Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2003, Az. 1 StR 79/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3712

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[X.]/03vom26. März 2003in der Strafsachegegenwegenschwerer räuberischer [X.] des [X.] hat am 26. März 2003 [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil es [X.] vom 14. November 2002 im Ausspruch über [X.] aufgehoben; der Ausspruch über [X.] der im [X.] der Urteilsgründe [X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] in zwei Fällen unter Einbeziehung von zwei Einzelstrafen aus einemfrüheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs [X.] sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einerFreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es hat ihm die Fahrerlaubnis entzo-gen und seinen Führerschein eingezogen. Es hat bestimmt, daß eine neueFahrerlaubnis für die Dauer von einem Jahr und sechs Monaten nicht erteiltwerden darf. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner wirk-- 3 -sam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten, auf die Sachrüge gestütz-ten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem sich aus der [X.]ußformel ersicht-lichen Umfang Erfolg; im übrigen hat es keinen Erfolg.1. Soweit der Angeklagte rügt, das [X.] habe [X.] Vorliegen minder schwerer Fälle nach § 250 Abs. 3 StGB verneint, hat dieRüge aus den Gründen, die der [X.] in seiner Zuschrift [X.] angeführt hat, keinen Erfolg.2. Dagegen kann die Gesamtstrafenbildung keinen Bestand haben.a) Das [X.] hat wegen der drei abgeurteilten Taten zwei Ge-samtstrafen gebildet, weil es davon ausgegangen ist, das Urteil des [X.] vom 4. Februar 2002 entfalte eine Zäsurwirkung. [X.] nicht zu. Nach den Urteilsgründen erkannte das [X.]Teck gegen den Angeklagten am 28. Januar 1999 wegen einer am24. Juli 1998 begangenen Tat auf eine Geldstrafe. Eine weitere Verurteilung zueiner Geldstrafe durch das [X.] erfolgte am [X.] wegen einer im Juni 1998 begangenen Tat. Mit [X.]uß vom 25. Okto-ber 2001 wurden diese Strafen auf eine Gesamtgeldstrafe zurückgeführt, [X.] nicht erledigt ist. Am 4. Februar 2002 verurteilte das [X.]Teck den Angeklagten wegen zweier am 30. Oktober 1997 und 9. [X.] begangener Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten, de-ren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung [X.] wurde am 3. Mai 2002 widerrufen; die Strafe ist noch nicht erledigt.Eine nachträgliche Zusammenführung sämtlicher Erkenntnisse lehnte das[X.] mit [X.]uß vom 24. Juni 2002 ab.- 4 -b) Die verfahrensgegenständlichen Taten wurden am 30. August 2000,8. März 2001 und 13. Februar 2002 begangen, liegen also zeitlich teilweise [X.] und [X.] - vor dem Urteil vom 4. Februar 2002, jedoch nach Erlaß desersten Strafbefehls vom 28. Januar 1999 und teilweise - [X.] - nach derletzten Vorverurteilung vom 4. Februar 2002. [X.] ging bei [X.] und teilweisen Zusammenfassung der Strafen davon aus, daß [X.] vom 4. Februar 2002 eine Zäsurwirkung entfalte. Dieser Auffassung [X.] gefolgt werden. Das Urteil vom 4. Februar 2002 hat [X.] keine eigenständige Bedeutung, da nach dem zeitlichen Ablauf alle vierden vorgenannten drei amtsgerichtlichen Erkenntnissen zugrunde liegendenStraftaten schon durch die erste Entscheidung vom 28. Januar 1999 hättengeahndet werden können. Deshalb ist das Urteil vom 4. Februar 2002 als aufdie Entscheidung vom 28. Januar 1999 "zurückprojiziert" zu behandeln, so daßes keine weitere Zäsur bilden kann ([X.], 35, vgl. auch [X.] § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 1; [X.], [X.]. vom 21. [X.] - 1 StR 697/95). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Zusam-menführung der Vorverurteilungen vom Amtsgericht abgelehnt worden ist.- 5 -[X.] wird deshalb aus den drei Einzelstrafen nur eine einzi-ge Gesamtstrafe zu bilden haben.[X.] Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit

Meta

1 StR 79/03

26.03.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2003, Az. 1 StR 79/03 (REWIS RS 2003, 3712)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3712

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