Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.10.2013, Az. 3 C 27/12

3. Senat | REWIS RS 2013, 1668

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Gegenstand

Rückforderung von Lastenausgleich; Ausgleich von Wegnahmeschäden an Pflichtteilsansprüchen; Möglichkeit der Forderungsdurchsetzung; Verjährungseinrede


Leitsatz

1. Wegnahmeschäden an Pflichtteilsansprüchen, die durch die Enteignung des Nachlasses eingetreten waren, werden nach § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG bereits durch die Wiedererlangung der Möglichkeit ausgeglichen, die Ansprüche dem Erben gegenüber geltend zu machen; auf die Anspruchsrealisierung kommt es nicht an.

2. Eine hinreichende Möglichkeit der Forderungsdurchsetzung entsteht gemäß § 349 Abs. 3 Satz 4 LAG mit der Zahlung einer Ausgleichsleistung an den Erben. Sind die Pflichtteilsansprüche zu dieser Zeit verjährt, ist ihre Werthaltigkeit lastenausgleichsrechtlich erst dann zu verneinen, wenn der Erbe die Einrede der Verjährung erhebt.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleich, der ihr und ihrer Mutter mit Blick auf die Schädigung von Pflichtteilsansprüchen gewährt worden war.

2

Die Mutter der Klägerin war die Ehefrau des am 29. Mai 1940 verstorbenen Dr. [X.] (im Folgenden: Erblasser), die Klägerin ist deren gemeinsame Tochter. Die Familie von W. besaß unter anderem in [X.] umfangreiches Vermögen (land- und forstwirtschaftliche Flächen, Grund- und Betriebsvermögen), das im Jahr 1946 im Zuge der sog. [X.] in der [X.] enteignet wurde. Dafür erhielt ein unmittelbar geschädigter Vorerbe des Erblassers Lastenausgleich nach dem [X.] ([X.]). Die Klägerin und ihre Mutter waren durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen worden. Deshalb wurden zu ihren Gunsten mit einheitlichen [X.]n vom 5. Mai 1972 (Teilbescheid) und 15. Oktober 1986 Schäden an ihren Pflichtteilsansprüchen festgestellt und entsprechende [X.] gewährt. Ein nach der [X.] gestellter Antrag des Nacherben [X.], ihm das Erbe auf der Grundlage des Vermögensgesetzes zurückzuübertragen, wurde vom zuständigen [X.] Vermögensamt abgelehnt, weil die Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt war. Anstelle der Rückgabe wurde ihm aber mit Bescheid zur Verrechnung vom 10. März 2004 - nach Abzug des zurückgeforderten [X.] - eine Ausgleichsleistung nach dem [X.] in Höhe von knapp 233 000 € gewährt.

3

Ab 2007 ermittelte das [X.] der Beklagten, ob die Pflichtteilsansprüche erfüllt worden waren. Die Klägerin erklärte, dass sie vom Erben zwar Geld erhalten, dieses aber zurückgezahlt habe, weil die zugrunde liegenden Vereinbarungen wegen Irrtums aufgehoben worden seien. Über die Höhe der Zahlungen wurden keine Angaben gemacht.

4

Daraufhin forderte das [X.] der Beklagten mit zwei [X.] und Leistungsbescheiden vom 9. Dezember 2010 von der Klägerin als der unmittelbar Geschädigten und als Alleinerbin ihrer 2009 verstorbenen Mutter [X.] in Höhe von insgesamt 116 318,90 € (87 239,17 € und 29 079,73 €) zurück. Die festgestellten Schäden an den Pflichtteilsansprüchen seien vollständig ausgeglichen, weil der Erbe die volle Ausgleichsleistung erhalten habe. Ein Schadensausgleich trete ein, wenn der Erbe auf geltend gemachte Pflichtteilsansprüche Leistungen gewähre. Das sei nach den Angaben der Klägerin der Fall gewesen, auf die Rückzahlung komme es nicht an.

5

Die Beschwerden der Klägerin gegen die [X.] wies die Beschwerdestelle für den Lastenausgleich bei dem [X.] durch Beschlüsse vom 8. Juni 2011 unter teilweiser Änderung der [X.] zurück. Die Verfügbarkeit der Ausgleichsleistung bei dem Erben bewirke einen Schadensausgleich. Die Pflichtteilsansprüche seien mit der Gewährung der Ausgleichsleistung an den Erben aufgelebt und könnten wieder geltend gemacht werden, auf die tatsächliche Realisierung komme es nicht an. Im Übrigen seien aber auch Leistungen zur Befriedigung der Pflichtteilsansprüche erbracht worden. Ein Irrtum bei der Abwicklung sei unerheblich, ebenso eine etwaige Rückabwicklung. Die Höhe der Rückforderung sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar seien die rechnerischen Rückforderungsbeträge in Nr. 6 der [X.] zu hoch angesetzt worden, weshalb die [X.] in dieser Hinsicht geändert würden; dies wirke sich auf den Rückforderungsbetrag wegen der gesetzlichen Kappungsgrenze jedoch nicht aus.

6

Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage gegen die [X.] und Leistungsbescheide stattgegeben. Ein Schadensausgleich sei nicht erfolgt. Die hierfür erforderliche Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte erlange der Pflichtteilsberechtigte nicht schon mit der bloßen Einräumung einer als Surrogat gewährten Geldforderung an den Erben, denn die bloße Möglichkeit der Durchsetzung einer Forderung genüge für den Schadensausgleich nicht. Pflichtteilsansprüche würden, obwohl Geldforderungen, lastenausgleichsrechtlich wie Sachwerte behandelt. Ein Schadensausgleich trete daher nur ein, wenn dem Pflichtteilsberechtigten Leistungen tatsächlich [X.]. Das sei hier nicht der Fall gewesen, weil diese zurückgezahlt worden seien. Deshalb sei auch ohne Bedeutung, dass durch die Zahlung von Ausgleichsleistungen der Schaden des Erben ausgeglichen worden sei. Unerheblich sei ferner, ob die Klägerin hinreichend versucht habe, ihre Ansprüche durchzusetzen. Eine Pflicht zur Schadensminderung gebe es gemäß § 349 Abs. 1 Satz 2 des [X.]gesetzes ([X.]) i.V.m. § 21a Abs. 2 des [X.] ([X.]) bei der Rückforderung zu viel gewährter Ausgleichsleistungen nicht.

7

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Ansicht weiter, dass in Fällen, in denen die Feststellung von [X.] von Pflichtteilsberechtigten als anteiliger Miteigentumsschaden erfolgt ist, die Pflichtteilsberechtigten den Schadensausgleich im Sinne des [X.]gesetzes bereits mit der Gewährung einer Entschädigungsleistung an Erben erlangten und nicht erst mit der tatsächlichen Realisierung ihres Anspruchs. Das Verwaltungsgericht [X.] die von ihm herangezogene Regelung in § 21a [X.] und meine zu Unrecht, dass es auf den Schaden am Erbe ankomme, für dessen Verlust Geld als Surrogat nicht ausreiche.

8

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, bei ihr sei kein Schadensausgleich eingetreten. Sie habe weder ihren Pflichtteil noch etwas aus der Erbschaft erhalten noch sei ihr eine Ausgleichsleistung zugesprochen worden. Die Pflichtteilsansprüche seien auch nach der Gewährung der Ausgleichsleistung an den Erben nicht durchsetzbar, selbst wenn sie wieder aufgelebt sein sollten. Jedenfalls sei der Erbe nicht in der Lage, sie zu erfüllen. Da die Pflichtteilsansprüche nach dem Wert der Erbschaft und nicht nach dem Wert der Ausgleichsleistung zu bemessen seien, müssten dazu erhebliche Beträge aufgebracht werden. Überdies seien die Ansprüche zwischenzeitlich verjährt. Schließlich seien die gemäß § 349 Abs. 5 Satz 4 [X.] für die Rückforderung geltenden Fristen verstrichen. Für den Fristbeginn sei auf den Zeitpunkt des Erlasses des [X.]es im Jahre 1994 abzustellen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist [X.]egründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 A[X.]s. 1 Nr. 1 VwGO). Soweit das Verwaltungsgericht annimmt, der Schaden an den Pflichtteilsansprüchen der Klägerin sei durch Zahlung einer Ausgleichsleistung an den Er[X.]en nicht ausgeglichen, steht dies mit § 349 A[X.]s. 3 [X.] nicht in Einklang.

Nach § 349 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.]. § 342 A[X.]s. 3 [X.] sind zuviel gewährte Ausgleichsleistungen zurückzufordern, wenn nach dem 31. Dezem[X.]er 1989 ein Schaden, für den Lastenausgleich gewährt worden ist, ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Die Rückforderung richtet sich gemäß § 349 A[X.]s. 5 Satz 1 [X.] gegen Empfänger von Ausgleichsleistungen oder deren Er[X.]en, soweit diese oder ihre Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt ha[X.]en.

1. Die Klägerin ist danach hinsichtlich [X.]eider Bescheide richtige Adressatin der Rückforderung. Sie hat - e[X.]enso wie ihre Mutter, die sie im Zeitpunkt der Rückforderung allein [X.]eer[X.]t hatte - mit Blick auf ihre Pflichtteilsansprüche Hauptentschädigung erhalten.

2. Nach dem das [X.] [X.]eherrschenden Grundsatz der O[X.]jektidentität ist ein Schaden ausgeglichen, wenn eine Leistung zur Wiedergutmachung für den Verlust dessel[X.]en Schadenso[X.]jektes gewährt worden ist, das Gegenstand der Schadensfeststellung war (Urteil vom 28. Januar 2010 - BVerwG 3 [X.] 3.09 - LKV 2010, 228 Rn. 12 m.w.N.). Welcher Schaden der Prüfung zugrunde zu legen ist, [X.]estimmt sich danach, was als Schaden tatsächlich festgestellt worden ist. Dies ist durch Auslegung des im [X.] ergangenen Bescheides zu ermitteln (vgl. Urteil vom 26. August 2010 - BVerwG 3 [X.] 38.09 - [X.] § 349 [X.] Nr. 26 = [X.] 2010, 319).

a) Die Auslegung der zugunsten der Klägerin und ihrer Mutter ergangenen (einheitlichen) Feststellungs[X.]escheide vom 5. Mai 1972 und 15. Okto[X.]er 1986 ergi[X.]t, dass [X.] an ihren Ansprüchen auf den Pflichtteil am Nachlass des Er[X.]lassers festgestellt wurden. Als geschädigtes Wirtschaftsgut sind privatrechtliche geldwerte Ansprüche im Sinne des § 12 A[X.]s. 1 Nr. 2 Buchst. d [X.] zugrunde gelegt worden, die gemäß § 7 A[X.]s. 1 Nr. 2 Buchst. [X.] [X.] Gegenstand einer Schadensfeststellung sein konnten (Urteil vom 29. Okto[X.]er 1970 - BVerwG 3 [X.] 155.68 - BVerwGE 36, 230 <235 f.>, auch zum Unterschied gegenü[X.]er einem Vermächtnis, das nicht feststellungsfähig war). Pflichtteils[X.]erechtigte sind ü[X.]ergangene gesetzliche Er[X.]en, denen mit dem Er[X.]fall kraft Gesetzes ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Er[X.]teils zuwächst (vgl. § 1967 A[X.]s. 2, § 2303 A[X.]s. 1, §§ 2311, 2317 A[X.]s. 1 [X.]). Die Schadensfeststellung an diesem schuldrechtlichen Anspruch war - anders als etwa [X.]ei nicht dinglich gesicherten [X.] - nicht durch § 13 [X.] ausgeschlossen (vgl. auch Urteil vom 7. Dezem[X.]er 1972 - BVerwG 3 [X.] 87.71 - BVerwGE 41, 250 <253>).

[X.]) Die zum Nachlass gehörenden Wirtschaftsgüter sel[X.]st sind hingegen nicht Feststellungsgegenstand. Dass die Bescheide auf Schäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grund- und Betrie[X.]svermögen (vgl. § 7 A[X.]s. 1 Nr. 1 [X.]) a[X.]stellen, [X.]eruht auf der nach § 16 A[X.]s. 1 [X.] entsprechend anwend[X.]aren Regelung in § 17 A[X.]s. 5 [X.]. Sie stellt klar, dass und wie ein Pflichtteilsanspruch [X.]ei der Schadensfeststellung zu [X.]erücksichtigen ist. Danach werden [X.] an Ansprüchen auf den Pflichtteil wie [X.] an den zum Nachlass gehörenden Wirtschaftsgütern [X.]erechnet. Dem Pflichtteils[X.]erechtigten wird die Hälfte des gesetzlichen Er[X.]teils als Miteigentum an diesen Wirtschaftsgütern zugerechnet. Der Wegnahmeschaden des Er[X.]en vermindert sich entsprechend, weshal[X.] folgerichtig Ver[X.]indlichkeiten des Er[X.]en aus dem Pflichtteilsanspruch - anders als etwa dinglich gesicherte Ver[X.]indlichkeiten nach § 12 A[X.]s. 3 [X.] ([X.]. § 15 A[X.]s. 1 [X.]) - nicht gesondert festzustellen waren. Regelungszweck des § 17 A[X.]s. 5 [X.] war es, eine Besserstellung des Pflichtteils[X.]erechtigten gegenü[X.]er dem Er[X.]en zu vermeiden. Dazu wurden Pflichtteilsansprüche wie die "zum Nachlass gehörenden Wirtschaftsgüter" [X.]ehandelt mit der Folge, dass [X.]ei Vertrei[X.]ungs- oder [X.] an zum Nachlass gehörenden land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betrie[X.]svermögen in jedem Fall der zuletzt festgestellte Einheitswert anzusetzen war (vgl. § 12 A[X.]s. 1 [X.], hier [X.]. § 15 A[X.]s. 1 [X.]). Ohne diese Vorschrift wäre gemäß § 17 A[X.]s. 1 [X.] der Vermögensverlust eines [X.] mit dem Nenn[X.]etrag im Zeitpunkt der Schädigung zu [X.]emessen gewesen (vgl. Kühne/[X.], Die Gesetzge[X.]ung ü[X.]er den Lastenausgleich, Ausga[X.]e B, Kommentar zum [X.] und zu Ne[X.]engesetzen, Stand Septem[X.]er 1975, § 17 [X.] [X.]. 10; [X.], [X.] 1967, 180). Für Zwecke der Schadens[X.]erechnung wurden Pflichtteils[X.]erechtigte damit fiktiv als Miter[X.]en [X.]ehandelt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich [X.] nach wie vor um einen Wegnahmeschaden an einer Geldforderung handelt.

3. Die festgestellten [X.] an den Pflichtteilsansprüchen sind infolge der Zahlung von Ausgleichsleistungen nach dem [X.] an den Nacher[X.]en im Sinne des § 349 A[X.]s. 3 [X.] ausgeglichen worden.

a) Diese Folge ist hier nicht nach Satz 4 dieser Vorschrift eingetreten. Sie fingiert einen vollen Schadensausgleich, wenn Schadensausgleichsleistungen nach [X.] Rechtsvorschriften wie dem [X.] gezahlt werden. Die Fiktion tritt jedoch nur [X.]ei demjenigen ein, der die Leistung erhalten hat, hier also [X.]ei dem Er[X.]en.

[X.]) Maßge[X.]lich ist a[X.]er § 349 A[X.]s. 3 Satz 2 [X.]. Danach gilt der festgestellte Schaden unter anderem [X.]ei der Rückga[X.]e von Vermögenswerten, die in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Ge[X.]iet [X.]elegen sind, sowie [X.]ei der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte ü[X.]er solche Vermögenswerte insoweit stets in voller Höhe als ausgeglichen.

Schadensausgleich im Sinne des § 349 [X.] [X.]edeutet grundsätzlich die Wiedergewinnung der Rechtsmacht, ü[X.]er den weggenommenen Vermögensgegenstand zu verfügen; der Geschädigte muss rechtlich diejenige Position zurückerlangen, die er vor der Wegnahme innehatte (vgl. Urteile vom 27. April 2006 - BVerwG 3 [X.] 28.05 - [X.] § 349 [X.] Nr. 11 Rn. 22 = [X.] 2006, 289 = DVBl 2006, 1457 und vom 10. Juli 2008 - BVerwG 3 [X.] 40.07 - [X.] § 349 [X.] Nr. 17 Rn. 13, 16 = [X.] 2008, 219). Was dazu im Einzelnen nötig ist, [X.]estimmt sich nach der Art des geschädigten Vermögenswertes - hier eines Pflichtteilsanspruchs - und der Art seiner Schädigung (vgl. Urteil vom 25. Juni 2009 - BVerwG 3 [X.] 24.08 - [X.] § 349 [X.] Nr. 21 Rn. 10 = [X.] 2009, 258).

c) Mit den Anforderungen an einen Schadensausgleich [X.]ei Forderungen hat sich der [X.] wiederholt [X.]efasst (vgl. Urteile vom 27. April 2006 a.a.[X.] und vom 26. August 2010 a.a.[X.]). Keine dieser Entscheidungen ist hier einschlägig. Auch dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Urteil vom 10. Juli 2008 (a.a.[X.]) liegt eine andere Konstellation zugrunde, und zwar die Frage, o[X.] der Schaden an einem weggenommenen Grundstück durch die Einräumung eines in seiner Realisierung unsicheren Anspruchs auf den Veräußerungserlös ausgeglichen wird. Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich von denen der genannten Entscheidungen dadurch, dass die geschädigten Forderungen sel[X.]st, also die Pflichtteilsansprüche, nicht unmittel[X.]ar entzogen wurden und den Forderungsinha[X.]erinnen keine Ausgleichsleistung nach dem [X.] gewährt worden ist. Vielmehr ist der festgestellte Wegnahmeschaden als Ne[X.]enfolge der Enteignung der Er[X.]schaft in Form einer tatsächlichen Entwertung der Pflichtteilsansprüche eingetreten.

aa) Als Wegnahme definiert § 4 A[X.]s. 1 [X.] den förmlichen Entzug des Eigentums oder eines sonstigen Rechts an einem Wirtschaftsgut sowie jede andere Maßnahme, ins[X.]esondere eine Verfügungs[X.]eschränkung, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen dem förmlichen Entzug entspricht. Die Pflichtteilsansprüche der Klägerin und ihrer Mutter waren a[X.]er weder von der [X.]esatzungshoheitlichen Enteignung der in [X.] gelegenen Wirtschaftsgüter oder einer Verfügungs[X.]eschränkung [X.]etroffen noch sind die Ansprüche mit dem Wegfall des Er[X.]es verloren gegangen, wie noch auszuführen ist. Unter einer Wegnahme ist a[X.]er auch jede andere Maßnahme zu verstehen, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen dem förmlichen Entzug entspricht. Für privatrechtliche geldwerte Ansprüche [X.]estimmt § 4 A[X.]s. 2 Satz 2 [X.], dass als Wegnahme auch ein Wertverlust der Ansprüche gilt, der durch Wegnahme von Vermögen des Schuldners entstanden ist. Ein solcher Fall lag hier vor.

[X.][X.]) Zwar gehören Pflichtteilsansprüche zu den Nachlassver[X.]indlichkeiten, für die der Er[X.]e grundsätzlich un[X.]eschränkt, also nicht nur mit dem Er[X.]e, haftet (§ 1967 A[X.]s. 1 und 2 [X.]). Er kann jedoch in [X.]estimmten Fällen, etwa [X.]ei Dürftigkeit des Nachlasses, die Erfüllung ihn treffender Pflichtteilsansprüche verweigern. Hier war der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen mit dem Wegfall des Zugriffs auf den Nachlass a[X.] 1946 die tatsächliche und rechtliche Grundlage entzogen. Da[X.]ei kann dahinstehen, o[X.] sich die Vor- und Nacher[X.]en auf Schuldnerschutz nach oder entsprechend §§ 82, 88 des Bundesvertrie[X.]enengesetzes (BV[X.]) [X.]erufen konnten (vgl. zu dieser Möglichkeit das Rückforderungsrundschrei[X.]en des [X.] i.d.F. vom 26. Januar 2004, juris, Nr. 4.2.1.3.4 und [X.] und [X.], Urteil vom 12. Juni 2001 - [X.] - [X.]Z 148, 90 <95 f.>) oder o[X.] ihnen die er[X.]rechtliche Dürftigkeitseinrede zur Seite stand, weil mit der Enteignung der Er[X.]schaft ein Mangel der Masse eingetreten war, der in entsprechender Anwendung des § 1990 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] dazu [X.]erechtigte, die Befriedigung der Nachlassgläu[X.]iger zu verweigern.

d) Hiervon ausgehend sind die Pflichtteilsansprüche im Zuge der Zahlung einer Ausgleichsleistung an den Er[X.]en in einer Weise werthaltig und durchsetz[X.]ar geworden, die es rechtfertigt, [X.]ei der Klägerin eine Doppelentschädigung anzunehmen, die eine Rückforderung des ihr gewährten [X.] ge[X.]ietet (vgl. Urteil vom 28. April 2010 - BVerwG 3 [X.] 11.09 - [X.] § 349 [X.] Nr. 24 = [X.] 2010, 190). Bei Pflichtteilsansprüchen genügt als Schadensausgleich im Sinne von § 349 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.]. A[X.]s. 3 [X.] [X.]ereits die Wiedererlangung der Möglichkeit, den Anspruch dem Er[X.]en gegenü[X.]er geltend zu machen und gege[X.]enenfalls durchzusetzen; auf die Realisierung des Anspruchs kommt es nicht an. Deshal[X.] ist nicht entscheidungserhe[X.]lich, o[X.] und in welcher Höhe ein Er[X.]e Leistungen auf die Pflichtteile er[X.]racht hat. Das ergi[X.]t sich aus § 349 A[X.]s. 3 Satz 4 [X.]. Aus dieser Vorschrift ist zu folgern, dass ein Pflichtteils[X.]erechtigter infolge einer Ausgleichsleistung an den Er[X.]en nach den er[X.]rechtlichen Vorschriften diejenige Rechtsmacht zurückerhält, die er vor der Wegnahme der Er[X.]schaft hatte.

Mit der Ausgleichsleistung entfiel die Möglichkeit des Er[X.]en, die Erfüllung der Pflichtteilsansprüche zu verweigern. Im maßge[X.]lichen Zeitpunkt der Schadensausgleichsleistung (2004) war der Schuldnerschutz ausgelaufen, nachdem der Vierte A[X.]schnitt des Bundesvertrie[X.]enengesetzes und damit die §§ 82, 88 mit Wirkung zum 1. Januar 1993 aufgeho[X.]en worden waren (vgl. Art. 1 Nr. 30 Buchst. [X.] des Kriegsfolgen[X.]ereinigungsgesetzes vom 21. Dezem[X.]er 1992, [X.] 2094). Die Dürftigkeit des Nachlasses konnte der Klägerin und ihrer Mutter aus Rechtsgründen nicht mehr entgegengehalten werden. Das folgt aus § 349 A[X.]s. 3 Satz 4 [X.], der im Falle der Zahlung von Ausgleichsleistungen [X.]ei dem Er[X.]en einen vollen Ausgleich des Schadens fingiert. Diese Fiktion greift zwar nicht auch zu Lasten von [X.] entschädigten Pflichtteils[X.]erechtigten des Er[X.]en ein; sie verwehrt es dem Er[X.]en a[X.]er, Pflichtteils[X.]erechtigten gegenü[X.]er weiterhin Leistungsverweigerungsrechte aus der Wegnahme des Nachlasses herzuleiten. Nach der gesetzlichen Wertung ist es ohne Bedeutung, dass an die Stelle des ursprünglichen Wirtschaftsgutes ein Surrogat in Form von Geld tritt. Damit ist nicht entschieden, wie die Pflichtteilsansprüche zivilrechtlich zu [X.]erechnen sind, weshal[X.] der Einwand der Klägerin, der Er[X.]e könne die Pflichtteilsansprüche aus der Ausgleichsleistung nicht auf[X.]ringen, fehl geht.

e) Nichts anderes ergi[X.]t sich aus § 349 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.], aus dem das Verwaltungsgericht seine Auffassung a[X.]geleitet hat, der Schadensausgleich setze die tatsächliche Realisierung von Pflichtteilsansprüchen voraus. Die Vorschrift stellt den Empfänger von Lastenausgleich im Rückforderungsverfahren von der Pflicht des § 21a A[X.]s. 2 [X.] frei, ihm zustehende Ersatz- oder Ausgleichsansprüche geltend zu machen, und räumt ihm dadurch ein Wahlrecht ein. Er kann die Schadensausgleichsleistung in Anspruch nehmen oder auf sie mit der Folge verzichten, dass der gewährte Lastenausgleich ungeschmälert erhalten [X.]lei[X.]t (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Kontogutha[X.]enumstellungsgesetzes vom 27. Fe[X.]ruar 1992, BTDrucks 12/2170 S. 11). Die Rechtsposition eines privaten Gläu[X.]igers des Wahlrechtsinha[X.]ers, dessen Forderung erst durch die Inanspruchnahme von Ausgleichsleistungen wieder werthaltig wird, ist dadurch zwar an die Ausü[X.]ung des Wahlrechts durch den Schuldner gekoppelt (vgl. [X.], Informationsdienst für Lastenausgleich - IFLA - 2002, 25 <26>). Darin liegt a[X.]er keine systemwidrige oder unzumut[X.]are Konsequenz. Der Gläu[X.]iger kann e[X.]enso wie der Wahlrechtsinha[X.]er den Lastenausgleich [X.]ehalten, oder er wird in den Stand gesetzt, im Gegenzug zur Rückforderung seinen privaten Anspruch gegen den Gläu[X.]iger zu realisieren. Der Gesetzeszweck des § 349 [X.], [X.] zu Lasten der öffentlichen Hand zu verhindern, [X.]lei[X.]t gewahrt, ohne dass dem Pflichtteils[X.]erechtigten unzumut[X.]are Belastungen auferlegt noch seine Rechte [X.]eschnitten werden.

4. Der Schadensausgleich scheitert auch nicht daran, dass die Pflichtteilsansprüche nicht mehr durchsetz[X.]ar sind. Sie sind weder untergegangen noch von Einreden [X.]etroffen, die ihrer effektiven Geltendmachung entgegenstehen.

a) Die Dürftigkeit des Nachlasses [X.]erührt nicht den materiell-rechtlichen Bestand der Nachlassver[X.]indlichkeit, sondern [X.]eschränkt für ihre Dauer nur die Haftung des Er[X.]en (allg. Meinung, vgl. [X.], in: [X.], Kommentar zum [X.], [X.], Neu[X.]ear[X.]eitung 2010, § 1990 Rn. 36 m.w.N.). Der Pflichtteilsanspruch der Mutter der Klägerin ist nicht mit deren Tod erloschen. Vielmehr ist der Anspruch, der verer[X.]lich ist (§ 2317 A[X.]s. 2 [X.]), auf die Klägerin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ü[X.]ergegangen.

[X.]) Die Werthaltigkeit der Pflichtteilsansprüche ist auch nicht deshal[X.] zu verneinen, weil die Ansprüche verjährt sind.

aa) Allerdings spricht auf der Grundlage der Rechtsprechung des [X.] einiges für die Annahme der Klägerin, dass die Forderung im maßge[X.]lichen Zeitpunkt der schadensausgleichenden Zahlung an den Er[X.]en im Jahr 2004 [X.]ereits verjährt war. Nach § 2332 A[X.]s. 1 [X.] a.F. verjährten Pflichtteilsansprüche in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteils[X.]erechtigte von dem Eintritt des Er[X.]falls (hier am 29. Mai 1940) und von der ihn [X.]eeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hat. Inwiefern die seinerzeitigen Vergleichsverhandlungen zur Regelung sämtlicher Er[X.]-, Pflichtteils- und sonstiger Rechte und Ansprüche der Klägerin und ihrer Mutter hinsichtlich des Nachlasses, die schließlich im Novem[X.]er 1943 in einen notariell [X.]eurkundeten Vergleich mündeten, die Verjährung nach der damaligen Rechtslage [X.]eeinflussten (vgl. [X.], Urteil vom 14. Okto[X.]er 1958 - [X.]/57 - NJW 1959, 96; anders nunmehr § 203 [X.] n.F.), mag dahinstehen. Jedenfalls [X.]estanden [X.]esondere Regelungen zur [X.] der Verjährung (vgl. § 30 der Vertragshilfeverordnung vom 30. Novem[X.]er 1939, [X.] und § 32 der 2. Kriegsmaßnahmenverordnung vom 27. Septem[X.]er 1944, [X.]; dazu Soergel, [X.], 8. Aufl. 1952, § 203 [X.]. 1), nach denen die Pflichtteilsansprüche [X.]ei [X.] unverjährt waren oder jedenfalls eine etwaige Verjährungseinrede nicht erfolgreich hätte erho[X.]en werden können. Dassel[X.]e galt für die Nachkriegszeit [X.]is zur Enteignung 1946 (zur Nachkriegshemmung der Verjährung vgl. das Gesetz ü[X.]er den A[X.]lauf der durch [X.] oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen vom 28. Dezem[X.]er 1950, [X.] 821 und Soergel, a.a.[X.]). Entsprechendes galt für die Folgezeit [X.]is zum Erlass des [X.]es nach § 242, § 202 (a.F.) [X.], weil der Er[X.]e keine Zugriffsmöglichkeit auf die zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte mehr hatte (vgl. zu § 88 BV[X.] auch das Rückforderungsrundschrei[X.]en, a.a.[X.], Nr. 4.2.1.3.4 und [X.]; [X.], Urteil vom 12. Juni 2001 - [X.] - [X.]Z 148, 90 <95 f.>).

[X.][X.]) Nach der Rechtsprechung des [X.] zum Verjährungs[X.]eginn [X.]ei den auf Leistungen nach dem [X.] [X.]ezogenen pflichtteilsrechtlichen Nacha[X.]findungsansprüchen (vgl. [X.], Urteile vom 23. Juni 1993 - [X.] - [X.]Z 123, 76 und vom 28. April 2004 - [X.]/03 - FamRZ 2004, 1284; Beschluss vom 13. Dezem[X.]er 1995 - [X.] - juris) ist a[X.]er in Betracht zu ziehen, dass die Verjährungsfristen des § 2332 [X.] a.F. mit dem Entschädigungs- und [X.] ([X.]) vom 27. Septem[X.]er 1994 ([X.] 2624), als dessen Art. 2 das [X.] erlassen wurde, zu laufen [X.]egonnen ha[X.]en. Zu dieser Zeit galt für er[X.]rechtliche Ansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 2332 A[X.]s. 1 [X.] a.F.), [X.]eginnend hier mit dem Schluss des Jahres, in dem das Entschädigungs- und [X.] in [X.] getreten und die Klägerin ohne gro[X.]e Fahrlässigkeit von den für die Geltendmachung maßge[X.]lichen Umständen Kenntnis erlangt hat, also auch vom Erlass des Gesetzes und von dem Recht des Er[X.]en, auf dieser Grundlage Ausgleichsleistungen zu erhalten (1995). Sollte die Rechtsprechung des [X.] auf die vorliegende Fallkonstellation ü[X.]ertrag[X.]ar sein, dürfte die Verjährungsfrist [X.]ei Zahlung der Ausgleichsleistung im Jahr 2004 a[X.]gelaufen gewesen sein. Dass die Klägerin zur Hemmung oder Unter[X.]rechung der Verjährung führende Maßnahmen wie eine Feststellungsklage gegen den Er[X.]en nach § 256 ZPO eingeleitet hat, ist nicht ersichtlich.

cc) Es kann a[X.]er letztlich dahinstehen, o[X.] die Verjährung im maßge[X.]lichen Zeitpunkt des Schadensausgleichs eingetreten war. Ausgehend von den im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Erkenntnissen kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass der Er[X.]e im maßge[X.]lichen Beurteilungszeitpunkt die Verjährungseinrede auch erho[X.]en hatte. Auf die Erhe[X.]ung der Einrede - und nicht nur auf den Eintritt der Verjährung als solchen - ist a[X.]er [X.]ei der Bewertung a[X.]zustellen, o[X.] eine Forderung als nicht durchsetz[X.]ar anzusehen ist. Der gegenteiligen Auffassung im Rückforderungsrundschrei[X.]en vom 13. April 2004 ([X.]. 2.10, juris) folgt der [X.] nicht.

Im Rechtssinne nicht mehr durchsetz[X.]ar ist eine verjährte Forderung erst dann, wenn ihr die Einrede der Geltendmachung tatsächlich entgegengesetzt wird (§ 214 [X.]). Zwar mag es auf den ersten Blick [X.]ei der im [X.] ge[X.]otenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise naheliegen, eine Forderung [X.]ereits [X.]ei (o[X.]jektivem) [X.] nicht mehr als werthaltig oder, im Sprachge[X.]rauch des Bundesausgleichsamtes, als "anderweitig erledigt" anzusehen. Dagegen sprechen jedoch durchgreifende Erwägungen. Zum einen ist es, wie gerade der Fall der Klägerin zeigt, in familien- und er[X.]rechtlichen Zusammenhängen keineswegs sicher, dass eine mögliche Verjährungseinrede erho[X.]en wird. Zum anderen kann es zu einer nicht mehr korrigier[X.]aren Doppelentschädigung zu Lasten der öffentlichen Hand kommen, wenn allein wegen der Verjährung von der Rückforderung des [X.] a[X.]gesehen würde. Anders als im [X.] ist der Wert von Pflichtteilsansprüchen [X.]ei der Gewährung einer Ausgleichsleistung für einen Nachlass nicht a[X.]zuziehen; denn das [X.] sieht, anders als § 17 A[X.]s. 5 Satz 3 [X.] für die Schadens[X.]erechnung, keine Minderung des Ausgleichs[X.]etrages um Ver[X.]indlichkeiten dieser Art vor (vgl. § 2 A[X.]s. 1 [X.] [X.]. § 2 A[X.]s. 1 des Entschädigungsgesetzes), weshal[X.] auch im Fall der Klägerin kein derartiger A[X.]zug [X.]ei der dem Er[X.]en gewährten Ausgleichsleistung vorgenommen worden ist. Würde von einer Rückforderung der Hauptentschädigung [X.]eim Pflichtteils[X.]erechtigten ohne Rücksicht auf die Verjährungseinrede a[X.]gesehen, würde zwingend sowohl diesem die Hauptentschädigung ver[X.]lei[X.]en wie auch dem Er[X.]en der für den Pflichtteil gewährte Anteil der Ausgleichsleistung.

dd) Der [X.] kann nicht davon ausgehen, dass die Verjährungseinrede im maßge[X.]lichen Zeitpunkt erho[X.]en worden war. Dies ist weder auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] anzunehmen noch von der Klägerin, die im Revisionsverfahren ausdrücklich auf die Verjährung hingewiesen hat, [X.]ehauptet worden. Dagegen spricht auch, dass der Er[X.]e auf die Pflichtteilsansprüche [X.]ereits Zahlung er[X.]racht ha[X.]en soll.

5. Die Fristen für die Rückforderung nach § 349 A[X.]s. 5 Satz 4 [X.] sind nicht a[X.]gelaufen. Die Vorschrift sieht für die Rückforderung eine einheitliche Frist vor, die nach Hal[X.]satz 1 grundsätzlich vier Jahre [X.]eträgt, nach Unter[X.]rechungen gemäß Satz 5 neu und unter den in Hal[X.]satz 2 genannten Umständen länger läuft (vgl. Urteil vom 28. Septem[X.]er 2011 - BVerwG 3 [X.] 38.10 - [X.] § 349 [X.] Nr. 28 Rn. 14; Beschluss vom 19. August 2008 - BVerwG 3 B 3.08 - [X.] § 349 [X.] Nr. 18 Rn. 6). Im Zeitpunkt der Rückforderungs[X.]escheide im Jahr 2010 war die [X.] nicht a[X.]gelaufen. Die Frist [X.]eginnt, wie [X.]ereits der Wortlaut [X.]esagt, nach dem Kalenderjahr, in dem die Ausgleichs[X.]ehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten positive Kenntnis erlangt hat. Dementsprechend kommt es auf die mit dem Erlass des Entschädigungs- und [X.]es entstandene [X.]loße Möglichkeit, dass dem Er[X.]en eine Ausgleichsleistung gewährt werden könnte, nicht an. Positive Kenntnis von allen Umständen hatte die Ausgleichs[X.]ehörde hier frühestens 2007. O[X.] sie sich diese Kenntnis früher hätte verschaffen können, ist für den Beginn der Frist ohne Belang (Beschluss vom 19. August 2008 a.a.[X.] Rn. 4 f.).

6. Die Höhe der Rückforderung ist von der Klägerin nicht [X.]eanstandet worden.

Meta

3 C 27/12

24.10.2013

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Trier, 28. März 2012, Az: 5 K 915/11.TR, Urteil

§ 349 Abs 1 S 1 LAG, § 349 Abs 1 S 2 LAG, § 349 Abs 3 S 2 LAG, § 349 Abs 3 S 4 LAG, § 349 Abs 5 S 4 LAG, § 4 Abs 1 BFG, § 4 Abs 2 S 2 BFG, § 7 Abs 1 Nr 1 BFG, § 16 Abs 1 BFG, § 12 Abs 1 FeststG, § 15 Abs 1 FeststG, § 17 Abs 1 FeststG, § 17 Abs 5 FeststG, § 21a Abs 2 FeststG, § 82 BVFG, § 88 BVFG, § 1967 Abs 2 BGB, § 1990 Abs 1 BGB, § 2303 Abs 1 BGB, §§ 2311ff BGB, § 2317 Abs 1 BGB, § 2317 Abs 2 BGB, § 2332 Abs 1 BGB vom 02.01.2002, § 2311 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.10.2013, Az. 3 C 27/12 (REWIS RS 2013, 1668)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1668

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