Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2016, Az. IX ZR 113/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 673

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:151216UIXZR113.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL

IX [X.]

Verkündet am:

15. Dezember 2016

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 4 Abs. 1, §§ 11, 12
a) Der [X.] hat gegen den Empfänger einer teils entgeltlichen, teils [X.] Leistung des Schuldners einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstre-ckung in den zugewandten Gegenstand.
b) Der gutgläubige Empfänger einer teils entgeltlichen, teils unentgeltlichen Leistung, der eine Gegenleistung erbracht hat, kann bevorzugte Befriedigung seines Anspruchs auf Rückgewähr der Gegenleistung aus dem Verwertungserlös verlangen.

[X.], Urteil vom 15. Dezember 2016 -
IX [X.] -
KG [X.]

LG [X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2016
durch [X.] [X.], die Richterin [X.], die Richter Prof. [X.], [X.] und Meyberg

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 27. März 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte nach den Vorschriften des [X.] auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die im Antrag näher bezeich-neten Eigentumswohnungen in Anspruch. Im Jahre 2008 kaufte der Kläger von der [X.]

9, 11 B.

GmbH (fortan: Schuldnerin) eine Wohnung zum

der Kläger ebenso wie drei weitere Käufer gegen die Schuldnerin Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Einige Monate später verkaufte die Schuldnerin 80 Wohnungen an die [X.]. Mit Urteil vom 30. Mai 2011 wurde die Schuldnerin verurteilt, an den Kläger

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3
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Der Kläger hat behauptet, die Schuldnerin habe die Wohnungen deutlich unter Wert verkauft. Der Kaufpreis sei nicht bezahlt worden. In einem der Paral-lelverfahren sei die Zwangsvollstreckung erfolglos geblieben. Die Beklagte habe von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und deren Gläubiger-benachteiligungsabsicht gewusst. In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit seiner vom [X.]
zugelassenen Revision
verfolgt
der Kläger sei-nen Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum weiter.
Hilfsweise beantragt er, die Beklagte unter Aufhebung des [X.].
Dazu behauptet er, das Wohnungseigentum sei mit Vertrag vom 22.
Oktober 2015 an die O.

L.

GmbH & Co KG verkauft; diese
sei zwischenzeitlich
als Eigentümerin
in das
Grundbuch eingetragen [X.].
Die Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] keine Erklärung abgegeben.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat gemeint, die Voraussetzungen eines An-spruchs auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach dem Anfechtungsgesetz seien nicht erfüllt. Der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, dass eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Schuldnerin erfolglos gewesen sei 2
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oder sein werde. Die vorgelegten Unterlagen beträfen einzelne Vollstreckungs-versuche; ein auch nur annähernder Überblick über die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin könne daraus jedoch nicht gewonnen werden. Es fehle auch an einem Anfechtungsgrund. Soweit der Kläger eine teilweise unentgeltliche Leis-tung behaupte, komme nur ein Ausgleich in Höhe des bei der Preisbildung nicht ausgeglichenen Wertteils in Betracht. Duldung der Zwangsvollstreckung könne hingegen nicht verlangt werden. Hinsichtlich einer
Vorsatzanfechtung
habe der Kläger nicht ausreichend zur drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin
vorgetragen. Es fehle eine Liquidationsbilanz. Umstände, aus denen die [X.] auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hätte schließen
können, seien weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
Das gelte insbesondere für die [X.] und für die Rechtsstreitigkeiten der Schuldnerin.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Mit der Begründung des Berufungsgerichts lässt sich die Anfechtungs-voraussetzung der Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens
(§ 2 [X.])
nicht verneinen.

a) Nach § 2 [X.] ist ein Gläubiger, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, dann zur Anfechtung berechtigt, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen würde. Die mutmaßliche Erfolglosigkeit
der Zwangsvollstreckung
ist kein reales Geschehen, sondern eine Prognose. Der 5
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Kläger kann den ihm insoweit
obliegenden Nachweis führen, indem er Beweis-anzeichen (Indizien) darlegt
und
gemäß
§ 286 ZPO
zur vollen Überzeugung des Gerichts
beweist, die den Schluss auf einen negativen Ausgang eines Voll-streckungsversuchs zulassen
([X.], Urteil vom 8. Dezember 2011 -
IX ZR 33/11, [X.], 1217 Rn. 33; [X.], [X.] des Konkurses,
§ 2 [X.]. 26). Der Misserfolg der Vollstreckung muss wahr-scheinlicher sein als der Erfolg. Ob dies der Fall ist, ist nach § 287 ZPO zu [X.] (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 2 Rn. 71).

b) Der Kläger hat nicht behauptet, selbst die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Schuldnerin betrieben zu haben. Er hat jedoch tatsächliche Um-stände dargelegt, welche die Prognose tragen könnten, dass eine [X.] in das Vermögen der Schuldnerin aller Wahrscheinlichkeit nach er-folglos bleiben würde. Nach
dem Vorbringen des [X.] hat ein weiterer Gläu-biger wegen einer titulierten Forderung von
131.728,60

vergeblich die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Schuldnerin betrieben. Fruchtlose [X.] anderer Gläubiger können Beweisanzeichen dafür sein, dass auch eine vom [X.] veranlasste
Zwangsvollstre-ckung
erfolglos bleiben würde ([X.], Urteil vom 27. September
1990 -
IX ZR 67/90, [X.], 1981, 1982; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 2 Rn. 73). Der Kläger hat weiter ein Vollstreckungsprotokoll vorgelegt, nach welchem der [X.] der Schuldnerin erklärt hat, zur Begleichung der Forderung von

in bar
nicht in der Lage zu sein. Aussagen des Schuldners selbst kommen ebenfalls als Beweisanzeichen in Betracht ([X.], Urteil vom 27. Sep-tember 1990, aaO; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, aaO).
Nunmehr wäre zu prüfen gewesen, ob diese Beweisanzeichen die Prognose tragen, dass auch eine vom Kläger wegen seiner Forderung betriebene Zwangsvollstreckung vergeblich sein würde.
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-

c) Die Würdigung des angebotenen Indizienbeweises
hat das [X.] zu Unrecht unterlassen. Es hat gemeint, der Vortrag des [X.] sei insgesamt unerheblich, weil damit
kein auch nur annähernder Überblick über die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin insgesamt gewonnen werden könne. Einen solchen
verlangt § 2 [X.] jedoch
nicht. Es kommt nur auf die vo-raussichtliche Erfolglosigkeit einer
Zwangsvollstreckung
in das Vermögen des Schuldners
an. Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (vgl. §
17 [X.]) braucht nicht nachgewiesen und festgestellt zu werden. Ob der Schuldner überschuldet ist (vgl. § 19 [X.]), ist ebenfalls unerheblich (MünchKomm-[X.]/
Kirchhof, § 2 Rn. 56; [X.], [X.], 11. Aufl., § 2 Rn. 21
f).
Die Zwangsvollstre-ckung in das Vermögen des [X.] ist bereits dann eröffnet, wenn eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners
erfolglos war oder voraussichtlich
erfolglos bleiben
würde.

2. Die Begründung, mit welcher das Berufungsgericht den [X.] der unentgeltlichen Leistung gemäß § 4 Abs. 1 [X.] verneint
hat, trifft ebenfalls nicht zu.
Rechtsfolge einer Anfechtung nach § 4 Abs. 1 [X.] ist
grundsätzlich
auch dann die Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung in den übertragenen Vermögensgegenstand, wenn die Leistung des Schuldners nur teilweise unentgeltlich war.

a) Nach § 4 Abs. 1 [X.]
ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, wenn sie nicht früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenom-men worden ist. Unentgeltlich ist eine Leistung dann, wenn der Erwerb des Empfängers in seiner Endgültigkeit vereinbarungsgemäß nicht von einer [X.] Zuwendung abhängt
(MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 4
Rn. 20; vgl. auch
[X.], Urteil vom 25. Juni 1992 -
IX ZR 4/91, [X.], 2421, 2422 zu §
3 9
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[X.] a.F.; vom 1. April 2004 -
IX ZR 305/00, [X.], 376, 378 zu § 32 Nr.
1 KO). Ob eine ausgleichende Gegenleistung vereinbart worden ist, ist grundsätz-lich objektiv zu bestimmen. Die Unentgeltlichkeit braucht also nicht vereinbart worden zu sein
([X.], Urteil vom 28. Februar 1991 -
IX ZR 74/90, [X.]Z 113,
393, 396; vom 15. September 2016 -
IX ZR 250/15, [X.], 2312 Rn. 21 zu §
134 [X.]). Haben die Beteiligten eine Gegenleistung vereinbart, ist jedoch zu prüfen, ob sie die Gegenleistung als Entgelt angesehen haben oder
ob
mit der Leistung ganz oder teilweise Freigebigkeit bezweckt war ([X.], Urteil vom 28.
Februar 1991, aaO
S. 397; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 4 Rn. 30).
Hin-sichtlich der Bewertung der beiderseitigen Leistungen steht den Beteiligten ein Bewertungsspielraum zu
([X.], Urteil vom 13. März 1978 -
VIII ZR 241/76, [X.]Z 71, 61, 66 zu § 32 Nr. 2 KO; vgl. auch [X.], Urteil vom 15. September 2016, aaO Rn. 22 zu § 134 [X.]). Eine teilweise unentgeltliche Leistung unter-liegt der Anfechtung insoweit, als deren Wert denjenigen der Gegenleistung übersteigt und die Vertragsparteien den ihnen zustehenden Bewertungsspiel-raum überschritten haben
([X.], Urteil vom 1. April 2004 -
IX ZR 305/00, [X.], 376, 378 zu § 32 Nr. 1 KO; HK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 134 Rn. 14). Da jegliche Feststellungen zum Wert der veräußerten Wohnungen fehlen, ist ent-sprechend dem Vortrag des [X.] von einem den zwischen der
Schuldnerin
und der Beklagten vereinbarten Kaufpreis weit übersteigenden Wert der Woh-nungen auszugehen.

b) Die erfolgreiche Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz verpflichtet den [X.] dazu, dasjenige, was aus dem Vermögen des [X.] veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist, dem Gläubiger zur Verfügung zu stellen, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist (§
11 Abs.
1 Satz 1 [X.]). Der [X.] hat die Zwangsvollstreckung in den Vermögensgegenstand zu dulden. Der Empfänger einer
nach § 4 Abs. 1 12
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[X.] angefochtenen
unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muss, dass die unentgeltliche Leistung die Gläu-biger benachteiligte (§ 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.]).

c) Diese Grundsätze gelten auch für den Empfänger einer nur teilweise unentgeltlichen Leistung.

aa) Das Anfechtungsgesetz enthält keine besonderen Vorschriften für die Rechtsfolgen der Anfechtung einer teils entgeltlichen, teils unentgeltlichen Leis-tung. Folgerichtig hat der [X.]
in früheren Entscheidungen die Vorschriften der
§§
11, 12 [X.]
ohne
weitere Begründung
angewandt
(vgl. etwa [X.], Urteil vom 18. Mai 2000 -
IX ZR 119/99, [X.], 468, 469 f unter [X.] zu § 3 Abs. 1 Nr.
4, § 7 [X.] a.F.). Ist die Leistung des Schuldners teilbar, kann die Anfech-tung auf den unentgeltlichen Teil der Leistung beschränkt werden mit der Folge, dass der [X.] nur insoweit die Zwangsvollstreckung zu dulden hat
([X.], Urteil vom 25. Juni 1992 -
IX ZR 4/91, [X.], 2421, 2423 zu §
3 Abs.
1 Nr. 3
[X.] a.F.;
vom 2. April 1998 -
IX ZR 232/96, [X.], 1037, 1041
zu § 32 Nr. 1 KO;
MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 4 Rn. 64). Eine unteilbare Leistung des Schuldners ist grundsätzlich insgesamt anfechtbar.

[X.])
In der Kommentarliteratur wird allerdings vertreten, dass Rechtsfolge der Anfechtung einer teils entgeltlichen, teils unentgeltlichen Leistung
nur ein Anspruch auf Zahlung
des Wertüberschusses sei (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, §
4 Rn. 64). Der Empfänger einer teilweise unentgeltlichen Leistung soll
danach von vornherein nur zu Wertersatz in Höhe des unentgeltlichen Teils der emp-fangenen Leistung verpflichtet
sein, auch dann also, wenn ihm die Erfüllung des
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-
[X.]s gemäß § 11 [X.]
-
der Duldung der Zwangsvollstreckung in den empfangenen Gegenstand
-
möglich ist.

[X.]) Dieser Ansicht, welche insbesondere den Interessen des [X.] trägt, den anfechtbar erlangten [X.] zu behalten, vermag sich der [X.] jedoch nicht anzuschließen. Der Schutz des [X.] verlangt im Fall der Anfechtung einer teils ent-geltlichen, teils unentgeltlichen Leistung keine Einschränkung der gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge des § 11 [X.].

(1) Die Vorschrift des § 11 [X.] enthält in Absatz 2 eine Sonderregelung für den gutgläubigen Empfänger einer unentgeltlichen Leistung. Dieser hat die Leistung nur insoweit zur Verfügung zu stellen, als er durch sie bereichert ist. Der Schutz des [X.] wird also
durch eine Beschränkung des [X.] erreicht. Eine andere Rechtsfolge als die Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung
sieht die Vorschrift
dagegen nicht vor. Auch der vom Gesetz als grundsätzlich schutzwürdig angesehene
gutgläubige
Empfänger einer unentgeltlichen Leistung bleibt also einem auf Duldung der [X.] gerichteten Anfechtungsanspruch ausgesetzt.
Sein mögliches Inte-resse daran, den anfechtbar erlangten Gegenstand behalten zu dürfen, wird nicht geschützt.

(2) Nichts anderes gilt
im Falle der Anfechtung einer teils entgeltlichen, teils unentgeltlichen Leistung. Der Empfänger einer solchen Leistung [X.] sich von demjenigen einer insgesamt unentgeltlichen Leistung nur in-soweit, als er
eine den Wert der Leistung des Schuldners deutlich unterschrei-tende Gegenleistung zu erbringen hat. Weist
er im [X.] nach, die Gegenleistung
erbracht zu haben
(vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2009
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IX ZR 16/09, [X.], 295 Rn. 17 zu § 143 [X.];
vom 27. Oktober 2016
-
IX [X.], [X.], 2319 Rn. 11 zu § 143 [X.];
MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 11 Rn.151), kann er gemäß § 11 Abs. 2 [X.] insoweit Entrei-cherung einwenden, wenn er nicht -
was der [X.] zu beweisen hat (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 11 Rn. 152)
-
wegen Unredlichkeit oder Rechtshängigkeit verschärft haftet.

[X.] [X.] gibt es mehrere Möglichkeiten, dem Entreiche-rungseinwand
des gutgläubigen Empfängers einer teilweise unentgeltlichen Leistung
Rechnung zu tragen, ohne den [X.] auf einen An-spruch auf Zahlung
des Wertüberschusses zu beschränken. Der [X.], der bereit und
in der Lage ist, die Gegenleistung aus seinem eigenen Vermögen zurück zu gewähren, kann
auf eine Verurteilung des Anfechtungs-gegners zur Duldung der Zwangsvollstreckung Zug um Zug gegen Zahlung des entsprechenden Betrages antragen.
Stellt
der [X.] keinen Zug-um-Zug-Antrag,
ist
der [X.] unbedingt zur Duldung der Zwangsvollstreckung in den anfechtbar übertragenen Gegenstand zu verurtei-len. Die Verurteilung ist jedoch dahingehend einzuschränken, dass sich der
An-fechtungsgläubiger
nur nachrangig, nach [X.] der Gegenleistung an den [X.], aus dem Erlös der Zwangsvollstreckung befriedigen
darf.
Dem Interesse des [X.] an einer Zwangsvollstreckung in den anfechtbar übertragenen Gegenstand wird mit dieser Lösung ebenso Rechnung getragen wie demjenigen des [X.] daran, die Gegenleistung zurück zu erhalten.
Zugleich wird der Anspruch des [X.] im wirtschaftlichen Ergebnis auf denjenigen Teil der Leistung beschränkt, dem [X.] Gegenleistung des [X.] gegenüber stand.

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dd)
Die Beschränkung der Anfechtung einer teils entgeltlichen, teils [X.] Leistung auf Wertersatz würde
die prozessuale Lage des Anfech-tungsgläubigers demgegenüber insbesondere
dann erheblich verschlechtern, wenn die Leistung auch nach anderen Tatbeständen als demjenigen des §
4 [X.], etwa auch nach § 3 [X.] anfechtbar wäre. Der [X.]
könnte dann nämlich nicht einheitlich
auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den anfechtbar übertragenen Gegenstand antragen, sondern müsste zwei ge-sonderte Anträge auf Ausgleich der Wertdifferenz einerseits, auf Duldung der Zwangsvollstreckung andererseits stellen. [X.] bestimmt (vgl. §
253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) wäre
die Klage dann nur, wenn die Reihenfolge mitgeteilt würde, in welcher die Anträge gestellt werden
sollen. Es müsste
ein Haupt-
und Hilfsverhältnis gebildet werden.

Warum die Verfolgung eines etwa auf § 3 [X.] gestützten Anspruchs erschwert werden sollte, wenn außerdem eine Anfechtbarkeit nach § 4 [X.] in Betracht kommt, ist jedoch nicht ersichtlich. Die den Empfänger einer unentgelt-lichen Leistung betreffende Schutzvorschrift des § 11 Abs. 2 [X.] gilt aus-schließlich für eine Anfechtung nach § 4 [X.]. Sie ist nicht anwendbar, wenn und soweit die Leistung auch nach anderen Vorschriften als § 4 [X.] anfecht-bar ist (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 11 Rn. 136; [X.], [X.], 11. Aufl., §
11 Rn. 47). Ist der Empfänger einer nur teilweise unentgeltlichen Leistung, welche den Tatbestand des § 4 [X.] erfüllt, wegen seiner Gegenleistung auf den [X.] nach § 11 Abs. 2 [X.] beschränkt, braucht der [X.] insgesamt
nur
einen Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung
zu stellen. Er
kann diesen Antrag auf alle Anfechtungstatbestände des [X.] stützen
und zu allen Anfechtungstatbeständen vortragen, ohne sich auf einen
Tatbestand festlegen oder dem Gericht eine Reihenfolge vorge-ben zu müssen.
Das gilt auch für eine
auf eine nur teilweise unentgeltliche Leis-20
21
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12
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tung gestützte Anfechtungsklage; denn die Anordnung der vorrangigen Befrie-digung des [X.] aus dem [X.] schränkt den auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichteten Klageantrag ein, ändert ihn aber nicht.
Die Klage ist begründet,
wenn die Voraussetzungen auch nur eines der in Betracht kommenden Anfechtungstatbestände erfüllt sind.
Wird die vorrangige Befriedigung des [X.] aus dem Erlös der Zwangsvollstreckung angeordnet, liegt darin ein teilweises Unterliegen des [X.], welches sich häufig in einer Kostenquote (§ 92 Abs. 1 ZPO) widerspiegeln wird; zu einer Verdoppelung (oder Vervielfachung) des Prozessrisikos des Anfech-tungsgläubigers kommt es jedoch nicht.

III.

Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es wird aufgehoben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache wird zur neuen Verhandlung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der [X.] weist auf folgende rechtliche Gesichts-punkte hin:

1. Soweit sich nach der Zurückverweisung herausstellen sollte, dass die Wohnungen, in welche der Kläger vollstrecken wollte, zwischenzeitlich veräu-ßert worden sind, kann der Kläger nur noch Wertersatz verlangen, nicht mehr Duldung der Zwangsvollstreckung. Gemäß § 264 Nr. 2 und 3 ZPO handelt es sich nicht um eine nur unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässige Klageänderung. Der [X.] hat bereits entschieden, dass der Übergang vom [X.] zum [X.] nur eine Beschränkung des Klagean-spruchs darstellt, der gemäß § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzuse-22
23
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13
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hen ist ([X.], Urteil vom 17. Juli 2008 -
IX ZR 245/06, [X.], 633 Rn. 17). Gleiches gilt für den umgekehrten Fall des Übergangs vom Primär-
zum Se-kundäranspruch (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 13 Rn. 49).

2. Das Berufungsgericht wird
die Voraussetzungen des geltend gemach-ten, auf die Anfechtungstatbestände des § 3 Abs. 1 [X.] und des § 4 Abs.
1 [X.] gestützten
Anfechtungsanspruchs
neu zu prüfen haben. Hinsichtlich des [X.] der vorsätzlichen Benachteiligung gemäß § 3 Abs. 1 [X.] wird darauf hingewiesen, dass vom [X.] unter keinem rechtli-chen Gesichtspunkt die Vorlage einer Liquiditätsbilanz
des Schuldners gefor-dert werden kann.

Kayser
[X.]
Pape

Schoppmeyer
Meyberg

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 04.06.2013 -
14 [X.]/12 -

KG [X.], Entscheidung vom 27.03.2015 -
14 [X.]/13 -

24

Meta

IX ZR 113/15

15.12.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2016, Az. IX ZR 113/15 (REWIS RS 2016, 673)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 673

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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