Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2014, Az. IV ZR 99/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3104

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 99/12
vom

9.
September
2014

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller

am 9.
September
2014

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des
[X.]
gegen das Urteil der
2. Zivilkammer
des [X.]s [X.] vom 14. Februar
2012
als unzulässig zu verwerfen, so-weit der Anspruch
auf den nach § 5a [X.] erklärten Widerspruch
gestützt ist.

Soweit die Revision zugelassen worden ist, beabsichtigt der Senat, sie
gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Die [X.]en erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

tzt.

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Gründe:

Der
Kläger begehrt Rückabwicklung eines
Rentenversicherungs-vertrags.

Nachdem er ab Vertragsbeginn 1. Dezember 2004 die monatlich vereinbarten Versicherungsprämien gezahlt hatte,
kündigte er den [X.] mit Schreiben vom 6. November 2006. Mit Anwalts-schreiben vom 7. Oktober 2009
erklärte er den Widerspruch nach § 5a [X.] Außerdem stützt er sich auf einen Rückabwicklungsanspruch
nach § 495 Abs. 1, § 355 BGB
a.F.
Die Beklagte wickelte den [X.] den Rückkaufswert aus.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung aller von ihm geleisteten Beiträge abzüglich des bereits gezahlten [X.]. Er bestreitet, dass ihm bei Vertragsschluss die maßgeblichen [X.] vollständig überlassen worden sind.
Jedenfalls sei der [X.] unwirksam.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des [X.] ist vom [X.] zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die Revision des [X.].

Diese ist, soweit sie
auf einen Widerspruch nach § 5a [X.] gestützt wird, nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist (§
542 Abs. 1, §
543 Abs. 1 ZPO). Sie ist vom Berufungsgericht nur im Hinblick auf den gemäß § 495 Abs. 1, §
355 BGB a.F. erklärten Widerruf zugelassen worden (§
543 Abs. 1 Nr.
1 ZPO). Insoweit ist sie aber nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
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1. Soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, lie-gen die Voraussetzungen für die Zulassung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO wegen der Senatsentscheidung vom 6. Februar 2013 ([X.], [X.], 150) nicht mehr vor
und die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Die Frage ist nunmehr im Sinne des [X.] geklärt und der im Zeitpunkt der Entscheidung des [X.] gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeu-tung ist entfallen.

Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfra-gen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückwei-sung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 20.
Januar 2005 -
I [X.], NJW-RR 2005, 650 unter [X.]).

2. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision im Tenor und den Gründen ausdrücklich auf die grundsätzliche Frage beschränkt, ob ein Versicherungsvertrag, der die Vereinbarung unterjähriger Prä-mienzahlungen mit [X.] enthält, bei unterbliebener Belehrung über ein Widerrufsrecht nach verbraucherkreditrechtlichen Vorschriften widerrufen werden kann. Diese Beschränkung ist entgegen der Ansicht der Revision wirksam. Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des [X.], auf den auch die [X.] selbst ihre Revision beschränken könnte. Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächli-cher Hinsicht unabhängig von dem übrigen [X.] beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der be-6
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schränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Wider-spruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät ([X.], Beschluss vom 15.
April 2014

[X.], juris Rn. 4 m.w.[X.]; vgl. auch Senatsurteil vom 17.
September
2008

IV ZR 191/05, [X.], 1524 Rn. 7 m.w.[X.]).

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Ein Widerruf nach §§
495, 355 BGB a.F. und ein Widerspruch nach § 5a [X.] sind zwei rechtlich selbständige und abtrennbare Teile des Gesamtstreit-

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stoffs. Auch der Kläger hätte seine Revision auf eine der beiden Wider-rufsmöglichkeiten beschränken können. Die Gefahr eines Widerspruchs besteht nicht.

Mayen

[X.]
[X.]

[X.]

Brockmöller

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme

erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.05.2011 -
528 C 5477/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 14.02.2012 -
2 S 41/11 -

Meta

IV ZR 99/12

09.09.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2014, Az. IV ZR 99/12 (REWIS RS 2014, 3104)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3104

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