Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.01.2015, Az. 3 B 19/14

3. Senat | REWIS RS 2015, 16356

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Gegenstand

Rückforderung von Lastenausgleich; Surrogat


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9 137,14 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich als Erbin ihres Ehemannes gegen die Rückforderung von Lastenausgleich, der dem unmittelbar Geschädigten [X.] für die Wegnahme eines landwirtschaftlichen Betriebes gewährt worden war. Der Ehemann der Klägerin wurde neben einer Nichte dessen Erbeserbe. [X.] ordnete das [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen ([X.]) [X.] die Übertragung des Eigentums an den zum ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grundstücken auf die Erben an. Die Rückübertragung erfolgte im Wesentlichen aufgrund einer gütlichen Einigung zwischen den Verfügungsberechtigten der Grundstücke und den Erben, die durch Bescheid des [X.] nach § 31 Abs. 5 Satz 3 [X.] verbindlich gemacht wurde. Für kleinere Grundstücke wurde den Erben der Erlös oder ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach zugesprochen. Durch Bescheid von 2011 forderte das [X.] vom Ehemann der Klägerin den auf ihn entfallenden Anteil der Hauptentschädigung (9 137,14 €) zurück. Beschwerde- und Klageverfahren hiergegen blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung auf die Gründe des [X.] Bezug genommen und ergänzend bekräftigt, dass dem Ehemann der Klägerin eine Schadensausgleichsleistung zugeflossen sei. Zwar sei eine Rückübertragung des landwirtschaftlichen Betriebes nicht möglich gewesen, weil der Geschäftsbetrieb eingestellt worden sei. Die Erben hätten aufgrund der gütlichen Einigung mit den Verfügungsberechtigten jedoch ein hinreichendes Surrogat erlangt. Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht verspätet geltend gemacht worden.

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.], die von der Klägerin nach dem Tod ihres Ehemanns fortgeführt wird, bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3

Die von der Beschwerde insofern aufgeworfene Frage,

„ob die Rückgabe eines Teiles [scil.: des weggenommenen Gegenstandes] - enteignet wurde ein landwirtschaftlicher Betrieb, zurückgegeben wurden lediglich Grundstücke, und diese auch nicht vollständig - ausreichend ist, um eine Schadensausgleichsleistung nach § 349 Abs. 3 [X.] mit einem entsprechenden Rückforderungsanspruch auszulösen, insbesondere da der Kläger als Erbe des [X.] von der diesem zugeflossenen Entschädigung für die Enteignung des landwirtschaftlichen Betriebs keinerlei Kenntnis hatte",

ergibt keinen Klärungsbedarf, weil sie sich unmittelbar aus dem Gesetz beantwortet und im Übrigen in der Rechtsprechung des [X.] wiederholt und hinlänglich behandelt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat insofern bereits zu Recht auf den Beschluss des Senats vom 6. Juli 2006 (3 B 112.05 - [X.] 2006, 313) hingewiesen. Gemäß § 349 Abs. 3 Satz 4 [X.] ist der festgestellte Schaden unter anderem bei [X.] nach dem [X.] ausgeglichen. Nach den Feststellungen des [X.], die von der Beschwerde nicht mit einer Verfahrensrüge im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO angegriffen worden sind, sind dem Ehemann der Klägerin das Miteigentum an Grundstücken eingeräumt worden, die ehemals zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörten und dessen Wert begründeten, sowie [X.] und Entschädigung zugeflossen, soweit Grundstücksflächen nicht rückübertragen werden konnten. Damit ist ein Schadensausgleich eingetreten (§ 349 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 [X.]). Maßgebend dafür ist, dass eine Leistung zur Wiedergutmachung für den Verlust desselben Schadensobjektes gewährt worden ist, das Gegenstand der Schadensfeststellung war. Es ist nicht erforderlich, dass auch dasselbe Schadensobjekt zurückgegeben wird (vgl. etwa [X.], Urteil vom 24. Oktober 2013 - 3 C 27.12 - [X.] § 349 [X.] Nr. 29 Rn. 12 und 18 m.w.N.). Eine ausreichende Wiedergutmachung liegt daher in [X.], die dem Empfänger von Lastenausgleich oder seinen Rechtsnachfolgern auf der Grundlage des Vermögensgesetzes gewährt werden.

4

In der Rechtsprechung des Senats ist ebenfalls geklärt, dass im Falle der Wegnahme eines landwirtschaftlichen Betriebs in der Rückgabe seiner Betriebsflächen ein Schadensausgleich nach § 349 Abs. 3 Satz 2 [X.] zu sehen ist ([X.], Beschluss vom 10. Juli 2008 - 3 B 97.07 - [X.] 2008, 264 = juris Rn. 5 f. m.w.N.).

5

Schließlich hat es keine Bedeutung, ob ein nachfolgender Erbe von der Leistung an einen vorangehenden oder an den Erblasser Kenntnis hat; entscheidend für seine Rückzahlungspflicht ist, dass ihm als Rechtsnachfolger des Empfängers von Lastenausgleich eine Schadensausgleichsleistung objektiv zugeflossen ist (§ 349 Abs. 5 [X.]).

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

Meta

3 B 19/14

29.01.2015

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Karlsruhe, 18. Dezember 2012, Az: 6 K 241/12, Urteil

§ 349 Abs 3 S 2 LAG, § 349 Abs 3 S 4 LAG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.01.2015, Az. 3 B 19/14 (REWIS RS 2015, 16356)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16356

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