Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2020, Az. 6 StR 85/20

6. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11588

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:190520B6STR85.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

6 [X.]/20

vom
19. Mai 2020
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 6. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 19. Mai 2020
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. Dezember 2019, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
besonders schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter
besonders schwerer räuberischer Erpressung und vorsätzli-chem unerlaubten Führen einer Schusswaffe schuldig ist.

2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Von der Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels wird ab-gesehen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren [X.] in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und vorsätz-lichem unerlaubten Führen einer Schusswaffe zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung aus-gesetzt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtli-chen Schuldspruchänderung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des
§
349 Abs. 2 StPO.
1
-
3
-
1. Nach den zu der räuberischen Erpressung getroffenen Feststellungen des [X.]s
verlangte der Angeklagte von dem [X.]

, am Auto-maten Geld abzuheben. Hierzu drohte ihm der Angeklagte mit einer [X.]. Das Abheben von Geld gelang dem Zeugen jedoch mangels ausreichender Deckung des Kontos nicht. Daraufhin zwang der Angeklagte ihn unter Drohung mit der Waffe, die EC-Karte auszuhändigen und die [X.] zu nen-nen.
2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen vollendeter
Erpressung nicht.
Zwar ist der Nachteil für das Vermögen i.S. des § 253 StGB gleichbedeu-tend mit der Vermögensbeschädigung beim Betrug, so dass
auch schon eine bloße Vermögensgefährdung einen Vermögensnachteil darstellt.
Dabei kommt es aber
entscheidend darauf an, ob im Einzelfall durch die Verfügung das [X.] konkret gefährdet, also mit wirtschaftlichen Nachteilen ernstlich zu [X.] ist (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Februar 1998

4 StR 622/97, [X.], 233). Durch
die Kenntnis der
geheimen Zugangsdaten zu einem Bank-konto ist das Vermögen des Opfers grundsätzlich beeinträchtigt,
wenn sich der Täter zudem im Besitz der zugehörigen Bankkarte befindet und ihm deshalb die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit auf den Auszahlungsanspruch des Berechtigten gegenüber der die Karte akzeptierenden Bank eröffnet ist (vgl. [X.], Urteil
vom 17. August 2004

5 [X.], [X.]R StGB § 253 Abs.
1 Vermögens-schaden 12). Voraussetzung für die Zufügung eines Vermögensnachteils ist jedoch, dass durch die zusätzlich erlangte Kenntnis von der Geheimzahl mit wirtschaftlichen Nachteilen für das Vermögen des Genötigten bzw. des be-troffenen Bankinstituts ernstlich zu rechnen ist (vgl. [X.], Urteile
vom 30. Sep-tember 2010

3 [X.], [X.], 212, 213; vom 17. August 2004, aaO; 2
3
4
-
4
-
Beschluss vom 18. Januar 2000

4 StR 599/99, [X.], 234, 235). Nach den Feststellungen war indessen nicht damit zu rechnen, dass der Ange-klagte auf das Vermögen des Zeugen würde zugreifen können. Denn das Konto war an diesem Tag nicht gedeckt, so dass bereits die erste Auszahlung am Geldautomaten gescheitert war.
3. Da ergänzende Feststellungen im Fall der Aufhebung und Zurückver-weisung der Sache nicht zu erwarten sind, ändert der [X.] den Schuldspruch auf die nach den Feststellungen vorliegende versuchte besonders schwere räuberische Erpressung (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO; vgl. [X.], Urteil vom 2. Oktober 1963

3 StR 34/63, [X.], 210, 212; [X.], 8. Aufl., § 354 Rn. 15). § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der [X.] [X.], dass der geständige Angeklagte sich wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
4. [X.] kann trotz der Schuldspruchänderung bestehen
bleiben.
Der [X.] kann ausschließen, dass die verhängte

moderate

Ju-gendstrafe auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht.
Sander

Feilcke

Tiemann

von Schmettau

Fritsche
Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.] -
121 [X.]/18 1306 KLs (4/19)
5
6

Meta

6 StR 85/20

19.05.2020

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2020, Az. 6 StR 85/20 (REWIS RS 2020, 11588)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11588

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