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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 32/09 vom 13. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Januar 2010 durch [X.] als Vorsitzenden, [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Karczewski beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 19. August 2009 wird [X.] soweit sie sich gegen die Verwerfung der Berufung richtet [X.] als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt beim Rechtsbeschwerdegericht eingelegt worden ist (§§ 573 Abs. 1 Satz 1, 577 Abs. 1 Satz 2, 78 ZPO). Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Bestellung eines Notanwalts richtet, ist sie bereits nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 ZPO); gleiches gilt, soweit sie sich gegen den [X.] richtet (§ 66 Abs. 3 Satz 2 GVG). Der Beklagte trägt die Kosten des [X.]. [X.]: 1.300 • [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.05.2009 - 9 C 400/09 - [X.], Entscheidung vom 19.08.2009 - 3 S 283/09 -
Meta
13.01.2010
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2010, Az. IV ZB 32/09 (REWIS RS 2010, 10537)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 10537
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