegen der in diesem Vertragsverhältnis be-stehenden Gewährleistungsansprüche keinen weiteren Schaden habe. 7 I[X.] Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Die Klägerin hat gegenüber den [X.] keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten für den Er-werb und den Einbau einer Standheizung in das von ihr gekaufte Fahrzeug. 8 - 6 - 1. Ansprüche aus einem Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der [X.] zu 1 bestehen nicht, weil die Klägerin das Fahrzeug nicht von der [X.] zu 1, sondern von der Verkäuferin gekauft hat. Davon geht auch die Klägerin aus. Sie hat ihre Klage in den Vorinstanzen nicht auf einen kaufver-traglichen Anspruch gestützt, sondern damit begründet, dass die Beklagten ihr nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zum Schadensersatz verpflichtet seien. Ein solcher Anspruch aus § 280 Abs. 1, § 328 [X.] analog besteht jedoch nicht. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang offen gelassen, ob der an die Beklagte zu 1 gerichtete Auftrag der Verkäuferin, das Fahrzeug in der [X.] zum Verkauf anzubieten und dieses Angebot textlich und bildlich zu gestalten, Schutzwirkung gegenüber der Klägerin entfaltet. Dies ist zu verneinen. 9 a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch dritte, an einem [X.] nicht unmittelbar beteiligte Personen in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen werden können mit der Folge, dass der Schuldner ihnen gegenüber zwar nicht zur Leistung, wohl aber unter Umständen zum [X.] ist (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 21. Juli 2010 - [X.], [X.], 668 Rn. 19 [X.]; grundlegend zur Entwicklung: [X.], Urteil vom 2. Juli 1996 - [X.], [X.] 133, 168, 170 ff.). So kann unter dem Ge-sichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter ein Grund-stückssachverständiger dem Käufer des Grundstücks wegen mangelnder Sorg-falt bei der Erstellung eines vom Verkäufer in Auftrag gegebenen [X.] zum Schadensersatz verpflichtet sein ([X.], Urteil vom 10. November 1994 - [X.], [X.] 127, 378, 380 ff. [X.]; vgl. auch Urteil vom 26. Sep-tember 2000 - [X.], [X.] 145, 187, 197 f. zum Testat eines Wirt-schaftsprüfers im Rahmen eines Kapitalanlagemodells). Die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten zu 1 gegenüber der Klägerin nach den 10 - 7 - Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter sind im vor-liegenden Fall jedoch nicht erfüllt. 11 b) Um eine uferlose Ausdehnung des [X.] der in den Schutzbereich einbezogenen Personen zu vermeiden, ist die Einbeziehung eines am Vertrag nicht beteiligten [X.] nach der Rechtsprechung des [X.] und der überwiegenden Meinung in der Literatur abzulehnen, [X.]n ein Schutzbe-dürfnis des [X.] nicht besteht. Dies ist im Allgemeinen dann der Fall, [X.]n dem [X.] eigene vertragliche Ansprüche - gleich gegen [X.] - zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertra-ges zukämen ([X.], Urteil vom 2. Juli 1996 - [X.], [X.] 133, 168, 173 f., unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 15. Februar 1978 - [X.] ZR 47/77, [X.] 70, 327, 329 f.; Urteil vom 22. Juli 2004 - [X.], NJW 2004, 3630 unter II 2 a; [X.] Prütting/Wegen/Weinreich, [X.], 5. Aufl., Vor §§ 328 bis 335 Rn. 10). So verhält es sich im vorliegenden Fall. Wenn der Kaufvertrag mit dem von der Klägerin angenommenen Inhalt zustande gekommen ist, hat die Kläge-rin, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat und auch die [X.] nicht in Frage stellt, gegenüber der Verkäuferin einen Erfüllungsanspruch auf Lieferung des Fahrzeugs mit der im [X.] abgebildeten Standheizung erworben. Denn aufgrund der Abbildung des Fahrzeugs im [X.] war das von der Verkäuferin angenommene Kaufangebot der Klägerin auf den Erwerb des Fahrzeugs mit der abgebildeten Standheizung gerichtet. Mit dieser Beschaffen-heitsvereinbarung ist der Kaufvertrag zustande gekommen. Deshalb kann die Klägerin von der Verkäuferin wegen der bei Übergabe des [X.] Standheizung im Wege der Nacherfüllung gemäß § 437 Nr. 1, § 439 [X.] den Wiedereinbau der von der Verkäuferin vor Übergabe ausgebauten [X.] - 8 - heizung verlangen. Dieser [X.] ist gleichwertig mit dem [X.] auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und den Einbau einer gleich-wertigen Standheizung, den die Klägerin gegenüber den Beklagten geltend macht. Damit scheidet eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter aus. 13 2. Entgegen der Auffassung der Revision steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auch nicht unter dem erstmals vom Berufungsgericht ins Spiel gebrachten Gesichtspunkt einer Sachwalterhaftung der Beklagten zu 1 zu. Bei der im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung in § 311 Abs. 3 [X.] geregel-ten Sachwalterhaftung von Personen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen, aber in besonderem Maß Vertrauen für sich in Anspruch nehmen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsabschluss erheblich be-einflussen, handelt es sich um eine Ausprägung der Haftung aus Verschulden bei [X.] (BT-Drucks. 14/6040, [X.] f.). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Tatbestandsvoraussetzungen einer Sachwalterhaftung der Beklagten zu 1 gemäß § 311 Abs. 3 [X.] erfüllt sind. Einem Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1 aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 [X.] steht bereits entgegen, dass der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen gegenüber der Verkäuferin ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Kosten für den Er-werb und den Einbau einer gebrauchten Standheizung in das von ihr gekaufte Fahrzeug nicht zusteht. Damit steht ihr ein solcher Anspruch auch gegenüber den Beklagten nicht zu. Denn eine etwaige Haftung der Beklagten aus [X.] bei Vertragsschluss wegen der von der Verkäuferin vor Übergabe ausgebauten Standheizung geht nicht weiter als die Haftung der Verkäuferin selbst, in deren Auftrag und als deren Erfüllungsgehilfe (§ 278 [X.]) die [X.] zu 1 den Vertragsschluss angebahnt hat. 14 - 9 - a) Die Klägerin kann von der Verkäuferin, wie ausgeführt, im Wege der Nacherfüllung gemäß § 437 Nr. 1, § 439 [X.] den Wiedereinbau der von der Verkäuferin vor der Übergabe ausgebauten Standheizung oder den Einbau ei-ner gleichwertigen Standheizung verlangen. Ein auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und den Einbau einer gleichwertigen Standheizung gerichteter [X.] auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281, 440 [X.]) stünde der Klägerin aufgrund des Vorrangs der Nacherfüllung (dazu [X.] vom 23. Februar 2005 - [X.] ZR 100/04, [X.] 162, 219, 227) dage-gen nur unter den Voraussetzungen der §§ 281, 440 [X.] zu, also [X.]n die Klägerin der Verkäuferin erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hätte (§ 281 Abs. 1 Satz 1 [X.]) oder eine solche Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 2 [X.] oder § 440 [X.] entbehrlich gewesen wäre. Dass diese Vor-aussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung ge-genüber der Verkäuferin erfüllt wären, hat das Berufungsgericht nicht [X.] und macht auch die Revision nicht geltend. Damit kann die Klägerin von der Verkäuferin Kostenerstattung für den Erwerb und den Einbau einer gleich-wertigen Standheizung unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs auf [X.] statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281, 440 [X.]) nicht verlan-gen. 15 Gegenüber der Verkäuferin besteht auch kein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 278 [X.]. Nach der Rechtsprechung des [X.] steht einem Schadensersatzanspruch des Käufers gegenüber dem Verkäufer wegen Verschuldens bei Vertragsschluss der grundsätzliche Vorrang des in §§ 434 ff. [X.] geregelten [X.] entgegen ([X.], Urteil vom 27. März 2009 - [X.], [X.] 180, 205 Rn. 19 ff.; Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - [X.] ZR 38/09, NJW 2010, 858 Rn. 20; Senatsbeschluss vom 2. November 2010 - [X.] ZR 287/09, juris Rn. 7). Ein arglistiges (vorsätzli-16 - 10 - ches) Verhalten hinsichtlich des Sachmangels, für das nach der vorstehenden Rechtsprechung des [X.] der Vorrang des [X.] nicht gilt, liegt hier nicht vor. Die Klägerin macht nicht geltend, über die Beschaf-fenheit des Fahrzeugs - das Vorhandensein einer Standheizung - von der [X.] oder der Beklagten zu 1 arglistig getäuscht worden zu sein. Damit ent-faltet der der Klägerin gegen die Verkäuferin zustehende [X.] aus § 437 Nr. 1, § 439 [X.] Sperrwirkung gegenüber einem etwaigen Anspruch der Klägerin aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen (fahrlässig) irreführender Darstellung des Fahrzeugs in der [X.]offerte durch die [X.] zu 1. b) Entgegen der Auffassung der Revision ist es für eine etwaige Sach-walterhaftung der Beklagten zu 1 nach § 311 Abs. 3 [X.] nicht unerheblich, dass der Klägerin gegenüber der Verkäuferin zwar ein Erfüllungs- beziehungs-weise [X.] auf Lieferung des Fahrzeugs mit der abgebilde-ten oder einer gleichwertigen Standheizung zusteht, nicht aber ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung. Die Revision meint, gegenüber dem [X.] könne jeder Schaden geltend gemacht werden, unabhängig davon, ob in-soweit auch eine vertragliche Haftung des Vertragspartners des Geschädigten bestehe. Das trifft jedenfalls für die hier vorliegende Fallkonstellation nicht zu, in der die Klägerin von den Beklagten - der Sache nach - Schadensersatz statt der Leistung begehrt. Denn eine etwaige Sachwalterhaftung der Beklagten wegen der von der Verkäuferin ausgebauten Standheizung geht jedenfalls nicht weiter als die kaufvertragliche Haftung der Verkäuferin selbst. Ist - wie hier - die [X.] aufgrund des Vorrangs der Nacherfüllung nicht verpflichtet, der Kläge-rin als Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 [X.]) die Kosten für die Anschaffung und den Einbau einer gleichwerti-gen Standheizung zu erstatten, so gilt dies auch für die Haftung der in die [X.]sanbahnung eingeschalteten Beklagten zu 1. 17 - 11 - Bereits vor der Schuldrechtsmodernisierung hat der Senat für die Inan-spruchnahme eines als Sachwalter des Verkäufers auftretenden Kraftfahrzeug-händlers aus Verschulden bei Vertragsschluss entschieden, dass die Haftung des Vermittlers nicht weiter geht als die gewährleistungsrechtliche Haftung des Verkäufers selbst (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 1975 - [X.] ZR 101/73, [X.] 63, 382, 388; vom 28. Januar 1981 - [X.] ZR 88/80, [X.] 79, 281, 287; vom 25. Mai 1983 - [X.] ZR 55/82, [X.] 87, 302, 304 f.). Daran hat sich durch die Schuldrechtsmodernisierung nichts geändert. Auch nach der ge-setzlichen Regelung der Sachwalterhaftung in § 311 Abs. 3 [X.] geht die Haf-tung des [X.] wegen Verschuldens bei Vertragsschluss grundsätzlich nicht weiter als die des Geschäftsherrn (MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 311 Rn. 238; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2005, § 311 Rn. 158). Daher hat ein Dritter im Sinne des § 311 Abs. 3 [X.] wegen einer auf einen Mangel der Kaufsache bezogenen Pflichtverletzung Schadensersatz nur zu leisten, [X.]n auch der Verkäufer selbst wegen dieses Mangels zum [X.] ist. Andernfalls würde der Vorrang der Nacherfüllung unterlaufen. 18 Die Klägerin muss deshalb zunächst ihren [X.] we-gen der ausgebauten Standheizung erfolglos gegenüber der Verkäuferin [X.] gemacht haben, bevor sie von dieser Schadensersatz statt der Leistung verlangen und ihr ein entsprechender Schadensersatzanspruch aus [X.]
19 - 12 - den bei Vertragsschluss gegen die Beklagten gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 [X.] zustehen kann. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.01.2009 - 6 C 245/08 ([X.]) - [X.], Entscheidung vom 12.11.2009 - 1 S 21/09 -

Meta

VIII ZR 346/09

12.01.2011

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2011, Az. VIII ZR 346/09 (REWIS RS 2011, 10568)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10568

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