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PDF anzeigen[X.]/03vom3. Juli 2003in der [X.] u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juli 2003 [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das [X.]eil des [X.] vom 10. Dezember 2002 wird als unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des [X.]eils auf Grund [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird [X.] dahin berichtigt, daß der Angeklagte der Verge-waltigung in zwei Fällen sowie der gefährlichen Körperverlet-zung schuldig ist.2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenent-scheidung im Adhäsionsverfahren wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel unddie der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.[X.] Der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen war [X.] berichtigen, daß der Angeklagte sich der Vergewaltigung in zwei [X.] gemacht hat. Da die [X.] die Voraussetzungen eines Regel-beispiels nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu Recht bejaht hat, waren die vom- 3 -Angeklagten begangenen Taten als "Vergewaltigung" zu bezeichnen, [X.] im Hinblick auf besondere Milderungsgründe ein besonders [X.] verneint und die Strafen jeweils dem Grundtatbestand des § 177 Abs. 1StGB entnommen wurden (vgl. u.a. [X.], [X.]. vom 7. März 2002 - 3 StR 6/02).2. Soweit die Revision das Verfahren im Zusammenhang mit der Stel-lung des [X.] beanstandet, merkt der Senat an:Ausweislich des [X.] beantragte der Verteidiger des [X.] nach Verlesung des [X.] Abweisung desselben. [X.] eine Abschrift des [X.] und machte im Rahmen seinesSchlußvortrages noch ergänzende Ausführungen zum gestellten Adhäsionsan-trag der Nebenklägerin. Danach war das [X.] nicht gehindert, über denAdhäsionsantrag zu [X.] 4 -3. Die sofortige Beschwerde gemäß §§ 464 Abs. 3 Satz 1, 311 StPO ge-gen die Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 472 a Abs. 1 StPO ist zu-lässig, aber nicht begründet. Die Entscheidung des [X.]s ist [X.] zu beanstanden. Da die Höhe des Schmerzensgeldes durch den Antrag"ein angemessenes Schmerzensgeld" zuzusprechen, in das Ermessen des [X.] gestellt wurde, ist in der Zuerkennung eines Betrages von 2.500 einem vollen Erfolg der Antragstellerin im Adhäsionsverfahren auszugehen.Der Angeklagte hat daher die dadurch entstandenen besonderen Kosten unddie notwendigen Auslagen der Antragstellerin zu tragen (vgl. u.a. [X.] StPO 46. Aufl. § 472 a Rdn. [X.] [X.] Roggenbuck
Meta
03.07.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2003, Az. 2 StR 173/03 (REWIS RS 2003, 2497)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2497
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