Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2010, Az. IV ZR 94/08

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10515

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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 94/08 vom 13. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Der [X.] hat am 13. Januar 2010 durch [X.] am [X.] [X.] als Vorsitzenden und [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 12. März 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der [X.] hat auch die gerügten Grundrechtsverstöße ([X.]. 103 Abs. 1, 3 Abs. 1GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, [X.]. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 68.490,35 • [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.10.2005 - 5 O 98/05 - [X.], Entscheidung vom 12.03.2008 - 7 U 224/05 -

Meta

IV ZR 94/08

13.01.2010

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2010, Az. IV ZR 94/08 (REWIS RS 2010, 10515)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10515

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