Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2004, Az. I ZR 90/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4693

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:5. Februar 2004WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]:[X.] : [X.]: [X.] im [X.] § 1; [X.] § 491 Abs. 2 Nr. 1, § 505 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1[X.] nach § 505 [X.] (hier: [X.]), [X.] die bis zum frühestmöglichen Kündigungszei[X.] zu [X.] 505 Abs. 1 Satz 2i.[X.] mit § 491 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht dem Schriftformerfordernis des § 505Abs. 2 Satz 1 [X.].[X.], Urt. v. 5. Februar 2004 - [X.]/01 - [X.] I- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 5. Februar 2004 durch [X.] Dr. Ullmann unddie [X.], [X.], Dr. Schaffert und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 25. Januar 2001 wird auf Kosten [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Beklagte verlegt und vertreibt Zeitschriften. Im November 1999 warbsie im [X.] für den Abschluß von Abonnementverträgen über die von ihrverlegte Zeitschrift "[X.] " und bot ein Probeabonnement für zwölf Wochenzum "[X.]" von 36 DM an. Für den Fall, daß der Kunde keine ent-gegenstehende Mitteilung machte, schloß sich daran ein reguläres Abonnementüber ein Jahr zu einem Preis von 68 DM für jeweils vier Monate an, das nachAblauf der Jahresfrist jederzeit kündbar war. Zudem sah die Beklagte auf derHomepage für die Kunden die Möglichkeit vor, die Zeitschrift mit einer formula-risierten E-Mail zu abonnieren. Machte ein Kunde von dieser Möglichkeit [X.] 3 -brauch, sandte ihm die Beklagte ein Bestätigungsschreiben zu, in dem sie denBeginn der Lieferung der Zeitschrift ankündigte und ihn über die Laufzeit [X.] informierte.Der klagende [X.] und [X.] hat die Ansicht vertreten, ein solcher Vertrag über ein Zeitschrif-tenabonnement sei wegen der fehlenden Einhaltung der nach den Bestimmun-gen des Verbraucherkreditgesetzes erforderlichen Schriftform nichtig. [X.] Bestätigungsschreiben täusche die Beklagte den Abschluß eines [X.] vor. Sie nutze die Rechtsunkenntnis der Verbraucher aus undverstoße gegen § 1 UWG.[X.] hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung -beantragt,die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im [X.] Verkehr zu Zwecken des [X.] privaten Endver-brauchern gegenüber den Abschluß eines Vertrages über dieregelmäßige Lieferung der Zeitschrift "[X.] " (52 Ausgabenim Jahr) für die Dauer eines Jahres nach Ablauf eines [X.] von zwölf Zeitschriften zu bestätigen, wenn [X.] des Kunden ausschließlich durch [X.]erklärungerfolgt.Die Beklagte ist der Ansicht des [X.] zur Unwirksamkeit von [X.], die über das [X.] abgeschlossen wordensind, entgegengetreten. Sie hat zudem geltend gemacht, ein Verstoß gegen die- 4 -guten Sitten im Wettbewerb liege nicht vor, da eine Bestellung per E-Mail zeit-gemäß und nach allgemeiner Anschauung wirksam sei.Das [X.] hat die Klage abgewiesen ([X.]). Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben ([X.], 2263).Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgtder Kläger seinen Unterlassungsantrag weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten [X.] nach der zum Zei[X.] der mündlichen Verhandlung im Be-rufungsverfahren durch das Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fra-gen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Eurovom 27. Juni 2000 ([X.] I S. 897) geänderten Rechtslage verneint. Zur [X.] hat es ausgeführt:Die Klage habe weder mit dem allgemeinen Unterlassungsantrag nochmit dem darin als Minus enthaltenen, gegen die Bestätigung eines Vertrags-schlusses durch die Beklagte auf der Grundlage der konkreten [X.]seitegerichteten Antrag Erfolg.Zwar bedürften [X.] nach § 2 Nr. 2 oderNr. 3 VerbrKrG in der seit dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung ([X.] 5 -n.F., [X.] I S. 940) i.[X.] mit § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG grundsätzlich derSchriftform. Da § 2 VerbrKrG n.F. aber auch die entsprechende Anwendungdes § 8 VerbrKrG n.[X.], gelte die in dieser Vorschrift geregelte Aus-nahme vom [X.] unter den dort bestimmten Voraussetzungenauch für [X.]. Diese Voraussetzungen seien [X.] erfüllt. Die Homepage der [X.] genüge den Anforderungen nach§ 8 Abs. 1 VerbrKrG n.F. i.[X.] mit § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 lit. a bis e VerbrKrG andie dem Verbraucher zu erteilenden Informationen. Diese Informationen seiendem Verbraucher gemäß § 8 Abs. 1 VerbrKrG n.F. auch so rechtzeitig auf ei-nem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt worden, daß er sie vordem Abschluß des Vertrages eingehend habe zur Kenntnis nehmen können.Nach § 361 a Abs. 3 Satz 1 [X.] a.F. seien die Informationen dem Verbraucherauf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt, wenn sie ihm in [X.] Urkunde oder in einer anderen lesbaren Form zugegangen seien, die [X.] eine den Erfordernissen des Rechtsgeschäfts entsprechende Zeit die inhalt-lich unbeschränkte Wiedergabe erlaube. Die Anforderungen an einen dauer-haften Datenträger seien nach dem Sinn der jeweiligen Bestimmung auszule-gen, in der dieser Begriff verwendet werde. Danach sei es für § 8 Abs. 1VerbrKrG n.F. ausreichend, daß dem Verbraucher die dort genannten [X.] lediglich in lesbarer Form so zur Verfügung stünden, daß er die [X.] Abgabe eines auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Angebots einge-hend zur Kenntnis nehmen könne; ihre Verfügbarkeit über den Zei[X.] [X.] des Angebots hinaus sei nicht erforderlich. Vielmehr genüge die [X.] der Informationen auf dem Bildschirm des Verbrauchers, der [X.] der [X.] vor Abgabe seines Vertragsangebotes aufrufe.I[X.] Die Revision hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht ein Unterlassungs-anspruch nach § 1 UWG nicht zu.- 6 -1. [X.] ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG für den geltend ge-machten Anspruch aus § 1 UWG klagebefugt, da er in die Liste qualifizierterEinrichtungen nach § 4 [X.] eingetragen ist (vgl. [X.], Urt. v. 13.3.2003- I ZR 290/00, [X.], 622 = [X.], 891 - [X.] Bei der Beurteilung des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsan-spruchs des [X.] ist zu berücksichtigen, daß sich die Rechtslage im [X.] Revisionsverfahrens infolge der Aufhebung des Verbraucherkreditgesetzesund des Fernabsatzgesetzes durch das [X.] des [X.] vom 26. November 2001 ([X.] I S. 3138) geändert hat (vgl. zur Ände-rung der Rechtslage während des Verfahrens: [X.], Urt. v. 10.4.2003- I ZR 291/00, [X.], 890, 891 = [X.], 1217 - Buchclub-Kopplungs-angebot; Urt. v. 22.5.2003 - I ZR 8/01, [X.], 1057 = [X.], 1428- [X.] beanstandete Werbung ist nicht unlauter [X.] von § 1 UWG, weil [X.] seit dem 1. Januar 2002 maßgeblichen Vorschriften des [X.], die an [X.] des Verbraucherkreditgesetzes und des Fernabsatzgesetzes getretensind, die von der [X.] beworbenen Verträge für [X.]wegen der sog. [X.] (§ 491 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) nicht der [X.]) Zu den [X.] zwischen einem Unternehmer undeinem Verbraucher gemäß § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] gehören auch [X.] (vgl. [X.], Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 306/99, [X.], 720 f. = WRP 2002, 832 - Postfachanschrift). Nach § 505 Abs. 2 Satz 1[X.] bedürfen [X.] grundsätzlich der schriftlichen Form, die- 7 -- anders als bei [X.] (vgl. § 492 Abs. 1 Satz 2[X.]) - gemäß § 126 Abs. 3 [X.] durch die elektronische Form (§ 126a [X.])ersetzt werden kann. Diese Formvorschrift gilt jedoch, wie sich aus dem [X.] in § 505 Abs. 2 Satz 1 [X.] auf § 505 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 [X.] unddie dort in Bezug genommene Vorschrift des § 491 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ergibt,nicht, wenn die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kün-digungszei[X.] zu entrichtenden Teilzahlungen 200 ([X.]/[X.], [X.], 63. Aufl., § 505 Rdn. 10; [X.]/[X.], [X.], 10. [X.] 505, 506 Rdn. 3; vgl. zur Belehrung über das Widerrufsrecht im Fall des§ 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]: [X.], Urt. v. 3.7.2003 - I ZR 270/01, [X.], 903, 904 = [X.], 1138 - ABC der Naturheilkunde). Für ein anson-sten strengeres Formerfordernis bei [X.] [X.] von § 505[X.] gegenüber [X.] nach §§ 491 ff. [X.] fehlt je-der Anhalt im Gesetz (vgl. auch: Stellungnahme des Bundesrates vom 13. [X.] zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6857, Anlage 2, [X.] und Gegenäußerung der Bundesre-gierung vom 31. August 2001, Anlage 3, [X.] Nr. 120).Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertrete-nen Ansicht steht der Anwendung der [X.] des § 491 Abs. 2 Nr. 1[X.] auf [X.] nach § 505 Abs. 1 [X.] eine [X.] Auslegung aufgrund europarechtlicher Vorschriften nicht entgegen.Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur [X.] der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten überden Verbraucherkredit ([X.]. Nr. L 42 v. 12.2.1987, [X.]) findet nach [X.]. 2 Abs. 1 lit. f auf Kreditverträge über weniger als 200 &- 8 -und sieht daher selbst eine dem § 491 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entsprechende Baga-tellgrenze vor.Einer Anwendung der Vorschrift des § 491 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auf Raten-lieferungsverträge steht die Richtlinie 97/7/[X.] des Rates vom 20. Mai 1997 über den [X.] ([X.]. Nr. L 144 v. 4.6.1997, S. 19) nicht entgegen.Diese sieht ein Schriftformerfordernis für den Vertragsschluß nicht vor, sondernregelt in Art. 5 nur die Bestätigung von Informationen gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. [X.] Richtlinie in Schriftform oder auf einem dauerhaften Datenträger. [X.] gegen die Unterrichtungspflichten gegenüber dem Verbraucher beiFernabsatzverträgen (Art. 5 [X.], § 312c [X.] i.[X.] mit der [X.]-Informationspflichten-Verordnung) hat der Kläger im Streitfall aber nicht geltendgemacht. Auch aus der Richtlinie 2000/31/[X.] des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Diensteder Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsver-kehrs, im Binnenmarkt ([X.]. Nr. L 178 v. 17.7.2000, S. 1) ergibt sich entgegender Ansicht der Revision nichts für eine Unanwendbarkeit der [X.] § 491 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auf [X.].b) Nach dem zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalt betrug [X.] für das nach Ablauf eines Jahres kündbare Abonnement für jeweils vierMonate 68 DM einschließlich [X.]. Dies macht für das [X.] (104,30 .von 36 DM (18,41 .;==wird, wird wegen des dem Verbraucher nach Ablauf des [X.] jederzeitigen Kündigungsrechts das Verpflichtungsvolumen [X.] =[X.] nicht überschritten.- 9 -II[X.] Danach war die Revision des [X.] mit der Kostenfolge aus § 97Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.[X.]Schaffert Bergmann

Meta

I ZR 90/01

05.02.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2004, Az. I ZR 90/01 (REWIS RS 2004, 4693)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4693

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