Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2014, Az. IV ZR 296/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 796

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 296/12
vom

2.
Dezember
2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller

am 2.
Dezember
2014

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des
[X.]
gegen das Urteil des
25. Zivilsenats
des [X.]s [X.]
vom 21. August
2012
als unzulässig zu verwer-fen, soweit der Anspruch
auf den nach § 5a [X.] er-klärten Widerspruch
gestützt ist.

Soweit die Revision zugelassen worden ist, beabsichtigt der Senat, sie
gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Die [X.]en erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Der Streitwert wird auf 13.698,64 tgesetzt.

Gründe:

[X.] Der
Kläger begehrt Rückabwicklung eines
fondsgebundenen [X.].

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Nachdem er ab Vertragsbeginn 1. September 2006
die monatlich vereinbarten Versicherungsprämien gezahlt hatte,
kündigte er den [X.] mit Schreiben vom 7. Juli
2009. Mit Anwaltsschreiben vom 24. Januar 2011
erklärte er den Widerspruch nach § 5a [X.] Außerdem stützt er sich auf einen Rückabwicklungsanspruch, weil es sich bei dem Vertrag um einen Verbraucherkreditvertrag handle.
Die [X.] wickelte den [X.] den Rückkaufswert aus.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung aller von ihm geleisteten Beiträge abzüglich des bereits gezahlten [X.]. Er macht geltend, dass er bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden sei.
Außerdem stehe ihm ein Wi-derrufsrecht nach Verbraucherkreditrecht zu.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen; die Berufung des [X.] ist vom [X.] zurückgewiesen worden. Hiergegen rich-tet sich die Revision des [X.].

I[X.] Diese ist, soweit sie
auf einen Widerspruch nach § 5a [X.] gestützt wird, nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist (§
542 Abs. 1, §
543 Abs. 1 ZPO). Sie ist vom Berufungsgericht nur im Hinblick auf den nach §§
355, 495 Abs.
1, 499 Abs. 1 BGB a.F. erklärten Widerruf zugelassen worden (§
543 Abs. 1 Nr.
1 ZPO). Insoweit ist sie aber nach § 552a ZPO zurück-zuweisen.

1. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision in den Gründen ausdrücklich auf die grundsätzliche Frage beschränkt, ob ein 2
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Versicherungsvertrag, der die Vereinbarung unterjähriger Prämienzah-lungen mit [X.] enthält, bei unterbliebener Belehrung über ein Widerrufsrecht nach verbraucherkreditrechtlichen Vorschriften widerrufen werden kann. Diese Beschränkung ist entgegen der Ansicht der Revision wirksam. Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des [X.], auf den auch die [X.] selbst ihre Revision beschränken könnte. Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher Hin-sicht unabhängig von dem übrigen [X.] beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränk-ten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät ([X.], Beschluss vom 15.
April 2014

[X.], juris Rn. 4 m.w.[X.]; vgl. auch Senatsurteil vom 17.
Sep-tember
2008

IV [X.], [X.], 1524 Rn. 7 m.w.[X.]).

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Ein Widerruf nach §§
355, 495 Abs. 1, 499 Abs. 1 BGB a.F. und ein Widerspruch nach § 5a [X.] sind zwei rechtlich selbständige und abtrennbare Teile des [X.]. Auch der Kläger hätte seine Revision auf eine der bei-den Widerrufsmöglichkeiten beschränken können. Die Gefahr eines Wi-derspruchs besteht nicht.

2. Soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, lie-gen die Voraussetzungen für die Zulassung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO wegen der Senatsentscheidung vom 6. Februar
2013 ([X.], [X.]Z 196, 150) nicht mehr vor und die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg
(§ 552a Satz 1 ZPO). Die Frage ist nunmehr im Sinne des Berufungsurteils geklärt,
und der im Zeitpunkt der 7
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Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist entfallen.

Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfra-gen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückwei-sung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu [X.],
Beschluss vom 20.
Januar 2005
[X.], NJW-RR 2005, 650 unter [X.]).

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. Brockmöller

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme

erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.01.2012 -
74 O 2525/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 21.08.2012 -
25 U 526/12 -

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Meta

IV ZR 296/12

02.12.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2014, Az. IV ZR 296/12 (REWIS RS 2014, 796)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 796

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