Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2014, Az. IX ZB 24/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4201

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 24/14

vom

9. Juli 2014

in der Prozesskostenhilfesache

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr. [X.], die Richterin [X.], [X.] Pape, [X.] und die Richterin Möhring

am 9. Juli
2014
beschlossen:

Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenansatz des [X.] vom 23. Mai 2014 -
Kostenrechnung mit Kas-senzeichen

-
wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Über die Erinnerung entscheidet gemäß §
139 Abs.
1 [X.] trotz der Be-stimmung des §
66 Abs.
6 Satz
1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim [X.] institutionell nicht vorgesehen sind ([X.], Beschluss vom 13.
Januar 2005 -
V
ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).

Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§
78 Abs.
5 ZPO, §
66 Abs.
5 Satz 1 Halbs.
1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die [X.] ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz ver-bindlich und nicht nachzuprüfen ([X.], Beschluss vom 20.
September 2007 1
2
-

3

-

IX
ZB 35/07, JurBüro
2008, 43; vom 26.
März 2010 -
IX
ZB 252/09, [X.]). Die Höhe des [X.] folgt aus Nr.
1826 des Koste[X.]erzeichnisses zu §
3 Abs.
2 GKG, weil die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin mit Beschluss des Senats vom 22. Mai 2014 als unzulässig verworfen worden ist.
Mit dieser Ent-scheidung waren die Gerichtsgebühren zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung auch gemäß § 6 Abs. 2 GKG fällig.

[X.] [X.] Pape

[X.]

Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.03.2013 -
9 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 12.03.2014 -
19 W 35/13 -

Meta

IX ZB 24/14

09.07.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2014, Az. IX ZB 24/14 (REWIS RS 2014, 4201)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4201

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.