Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2001, Az. 1 StR 276/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 513

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[X.]/01vom22. November 2001in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. November 2001 be-schlossen:Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen [X.] des [X.] vom 13. März 2001 wirksamzurückgenommen ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Gründe:[X.] Der - im Krankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapie [X.]vorläufig untergebrachte - Angeklagte wurde mit Urteil des [X.] vom 13. März 2001 wegen Betrugs in 19 Fällen zu der Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem wurde seine Unter-bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegenrechtzeitig eingelegte Revision nahm der Angeklagte mit eigenhändigemSchreiben vom 5. Juni 2001 zurück. Während er dies anläßlich einer hierzudurchgeführten richterlichen Anhörung im Beisein des behandelnden Arztes am7. Juni 2001 noch ausdrücklich bestätigte - er wolle eine Therapie machen -behauptete der Angeklagte später in zahlreichen Schreiben, er sei mit "üblenMitteln" durch das Pflegepersonal, nämlich durch falsche Versprechungen [X.] und unmenschliche erniedrigende Behandlung sowiedurch Erpressung - auch seitens der Eltern - zur Revisionsrücknahme gezwun-- 3 -gen bzw. durch Tschung veranlaût worden, weshalb er die Revisionsrck-nahme auch widerrief.I[X.] Die Revision ist [X.] § 302 Abs. 1 StPO wirksam zurckgenommen.Die vom Angeklagten am 5. Juni 2001 schriftlich abgegebene [X.] ist eindeutig und zweifelsfrei. Sie ist nicht an Bedingungen [X.]. Der Angeklagte war sich der Bedeutung und der Tragweite seiner Erkl-rung [X.]. Er wurde nicht durch unzulssige Willensbeeinflussung zur [X.].Dem vom [X.] eingeholten und im Urteil [X.] psychiatrischen Gutachten zufolge liegt beim Angeklagten eine Kombinati-on aus Persönlichkeitsstörung und verminderter Intelligenz vor. In [X.] legte er querulantisches Verhalten an den Tag. Die Intelligenz [X.], den eine gewisse "[X.]" auszeichnet, liegt jedoch nochinnerhalb des [X.]. An einer Psychose leidet der Angeklagte nicht.Die Einsichtsfigkeit des Angeklagten ist nicht gestört. Seine Steuerungsf-higkeit ist [X.] zwar erheblich vermindert; Steuerungsunf-higkeit ist jedoch auszuschlieûen. Sein Verhalten in der Hauptverhandlung [X.]. Seinen Standpunkt vertrat er konsequent. Der behandelnde [X.] Krankenhaus [X.], der den Angeklagten seit Jahren kennt, konnte [X.] "[X.]" des Angeklagten im Zusammenhang mit seinerRevisionsrcknahmeerklrung feststellen.Die vom Senat im Freibeweisverfahren durchgefrten Ermittlungen ha-ben den Vorwurf einer unzulssigen Willensbeeinflussung nicht besttigt. Zwarwurde mit dem Angeklagten erörtert, [X.] bei [X.] Unterbringung thera-peutischen Gesichtspunkten eher entsprochen werden könne. Von falschen- 4 -Versprechungen, sonstigen Tschungen oder gar Zwang und [X.] jedoch keine Rede sein.Nach allem hat der Senat keine Zweifel an der Wirksamkeit der Revisi-onsrcknahme. Diese ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. Klein-knecht/[X.] 45. Aufl. § 302 Rdn. 9 m.w.[X.] der Angeklagte die Wirksamkeit der Revisionsrcknahme in [X.], stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge frmlich fest.Nach wirksamer Rcknahme der Revision hat der Angeklagte die [X.] Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).Herr VRiBGH Dr. Scfer isterkrankt und deshalb an [X.] gehindert.[X.]Wahl Schluckebier Hebenstreit

Meta

1 StR 276/01

22.11.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2001, Az. 1 StR 276/01 (REWIS RS 2001, 513)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 513

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