Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2014, Az. 5 StR 216/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 4867

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 216/14
vom
17. Juni 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung
u.a.

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-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 17. Juni 2014
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 6.
Februar 2014 nach §
349 Abs.
4 StPO
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten besonders schweren räuberischen [X.] mit Nötigung schuldig ist;
b)
im Strafausspruch aufgehoben.

2.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer [X.] Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt entsprechend dem Antrag des [X.] mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen [X.]
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3
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folg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen des [X.]s forderte der Angeklagte am Morgen des 30. Oktober 2013 seine Lebensgefährtin M.

auf, ihm zu sa-gen, wo sie ihre Geldbörse versteckt habe, nachdem er bereits am Vorabend von ihr vergeblich deren Herausgabe unter Vorhalt zweier Messer verlangt [X.]. Die Geschädigte antwortete dem Angeklagten, dass sie kein Geld habe. Als er nunmehr erneut ein Küchenmesser holte, es zunächst in ihre Richtung hielt und Drohungen ausstieß, übergab die Geschädigte ihm ihr Portemonnaie, dem er unter anderem eine EC-Karte entnahm. Als der Angeklagte die Geschädigte nach der ihm nicht bekannten Geheimzahl fragte, gab sie ihm eine [X.] vierstellige Zahl an. Der Angeklagte nahm noch ein Mobiltelefon der [X.] an sic
h-Wohnung nahmen ihn Polizeibeamte fest.

2. Die Feststellungen der Strafkammer

Tatvorwürfe vom Vorabend des 30.
Oktober 2013 und der versuchte Computerbetrug durch die gescheiterten [X.] wurden gemäß § 154 StPO eingestellt

tragen eine [X.] wegen vollendeter besonders schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) nicht. Ein Vermögensnachteil im Sinne eines Ge-fährdungsschadens durch eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf den [X.] des berechtigten Kontoinhabers gegen die die EC-Karte ak-zeptierende Bank läge nur dann vor, wenn dem Täter die zutreffende Geheim-zahl bekannt gemacht worden wäre (vgl. [X.], Urteil vom 17. August 2004

5 [X.], [X.], 333, 334, und Beschluss vom 28. Septem-2
3
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4
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ber
2011

4 StR 403/11, [X.], 153). Daran fehlt es. Darüber hinaus ver-mochte das [X.] nicht sicher festzustellen, dass der Angeklagte hin-sichtlich des Mobiltelefons Zueignungsabsicht im Sinne von §
249 StGB hatte.

3. Der Senat ändert, weil weitergehende Feststellungen auszuschließen sind, den Schuldspruch entsprechend ab (vgl. zur tateinheitlichen Verurteilung wegen Nötigung [X.], Urteil vom 9. November 1971

5 StR 374/71, [X.] bei [X.] 1972, 386). §
265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

4. Die Abänderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Straf-ausspruchs nach sich. Da lediglich ein Subsumtionsfehler vorliegt, können die Feststellungen bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, so-weit sie nicht den bisherigen widersprechen.

Sander
Schneider
König

Berger
Bellay

4
5

Meta

5 StR 216/14

17.06.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2014, Az. 5 StR 216/14 (REWIS RS 2014, 4867)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4867

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 403/11

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