Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2006, Az. 1 StR 61/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4391

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 61/06 vom 21. März 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 21. März 2006, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] Dr. Wahl als Vorsitzender und die [X.] am [X.] [X.], [X.], [X.], [X.], Oberstaatsanwalt beim [X.] als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Oktober 2005 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] in zwei Fällen, schweren Raubes in drei Fällen und schwerer räuberi-scher Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub in einem Fall zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Von weiteren Anklagevorwürfen der schweren räuberischen Erpressung bzw. des schweren Raubes in 14 Fällen hat das [X.] den Angeklagten wegen teils nicht ausschließbarer und teils erwiesener Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revi-sion des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. 1 1. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch, die festgesetzten Einzelstrafen und die [X.] richtet. 2 - 4 - 2. Auch die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe hält rechtlicher Nach-prüfung stand. 3 Die ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen von jeweils sechs Jahren sind dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB entnommen. Die einzelnen Taten [X.] aus in einem Zeitraum von knapp zwei Jahren begangenen [X.], bei denen der Angeklagte jeweils maskiert mit einer Bombenattrappe oder einer Schusswaffe in die Banken eindrang, Mitarbeiter und Kunden der Banken bedrohte und die Herausgabe von insgesamt 852.622 DM erzwang. Einzelne [X.] hatten - zum Teil bis heute - unter erheblichen [X.] Folgen zu leiden. 4 Die die [X.] [X.] erhöhende Gesamtfreiheitsstrafe ist zwar hoch, aber nicht unvertretbar hoch, sodass sie als Ergebnis der nach § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB erforderlichen zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Sie wird dem für die Bemessung der Gesamtstrafe in erster Linie maßgeblichen Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts (vgl. BGHSt 24, 268, 269 f.; [X.], 236) noch gerecht. 5 Dass die [X.] die [X.] noch in der unteren Hälfte des angewandten Strafrahmens festgesetzt hat und das Gewicht der einzelnen Ta-ten, wie es rechtlich möglich gewesen wäre, nicht schon durch die Festsetzung höherer Einzelstrafen berücksichtigt hat, stand der Festsetzung einer dem [X.] des Sachverhalts gerecht werdenden Gesamtstrafe nicht entge-gen. Die Höhe der Einzelstrafen band die Kammer hierbei nicht. Vielmehr war es rechtlich geboten, die für das Gesamtgewicht maßgeblichen Umstände, so-fern sie nicht schon vollständig die Einzelstrafen mitbestimmt haben, jedenfalls bei der Gesamtstrafenbildung angemessen zu berücksichtigen (vgl. [X.] 3; [X.], 236). Das hat das [X.] getan. In der Gesamtschau der Taten hatten Unrechtsgehalt und Schuld-umfang hier besonderes Gewicht. Die Art und die Vielzahl der Taten und die Persönlichkeit des Angeklagten ließen auf eine besondere Rechtsfeindlichkeit und Gefährlichkeit sowie auf eine erhebliche Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen. Wahl Boetticher [X.] Kolz [X.]

Meta

1 StR 61/06

21.03.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2006, Az. 1 StR 61/06 (REWIS RS 2006, 4391)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4391

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