Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2004, Az. 4 StR 265/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1101

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 265/04

vom 19. Oktober 2004 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer räuberischer Erpressung [X.] des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2004 ein-stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. November 2003 werden mit der [X.] als unbegründet verworfen, daß die Angeklagten der schweren räuberischen Erpressung schuldig sind ([X.]). Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte [X.]hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Hinsichtlich des Angeklagten [X.]wird von der Auferle-gung von Kosten und Auslagen abgesehen (§ 74 JGG).
Tepperwien

Maatz Kuckein

Solin-Stojanovi

Sost-Scheible

Meta

4 StR 265/04

19.10.2004

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2004, Az. 4 StR 265/04 (REWIS RS 2004, 1101)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1101

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